Progressionsvorhalt / EU/EWR-Formular / Splittingtabelle / NL-Renteneinkommen

  • Guten Tag


    Nachdem ich meine WISO – Einkommensteuererklärung erstellt habe, errechne ich danach manuell aufgrund des Progressionsvorbehalt den effektiven Steuerbetrag. Das einzige Einkommen meiner Ehefrau (Nur die staatliche Sozialrente „ AOW“ = durch das niederländische Finanzamt auf dem EU/EWR - Formular bestätigt / weiterhin kein deutsches Einkommen) addiere ich nach Abzug des Rentenfreibetrages den verbleibenden Betrag zu meinem deutschen zu versteuernden Einkommen. Aufgrund der Splittingtabelle 2020 kann ich den Steuerbetrag bzw. den darauf basierenden prozentualen Anteil ermitteln. Mit diesem Prozentwert kann ich den richtigen Steuerbetrag errechnen (Auf mein deutsches Einkommen). Diese Methode funktioniert und stimmt dem Ergebnis des Finanzamtes überein.


    Meine Frage zielt dahin, ob es im WISO - Programm die Möglichkeit einer maschinellen Lösung gibt. Dieser Lösungsweg sollte aber nicht zu Problemen mit dem Finanzamt bzw. zu falschen Werten in den Abgabeformularen führen.


    Mit den besten Dank für Hilfe und Hinweise.


    JEV.

    • Offizieller Beitrag

    Meine Frage zielt dahin, ob es im WISO - Programm die Möglichkeit einer maschinellen Lösung gibt. Dieser Lösungsweg sollte aber nicht zu Problemen mit dem Finanzamt bzw. zu falschen Werten in den Abgabeformularen führen.

    Mal auf die Schnelle und ohne jede Garantie, da ich nun wirklich kein DBA-Experte bin:



    Ansonsten ist immer der steuerliche Berater vor Ort der Ansprechpartner.

  • Guten Abend

    Vielen Dank für den Hinweis und Anweisung.

    Werde das ausprobieren und die Ergebnisse miteinander vergleichen.

    Mit den besten Grüßen

    JEV :thumbsup:

  • Guten Tag


    Der gemachte Vorschlag (Formular AUS) funktioniert, ................. ABER VORSICHT........ man darf nicht den AOW-Bruttobetrag eintragen. Man muß erst den Rentenfreibetrag ermitteln. (Die gleiche Methode wie bei deutschen Rente; z.B. In 2019 in Rente bedeutet 22 % Rentenfreibetrag) Den AOW - Bruttobetrag reduziert man mit dem Freibetrag und erst diese ermittelte Summe trägt, wie im Schaubild, ein.


    Der Rentenfreibetrag wird in diesem Fall NICHT MASCHINELL vom WISO-Programm (entgegen der deutschen Rente) berechnet. Das sollte man beachten. Ansonsten wird es etwas "viel teurer".


    Mir ist erst dann aufgefallen, dass in der Hilfe - Anweisung von WISO dies so beschrieben wird. (Keine maschinelle Reduzierung)


    Vielen Dank nochmals für den Hinweis und weitere Verbesserungsvorschläge sind immer willkommen.

    Mit freundlichen Grüssen

    JEV


    • Offizieller Beitrag

    Der gemachte Vorschlag (Formular AUS) funktioniert, ................. ABER VORSICHT........ man darf nicht den AOW-Bruttobetrag eintragen.

    Es ist ja auch ausdrücklich nach Einkünften gefragt. ;)

  • Ja, ja.... Das ist richtig.


    Der Begriff Einkünfte bezeichnet einen Saldo, nämlich die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben


    Wenn man dann den Rentenfreibetrag als Ausgaben interpretiert, ist die Schlußfolgerung korrekt. Aber als "Otto Normalverbraucher" erkennt man in dieser komplexen Steuerwelt nicht immer die richtige bzw. tiefere Bedeutung eines Wortes.


    Ich wünsche noch ein schönes und zufriedenes Wochenende.

    JEV:)

    • Offizieller Beitrag

    Wenn man dann den Rentenfreibetrag als Ausgaben interpretiert, ist die Schlußfolgerung korrekt.

    Schon das Gesetz spricht von Einkünften: § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) - Arten der sonstigen Einkünfte


    Zitat

    Sonstige Einkünfte sind

    1.Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnena)Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
    b)Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
    3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch

    a)Leibrenten und andere Leistungen,

    aa)die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. 2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. 3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

    Und das von Dir genutzte Programm spricht ebenfalls von Einkünften.


    Probiere die Rentenberechnung doch einfach einmal mit einer Dateikopie bzw. einer fiktiven Datei und den richtigen Daten. Das Ergebnis brauchst Du nur einzutragen und die Anlage mit den Zahlen zur Berechnung kannst Du als Beleg ausdrucken/speichern und im Bedarfsfall an das FA leiten.