Lt. Steuersoftware kann ich die Unterhaltsleistungen an die 80-jährige Großmutter im Ausland (mit ausschließlich sehr geringen Einkünften durch ihre Rente) absetzen, da es sich um eine Verwandte in "gerader Linie" handelt.
Meine Finanzbeamtin hat dies nun abgeleht, mit der Begründung, dass hier "keine konkrete Unterhaltspflicht gegenüber den Großeltern bzw. eine nachrangige Unterhaltsverpflichtung nach § 1606 BGB besteht."
Dieser mögliche Einwand wird von Buhl nicht erwähnt.
Hat das Finanzamt hier mit der Ablehnung Recht?
Schönen Abend!