Wonach richtet sich der anteilige Steuersatz in Deutschland bei Erfüllung der 60-Tage-Regelung?

  • Guten Tag,


    ich arbeite seit ein paar Jahren als Grenzgänger in der Schweiz und bin aber wohnhaft in Deutschland. Dadurch, dass ich viel unterwegs bin und das vor allem in Deutschland, konnte ich in den letzten Jahren die 60-Tage-Regelung erfüllen und war hauptsächlich steuerpflichtig in der Schweiz. Für 2017 und 2018 musste ich jeweils nur meine Steuern anteilig für die Nichtrückkehrtage (entspricht der Anzahl der Hotelübernachtungen) in Deutschland bezahlen. Für 2019 hat das Finanzamt nun die steuerpflichtigen deutschen Anteil um den Anreisetag erhöht.


    Beispiel:

    Anreise am Montag , Rückreise am Mittwoch (innerhalb Deutschland)

    Für 2017 und 2018 galt:

    2 Übernachtungen, 2 Nichtrückkehrtage und auch 2 steuerpflichtige Tage in Deutschland

    Seit 2019 gilt:

    2 Übernachtungen, 2 Nichtrückkehrtage aber 3 steuerpflichtige Tage


    Diese Regelung führt dazu, dass meine Steuerlast erheblich steigt, da ich vor allem 2 bis 3-tägige Dienstreisen unternehme.


    Nun meine Fragen: Ist diese Praxis, die in meinem Finanzamt Anwendung findet richtig? Und wenn ja , auf welcher Grundlage geschieht dies? Und gab es eine Änderung zwischen den Jahren 2018 und 2019?


    Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus!


    Freundliche Grüsse

    P. Butz

    • Offizieller Beitrag

    Ist diese Praxis, die in meinem Finanzamt Anwendung findet richtig?

    M.E. ja.


    Und wenn ja , auf welcher Grundlage geschieht dies? Und gab es eine Änderung zwischen den Jahren 2018 und 2019?

    M.E. ja.


    Das kann man aber auch selber über eine Suchmaschine finden. Wir sind ja nun auch nicht alle jeden Tag mit DBAs Und Grenzgängern beschäftigt. Mein erster Versuch und der erste Treffer in der Liste brachte schon die Lösung:

    https://www.google.com/search?…&sourceid=chrome&ie=UTF-8

    Ermittlung der Nichtrückkehrtage für Grenzgänger in die Schweiz - Quelle: haufe.de

    Zitat

    Nichtrückkehrtag nur bei tatsächlicher Nichtrückkehr

    Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin glaubhaft macht, dass er oder sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist.

    Die Konsultationsvereinbarung soll Anwendung finden für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2019.

    Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25. Oktober 2018, Aktenzeichen IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-09 (Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz).


    Ansonsten wäre der Gang zu einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe angeraten. Am besten einer mit entsprechender Spezialisierung.

  • Hallo Miwe4,


    vielen Dank für Deine Bemühungen.


    Nichtsdestotrotz beantwortet Deine Internetrecherche meine Frage nicht. Meine Frage ist noch einmal kurz zusammen gefasst: Mit welcher Begründung weicht die Anzahl von Nichtrückkehrtagen (im Sinne der 60-Tage-Regelung) von den Tagen ab, die für die anteilige Berechnung der Steuerpflicht in Deutschland und Drittstaaten herangezogen wird?


    Trotzdem noch einmal Danke!


    Gruss

    P.Butz

  • Das sind zwei unterschiedliche Sachverhalte. Die Nichtrückkehrtage sind ja nur ein Teil der gesamten Arbeitstage im Ausland, da beispielsweise auch Dienstreisen etc. unterschiedlich betrachtet werden.