Arbeitshandy unter Wert absetzen, um Sofortabschreibung zu nutzen - ist das möglich?

  • Liebe Community,


    ich habe zu meiner Frage bislang noch keinen Eintrag entdecken können - womöglich, weil sie etwas absurd ist.


    Ich spiele mit dem Gedanken, mir für berufliche Zwecke ein Smartphone zuzulegen. Die Anschaffungskosten liegen bei 1.149 EUR und damit über dem Grenzwert für eine Sofortabschreibung i.H.v. 952 EUR. Möchte ich nun 100% der Kosten ansetzen, müsste ich das Gerät nach meiner Kenntnis über fünf Jahre / 60 Monate abschreiben. Es ist unwahrscheinlich, dass ich das Gerät so lange einsetze. Ich bin daher der Auffassung, dass ich das Handy gar nicht vollständig absetzen könnte, da mit hoher Wahrscheinlichkeit nach zwei bis drei Jahren das Nachfolgegerät an dessen Stelle treten würde (unter Annahme von drei Jahren blieben 40% = 459,60 EUR "ungenutzt").


    Meine Frage ist daher: Kann ich in meiner Steuererklärung auch einfach nur 952 EUR ("ungenutzter" Anteil = 197 EUR / 17%) ansetzen und das Gerät in einem Jahr gleich voll abschreiben, obwohl es eigentlich teurer war?

    Erreiche ich das Ziel, indem ich in der Erklärung nur eine betriebliche Nutzung von 80% (steigert womöglich auch die Akzeptanzchancen, obwohl tatsächlich zu 100% betrieblich genutzt) angeben würde und damit einen Betrag von nur 919,20 EUR ansetzen würde oder sind zur Klassifizierung "Sofortabschreibung vs. Abschreibung über fünf Jahre" volle 100% des Anschaffungswerts maßgeblich?


    Vielen Dank im Voraus für jegliche Auseinandersetzung mit der Frage!

    • Offizieller Beitrag

    Meine Frage ist daher: Kann ich in meiner Steuererklärung auch einfach nur 952 EUR ("ungenutzter" Anteil = 197 EUR / 17%) ansetzen und das Gerät in einem Jahr gleich voll abschreiben, obwohl es eigentlich teurer war?

    Nein. Wie sagt man so schön, Steuerrecht ist kein Wunschkonzert.


    Im Übrigen machen wir hier keine Steuerberatung, was nach dem Steuerberatungsgesetz auch gar nicht gestattet wäre. Dazu gehören auch steuergestalterische Fragen.


    Ein Steuerlicher Sachverhalt ist so zu erklären, wie er auch tatsächlich gegeben ist. Man erklärt mit Abgabe der Erklärung die Richtigkeit seiner getätigten Angaben.

    • Offizieller Beitrag

    Meine Frage ist daher: Kann ich in meiner Steuererklärung auch einfach nur 952 EUR ("ungenutzter" Anteil = 197 EUR / 17%) ansetzen und das Gerät in einem Jahr gleich voll abschreiben, obwohl es eigentlich teurer war?

    Nein. Mit solchen Spielchen solltest Du erst garnicht anfangen.

    Es ist unwahrscheinlich, dass ich das Gerät so lange einsetze. Ich bin daher der Auffassung, dass ich das Handy gar nicht vollständig absetzen könnte, da mit hoher Wahrscheinlichkeit nach zwei bis drei Jahren das Nachfolgegerät an dessen Stelle treten würde (unter Annahme von drei Jahren blieben 40% = 459,60 EUR "ungenutzt").

    Wieso? Die Abschreibung läuft doch weiter, oder irre ich da?

    Erreiche ich das Ziel, indem ich in der Erklärung nur eine betriebliche Nutzung von 80% (steigert womöglich auch die Akzeptanzchancen, obwohl tatsächlich zu 100% betrieblich genutzt) angeben würde und damit einen Betrag von nur 919,20 EUR ansetzen würde oder sind zur Klassifizierung "Sofortabschreibung vs. Abschreibung über fünf Jahre" volle 100% des Anschaffungswerts maßgeblich?

    Wie miwe4 schon schrieb: das ansetzen, was den Tatsachen entspricht. Maßgeblich ist der Anschaffungswert.

    • Offizieller Beitrag

    Es ist unwahrscheinlich, dass ich das Gerät so lange einsetze. Ich bin daher der Auffassung, dass ich das Handy gar nicht vollständig absetzen könnte, da mit hoher Wahrscheinlichkeit nach zwei bis drei Jahren das Nachfolgegerät an dessen Stelle treten würde (unter Annahme von drei Jahren blieben 40% = 459,60 EUR "ungenutzt").

    Wieso? Die Abschreibung läuft doch weiter, oder irre ich da?

    Die AfA endet mit der Beendigung der beruflichen/betrieblichen Nutzung, also auch einer etwaigen ausschließlich privaten Nutzung durch den Erwerber oder einen etwaigen Familienangehörigen. Erfahrungsgemäß werden die Teile dann ja auch in Zahlung gegeben oder über die einschlägigen Portale veräußert.

    • Offizieller Beitrag

    Die AfA endet mit der Beendigung der beruflichen/betrieblichen Nutzung, also auch einer etwaigen ausschließlich privaten Nutzung durch den Erwerber oder einen etwaigen Familienangehörigen. Erfahrungsgemäß werden die Teile dann ja auch in Zahlung gegeben oder über die einschlägigen Portale veräußert.

