Kirchensteuer (Kapitalertragssteuer)

  • In der Eingabemaske "Kirchensteuer und Kirchgeld" im Abschnitt "sonstige anrechenbare Kirchensteuer" wird die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer gezahlte Kirchensteuer zum Block Sonderausgaben hinzuaddiert. Ist das korrekt? Das Finanzamt sieht das nicht so.

    • Offizieller Beitrag

    Vielleicht auch einmal ins Gesetz schauen: § 10 Absatz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG

    Zitat

    4. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;

  • Danke, ich nehm den Satzanfang dazu:

    Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen,

    gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;

    Ich meinte doch "Zuschlag zur Kapitalertragssteuer". Also ist es keine Sonderausgabe und darf nicht addiert werden..

    • Offizieller Beitrag

    Ich meinte doch "Zuschlag zur Kapitalertragssteuer". Also ist es keine Sonderausgabe und darf nicht addiert werden.

    Genau so steht es im Gesetz, weshalb ich Dir den Wortlaut ja zitiert habe.

  • Also gut. Kirchensteuer auf Grund von angefallener Kapitalertragssteuer ist keine Sonderausgabe. Das wollte ich ja bestätigt haben.

    Warum tauchen dann diese Beträge unter "sonstige anrechenbare Sonderausgaben" auf?

    • Offizieller Beitrag

    Warum tauchen dann diese Beträge unter "sonstige anrechenbare Sonderausgaben" auf?

    Weil Deine im Programm eingegeben Besteuerungsgrundlagen und Anträge es nach der Steuerberechnung sowie der Günstigerprüfung (Einbeziehung in Veranlagung oder Abgeltungssteuer günstiger) eben so ergeben.


    § 32d Absatz 6 EStG

    Zitat

    (6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). 2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. 3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. 4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.