Nebengewerbe Abrechnung an Arbeitgeber

  • Hallo zusammen,


    seit letztem Jahr habe auch ich mein Gewerbe angemeldet als Fotograf. Hier mache ich Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung und komme auch nicht über den jährlichen Freibetrag. Das Nebengewerbe setze ich im Moment fast ausschließlich folgendermaßen ein:


    Ich bin bei meinem Arbeitgeber Vollzeit als eCommerce & Content Creation Manager angestellt (mitunter als Fotograf). Das Equipment, welches ich nutze, stammt aus meinem Eigenbestand und ich rechne dieses bei jedem Einsatz in Form einer Equipment-Vermietung ab.


    Meine Frage: Wirkt sich dies genauso wie normale fotografische Dienstleistungen auf mein Einkommen auf das Jahr gesehen steuerlich aus? Oder gibt es im Falle einer "Verschleiß"-Abrechnung irgendwelche Sonderregelungen?


    Vielen Dank vorab und liebe Grüße!
    Jannis

  • Welchen jährlichen Freibetrag meinst du?


    Wenn das "Equipment" dem Betriebsvermögen als Fotograf zugeordnet wurde, hast du in Höhe der Vermietung an deinen AG entsprechende Entnahmen und Umsatz in Form von Eigenverbrauch. Du könntest auch die Vermietung direkt als entsprechenden Umsatz mit deinem Arbeitgeber buchen, was aber eine ordnungsgemäße Rechnung voraussetzen würde. Das ist aber kein Problem, wenn dein Arbeitgeber von deiner selbständigen Tätigkeit weiß.

  • Welchen jährlichen Freibetrag meinst du?


    Wenn das "Equipment" dem Betriebsvermögen als Fotograf zugeordnet wurde, hast du in Höhe der Vermietung an deinen AG entsprechende Entnahmen und Umsatz in Form von Eigenverbrauch. Du könntest auch die Vermietung direkt als entsprechenden Umsatz mit deinem Arbeitgeber buchen, was aber eine ordnungsgemäße Rechnung voraussetzen würde. Das ist aber kein Problem, wenn dein Arbeitgeber von deiner selbständigen Tätigkeit weiß.

    Danke für deine Antwort!


    Mit dem Freibetrag meine ich den Bezug auf Gewerbesteuer i.H.v. 24.500,00 €. Mein Arbeitgeber weiß von meiner Nebentätigkeit und ich schreibe Rechnungen für den Einsatz meines Equipments (bspw. Tagessatz Canon EOS R = EUR 60,00). Bei diesen Rechnungen mache ich von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch.


    Das Equipment ist meinem Betriebsvermögen als Fotograf zugeordnet, korrekt.


    Da ich mich auf dem Gebiet Einkommenssteuer im Nebengewerbe noch nicht so gut auskenne, lief ich jetzt ein wenig Sorge, dass auf mich eine ordentliche Nachzahlung zukommt, wenn das "Einkommen" aus meinem Nebengewerbe auf mein Jahreseinkommen zur Versteuerung angerechnet wird (sofern ich das richtig verstanden habe). Daher die Frage, ob es bei "Vermietung" meines Equipments bei ordentlicher Rechnungsstellung unter Berücksichtigung der Kleinunternehmerregelung gegenüber meines Arbeitgebers später eine andere Vorgehensweise bei der Einkommenssteuererklärung gibt.


    *Edit: meine Einnahmen beziehen sich in diesem Jahr fast ausschließlich auf Equipment-Abrechnungen.*


    Ich hoffe, ich konnte mein Fragezeichen einigermaßen genau wiedergeben.


    Lieben Gruß!
    Jannis

    • Offizieller Beitrag

    seit letztem Jahr habe auch ich mein Gewerbe angemeldet als Fotograf. Hier mache ich Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung und komme auch nicht über den jährlichen Freibetrag.

    Dir ist hoffentlich klar, dass es sich bei Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer um drei verschiedene Steuerarten handelt, die so für sich rein gar nichts miteinander zu tun haben.


    Da ich mich auf dem Gebiet Einkommenssteuer im Nebengewerbe noch nicht so gut auskenne, lief ich jetzt ein wenig Sorge, dass auf mich eine ordentliche Nachzahlung zukommt, wenn das "Einkommen" aus meinem Nebengewerbe auf mein Jahreseinkommen zur Versteuerung angerechnet wird (sofern ich das richtig verstanden habe).

    Warum Sorge? In Deine Einkommensteuererklärung fließen alle Einkünfte des Veranlagungszeitraums ein, wie eben bei allen Steuerbürgern. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über die Anlage N, die Einkünfte aus den Unternehmereinkünften entweder über die Anlage S oder die Anlage G nebst zugehöriger ordnungsgemäßer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).


    Du solltest dringendst einmal eine eingehende steuerliche Erstberatung bei einem Angehörigen der steuerberatenden berufe überdenken. Könnte evtl. viel Schrecken und Ärger ersparen. Für erste Erkenntnisse sollte schon die Anschaffung eines Steuerprogramms hilfreich sein.

  • Danke für deine Antwort,


    das ist mir sehr wohl klar., dennoch danke. Ja ich werde mich wohl einmal beraten lassen, bzw. mir einmal eine Steuersoftware zulegen. Hatte gehofft, dass meine eingangs gestellte Frage hier ggf. bereits beantwortet werden kann. :)


    Besten Gruß,

    Jannis