Innergemeinschaftliche Lieferungen => Buchung exkl. privater Artikel

  • Hallo zusammen,


    ich scheine immer wieder ein Händchen dafür zu haben, mir komplizierte Dinge ums Thema Buchen einzuhandeln...


    Habe ein neues Konto bei Amazon Business erstellt – es wurde mit einem Rabatt geworben den ich nutzen wollte.

    Da der Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft war, habe ich auch noch ein paar private Artikel mitbestellt.


    Leider wusste ich nicht, dass Amazon die Vorsteuer direkt einbehält, was nun leider auch für die privaten Artikel gilt.


    Frage ist also: Welchen Buchungs-Kategorie würdet ihr mir für das zurückbuchen der unrechtmäßig einbehaltenen Vorsteuer empfehlen?

    Der Rabatt wurde nachträglich erst wieder über eine Gutschrift realisiert, was die Sache sicher noch komplizierter macht. Es sei denn, ich buche für den betrieblich genutzten Artikel und die zurückzuzahlende Vorsteuer jeweils nur den finalen Endbetrag.


    Über eure Meinung würde ich mich sehr freuen.


    VG Jürgen

  • Amazon behält die Vorsteuer gleich ein? Du meinst doch eher, dass du innergem. Lieferungen steuerfrei bekommst.

    Wenn du also bei Amazon etwas privat bestellst, was Amazon aus dem EU-Ausland versendet, ist das erstmal steuerfrei - das stimmt.


    Du buchst jetzt diese Rechnung als Eingangsrechnung (nehmen wir beispielsweise mal 100,00 € an) in MB als innergemeinschaftliche Lieferung ein und weist den Zahlungsbetrag, den Amazon abbucht, der Eingangsrechnung zu. Anschließend erstellst Du im Verrechnungskonto eine Einnahme über 119,00 € (100,00 + 19% MwSt) und buchst das als "Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19%".


    Und das wars auch schon.

  • Wow, darauf wäre ich nie gekommen, vielen Dank für die Erklärung, Heiko.
    Ich werde dazu den final errechneten Betrag inkl. Rabatt-Abzug verwenden (der Rabatt wurde mir ein paar Tage später gutgeschrieben).
    Sonst wird es einfach zu kompliziert.


    VG Jürgen

  • Bei innergemeinschaftlichen Erwerben solltest du auch beachten, dass auch private Verkäufe hier der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, die Vorsteuer aber nicht gezogen werden darf (§ 13b Abs. 5 S. 6 UStG)

  • ...dass auch private Verkäufe hier der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind...

    Naja, nichst anderes habe ich oben beschrieben.

    die Vorsteuer aber nicht gezogen werden darf

    Hier verwechselt du das wohl mit Wareneinkäufen von privat. Da gibt es keine Vorsteuer, die geltend gemacht werden könnte.

    Ansonsten ist der oben beschriebene Vorgang ein ganz normaler Wareneinkauf mit anschließendem "Verkauf" an sich selbst - wie das bei jedem anderen Kunden der Fall wäre.

  • Heiko66

    nein, das verwechsle ich nicht! Käufe von Amazon sind in der Regel Käufe von gewerblich Tätigkeiten Verkäufern. Und wenn hier keine Steuer ausgewiesen ist, gibt es garantiert den Verweis auf "Reverse Charge" oder "Umkehr der Steuerschuld" oder ähnliches.


    Und dies RC-Regelungen gelten auch bei privaten Käufen - lies bitte den genannten Paragraphen einmal durch. Es ist kein normales Wareneinkauf und die spätere Entnahme hat überhaupt keinen Einfluss auf die Buchungen beim Kauf.


    Wenn du § 13b Abs. 5 S. 6 UStG bislang nicht kanntest, heisst das nicht, dass jeder andere hier auch nicht tätig werden muss.

  • Soso, @nesciens / @neida hast du hier etwa zwei Benutzerkonten? :/


    Käufe von Amazon sind in der Regel Käufe von gewerblich Tätigkeiten Verkäufern. Und wenn hier keine Steuer ausgewiesen ist, gibt es garantiert den Verweis auf "Reverse Charge" oder "Umkehr der Steuerschuld" oder ähnliches.

    Ok, da habe ich dich falsch verstanden.



    dass auch private Verkäufe hier der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, die Vorsteuer aber nicht gezogen werden darf (§ 13b Abs. 5 S. 6 UStG)

    Ich hatte das so verstanden, dass du private Verkäufe (eben von Privatleuten, die keine Unternehmer sind) meinst und da sehe ich nicht, dass diese der umsatzsteuerpflicht unterliegen.


    Zitat
    • Mit dem Reverse-Charge-Verfahren kann die Steuerschuldnerschaft unter bestimmten Voraussetzungen auf den Leistungsempfänger übergehen. Das bedeutet: Das Unternehmen, das die Leistung erhält, muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
    • Voraussetzungen:
      • Der Leistungsempfänger muss ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein.
      • Leistungsbringer muss im Gemeinschaftsgebiet oder im Ausland ansässig sein und im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erbringen.
    • Das Reverse-Charge-Verfahren gilt beispielsweise in folgenden Fällen:
      • Werklieferungen und sonstige Lieferungen, die der Herstellung, Änderung, Beseitigung, Instandsetzung oder -haltung von Bauwerken dienen.


      Quelle:

    Einmal editiert, zuletzt von Kat Steuer () aus folgendem Grund: Werbe-Verlinkungen entfernt

  • Was mich immer noch irrtiert sind folgende Dinge:

    • Wie kann ich das für unternehmerische Zwecke gekaufte Produkt (hier eine externe Festplatte) aber nun weiter zuordnen?
      Ich nutze ja sonst den Zuordnungs-Assistenten dafür und wähle dort die passende Rubrik für das Produkt.
      Nun habe ich im Assistenten ja bereits "Innergemeinschaftlicher Erwerb 19% Vorsteuer und Umatzsteuer" ausgewählt.
    • Muss ich den ein paar Tage später nachgereichten Rabatt von Amazon nun als negativen Betrag unter "Innergemeinschaftlicher Erwerb 19% Vorsteuer und Umatzsteuer" buchen und den Privatanteil ebenso mit einem negativen Betrag unter "Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19%"?


    Dank und Gruß


    Jürgen

  • Pfoto

    Hat den Titel des Themas von „Amzon Business: Vorsteuer auf nicht betriebliche Artikel mit einbehalten -> Wie zurückbuchen?“ zu „Innergemeinschaftliche Lieferungen => Buchung exkl. privater Artikel“ geändert.