RL: Anpassungen bei der Abrechnung verhindern

  • Moin,

    der Begriff "Anpassung der Vorschüsse" ist nicht im wörtlichen Sinn zu verstehen.
    Nach der Novellierung der Wohnungseigentumsgesetztes zum 01.12.2020 haben sich die Begrifflichkeiten für Guthaben/Nachzahlung geändert.

    früherer Begriff Nachzahlung → wird zu "Nachschuss zur Kostentragung"

    früherer Begriff Guthaben → wird zu " Anpassung der Vorschüsse"


    Mit der Änderung zu § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG sind Gegenstand des Beschlusses über den Wirtschaftsplan nur noch die zu leistenden Hausgeldvorschüsse. Gegenstand des Beschlusses über die Jahresabrechnung nur noch die zu leistenden Nachschüsse oder Rückforderungen.


    Da die Jahresabrechnung nach wie vor eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan darstellt, ist Gegenstand des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG die Abrechnungsspitze, also der Saldo aus den auf Grundlage des Wirtschaftsplans nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschlossenen zu leistenden Vorschüssen und den tatsächlich auf die jeweilige Sondereigentumseinheit entfallenden Kosten. Im Fall einer positiven Abrechnungsspitze kann eine Auszahlung des Anpassungsbetrags lediglich dann erfolgen, wenn keine Hausgeldrückstände auf den Wirtschaftsplan bestehen. Denn nach wie vor wirkt die Jahresabrechnung anspruchsbegründend nur hinsichtlich der die kalkulierten Vorschüsse übersteigenden Nachschüsse.

    Etwas kompliziert, aber so will es der Gesetzgeber nun mal.


    Im oben geschilderten Fall, wurden 274,35 EUR zur Rücklage zugeführt, diese wurden dann den geleisteten Rücklagenvorschüssen gegenüber gestellt (12 * 25,00 EUR = 300,00 EUR), dadurch entsteht quasi eine Überzahlung, also "ein Guthaben".


  • Moin und vielen Dank.

    Die Begrifflichkeiten sind mir bekannt, danke!


    Das eine positive RL Spitze auf Basis des WP beruht - ok.

    Aber, der Einzelne hat gem. WP (hier 300€) gezahlt, dennoch werden nur 274,35 ausgewiesen.

    Wieso?

    Einer von den Eignern hat KEINE RL gezahlt!

    Wird dann etwa die SUMME der RL lt. WP auf die anderen Eigner, die gezahlt haben, verteilt, und entsteht so ein Guthaben ?

    Der säumige Eigner soll nachzahlen und nicht, dass die anderen ein Guthaben ausgezahlt werden.. .

    Weißt Du mehr?

    Danke und viele Grüße!

  • Nö, die Zuführung ist nicht der Ist-Wert der Vorauszahlung sondern das, was in die IHR gebucht wurde.

    Die "Anpassung der Vorschüsse" ergibt sich daraus. Es handelt sich um eine Rückzahlung. Hier wird nichts automatisch angepasst. Dich verwirrt nur das neue Vokabular, alles andere ist gleich geblieben.