    Hatte jetzt eher daran gedacht, daß das Handy noch als Backup bestehen bleibt, falls das neue mal kaputt geht oder anderweitig ausfällt. Und damit der Anteil beruflicher/privater Nutzung gleich bleibt.

    Danke für die Klarstellung, damit hast Du natürlich recht.

  • Möchte ich nun 100% der Kosten ansetzen, müsste ich das Gerät nach meiner Kenntnis über fünf Jahre / 60 Monate abschreiben. Es ist unwahrscheinlich, dass ich das Gerät so lange einsetze. Ich bin daher der Auffassung, dass ich das Handy gar nicht vollständig absetzen könnte, da mit hoher Wahrscheinlichkeit nach zwei bis drei Jahren das Nachfolgegerät an dessen Stelle treten würde (unter Annahme von drei Jahren blieben 40% = 459,60 EUR "ungenutzt").

    Die Aussage ist falsch. Ich wundere mich, das noch niemand darauf hingewiesen hat.

    Du setzt immer die vollen Anschaffungskosten ab, egal wann Du das Gerät wieder verkaufst oder dem Geschäftsbetrieb entnimmst. Mit der Entnahme/dem Verkauf wird der Restwert als Aufwand gebucht. Dem steht der dann höhere Verkaufserlös/Entnahmewert als Einnahme gegen.

    2. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Abschreibungsdauer irgendetwas mit der geplanten eigenen Nutzungsdauer zu tun hat. Die Abschreibungsdauer bezieht sich auf eine allgemeine Nutzungsdauer für das Gerät. Abschreibung soll den Wertverlust darstellen. Wenn Du es früher weggibst, hat es auch einen höheren Wert!

  • Erreiche ich das Ziel, indem ich in der Erklärung nur eine betriebliche Nutzung von 80% (steigert womöglich auch die Akzeptanzchancen, obwohl tatsächlich zu 100% betrieblich genutzt) angeben würde und damit einen Betrag von nur 919,20 EUR ansetzen würde oder sind zur Klassifizierung "Sofortabschreibung vs. Abschreibung über fünf Jahre" volle 100% des Anschaffungswerts maßgeblich?

    Das ist eine wirklich gute Frage. Ich glaube, ich hatte das mal gemacht, aber ich befürchte, ich hatte dazu auch nichts gefunden und bin das Risiko eingegangen, weil ich es logisch fand. Die betriebliche Abschreibung wird bei betrieblich genutztem Privatvermögen ja auch entsprechend reduziert. Falls Du oder jemand anders dazu mal einen Steuerberater fragt, wäre es super, die Antwort hier mal zu posten.

  • Es gibt doch eine klare rechtliche Grundlage:

    eine Nutzung zu 80% bedeutet, betriebsnotwendiges Anlagevermögen, damit Aktivierung zu 100% und bei der AfA dann 20% als Entnahme für private Zwecke. Eine Kürzung der Anschaffungskosten ist nicht vorgesehen und kann Finanzbeamte auf "dumme Gedanken" bringen.

    • Offizieller Beitrag

    Die Aussage ist falsch. Ich wundere mich, das noch niemand darauf hingewiesen hat.

    Es wurde doch darauf hingewiesen. ?(


    Das ist eine wirklich gute Frage. Ich glaube, ich hatte das mal gemacht, aber ich befürchte, ich hatte dazu auch nichts gefunden und bin das Risiko eingegangen, weil ich es logisch fand.

    Nein, das nennt man dann unentgeltliche Wertabgabe, mit der die Privatnutzung abgegrenzt wird. Ansonsten hätten wir ja "Wünsch Dir was.". Dann stückelt demnächst jeder so wie er es braucht. Geht nicht.


    Eine Kürzung der Anschaffungskosten ist nicht vorgesehen und kann Finanzbeamte auf "dumme Gedanken" bringen.

    :thumbsup:

  • Das ist eine wirklich gute Frage. Ich glaube, ich hatte das mal gemacht, aber ich befürchte, ich hatte dazu auch nichts gefunden und bin das Risiko eingegangen, weil ich es logisch fand. Die betriebliche Abschreibung wird bei betrieblich genutztem Privatvermögen ja auch entsprechend reduziert. Falls Du oder jemand anders dazu mal einen Steuerberater fragt, wäre es super, die Antwort hier mal zu posten.

    Es gibt doch eine klare rechtliche Grundlage:

    eine Nutzung zu 80% bedeutet, betriebsnotwendiges Anlagevermögen, damit Aktivierung zu 100% und bei der AfA dann 20% als Entnahme für private Zwecke. Eine Kürzung der Anschaffungskosten ist nicht vorgesehen und kann Finanzbeamte auf "dumme Gedanken" bringen.

    Stimmt natürlich. Ich hatte mir die Frage gestellt, als es um eine betriebliche Nutzung unter 50% ging. Privatvermögen, welches auch betrieblich genutzt wird.

    Da kann man ja durchaus die anteilige Abschreibung absetzen. Wie wird die GWG-Grenze dann bemessen?

    • Offizieller Beitrag

    Ich hatte mir die Frage gestellt, als es um eine betriebliche Nutzung unter 50% ging. Privatvermögen, welches auch betrieblich genutzt wird.

    Da kann man ja durchaus die anteilige Abschreibung absetzen.

    Das geht jetzt aber komplett am Eingangssachverhalt vorbei. ;)


    Und auch bei der Aufwandseinlage sind meines Wissens nach die Regelungen des EStG, einschließlich der AfA-Regelungen, zu beachten.