Ich suche die WISO Steuersoftware Steuer-Office 2002 (Steuererklärung für 2001)

    • Offizieller Beitrag

    § 129 greift nur bei offensichtlichen Fehlern des Finanzamtes und hier müsstest du beweisen, dass du das richtig in der Erklärung eingetragen hast. Nur dann kann ein Übertragungsfehler des Finanzamtes vorliegen.

    Aber auch da ist der Änderungszeitraum m.E. abgelaufen. Es sind einfach mittlerweile zu viele unbeanstandete Bescheide ergangen.

    • Offizieller Beitrag

    Ähem - waren Aktienverluste nicht bis 2008 private Veräußerungsgeschäfte?
    Die Abgeltungssteuer wurde erst 2009 eingeführt.

    War mit den ganzen Änderungen zwischenzeitlich auch mein Gedanke. Nur weiß halt nach dem Zeitraum niemand, bzw. ich nicht, wie die Masken und die Differenzierungen in den einzelnen Veranlagungszeiträumen aussahen. In dem Jahr, in dem der Schnitt war hätte man m.E. auf die zutreffende Differenzierung im Feststellungsbescheid achten müssen. Deshalb auch mein Hinweis auf den § 129 AO, der aber durch den mittlerweile vergangenen Zeitraum m.E. auch durch die Festsetzungsverjährung ausgehebelt ist. Weshalb habe ich ja auch versucht habe, ihm bei der Wiederherstellung der damaligen Zahlen behilflich zu sein, um überhaupt einen Ansatz zu haben. Dann hätte man den zweiten, vielleicht auch vergeblichen, Versuch des § 129 i.V.m. § 171 Absatz 2 AO abarbeiten können. Aber ohne alles m.E. eher chancenlos.

  • Wenn nichts hilft werde ich vor das Sozialgericht ziehen müssen, die 150 € Selbstbeteiligung bei meiner Rechtschutzversicherung ist die Sache mir auf jeden Fall wert. Eine "Eidesstattliche Versicherung" habe ich bereits auch fertig, vielleicht bringt das auch was. Dann sehen die wenigstens, dass ich mir meiner Sachen sicher bin. Das bin ich auch, denn ich weiß wie die Verluste entstanden sind.

    Das Sozialgericht wird dir hier nicht helfen, denn für diese Angelegenheiten ist die Finanzgerichtsbarkeit zuständig.

    Aber - miwe4 hat schon darauf hingewiesen - der Feststellungsbescheid von 2001 kann nicht mehr geändert werden, hier greift kein einziger Paragraph zur Änderung von bestandskräftigen Bescheiden mehr, dafür ist der Zeitablauf einfach zu lang. Und ob in so einem Fall eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, wage ich auch zu bezweifeln (zumal die Finanzgerichtsbarkeit eingeschlossen sein muss, was in der Regel nicht der Fall ist).
    Selbst wenn das Finanzgericht die Klage annehmen würde - du hast einen Einspruch damals nach Erlass des Verlustfeststellungsbescheides unterlassen und das wird dir höchstwahrscheinlich als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, damit keine Änderungsmöglichkeit nach § 173 I Nr. 2 AO. § 129 greift nur bei offensichtlichen Fehlern des Finanzamtes und hier müsstest du beweisen, dass du das richtig in der Erklärung eingetragen hast. Nur dann kann ein Übertragungsfehler des Finanzamtes vorliegen.

    Ich sehe keine Chance, dass du hier durchkommst.

    Danke ebenfalls für Deine Antwort. Ich habe gestern die "Eidesstattliche Versicherung" und meine Stellungnahme an die zuständige Dame beim Finanzamt geschickt. Mal schauen was passiert. Die war sich überhaupt nicht sicher wie sie mir dem Einspruch umgehen soll. Es hat 3 Monate gedauert, bis ich eine Antwort erhalten habe. Werde berichten...

  • Und noch etwas. Sehr wahrscheinlich hätte mir die WISO Steuersoftware 2002 (Veranlagungsjahr 2001) nicht weitergeholfen. Ich konnte die WISO Software 2003 zwar installieren aber keine Updates herunterladen. Die Datei vom Veranlagungsjahr von 2001 konnte ich mit der Software 2003 problemlos laden und öffnen, aber es hätte mit der Software 2002 nicht funktioniert, da die Datei mit einer neueren Version (mit Updates aktualisiert) erstellt wurde. Und da ich diese ebenfalls nicht hätte updaten können, wäre ich damit nicht weitergekommen.
    Heute auch eine Antwort von Buhl erhalten:


    Sehr geehrter Herr,


    vielen Dank für Ihr Schreiben.


    Leider können wir Ihnen die benötigte Steuersoftware WISO Steuer-Office 2002 nicht mehr zur Verfügung stellen. Wie bedauern Ihnen keinen Lösungsansatz anbieten zu können.


    Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung.

    Freundliche Grüße aus Neunkirchen


    Ihr Buhl Data Service Team

  • Das wäre aber äußerst ungewöhnlich, denn über geltendes Recht kann sich ein Finanzamt auch im Wege von Billigkeitslösungen nicht hinwegsetzen. Und die Regelungen zur Rechtskraft sind geschaffen worden, damit Steuerfälle nicht in Ewigkeiten noch geändert werden können (Stichwort "Rechtsfriede"). Und nach diesem geltenden Recht gibt es keine Möglichkeit, den Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid noch zu ändern und ohne geänderten Grundlagenbescheid kein geänderter Einkommensteuerbescheid.


    Zahle hier das Lehrgeld für dein eigenes Versäumnis und kontrolliere in Zukunft deine Bescheide rechtzeitig.

    • Offizieller Beitrag

    Das mit den verschiedenen Änderungen im Verlauf der Jahre hatten wir ja schon angesprochen. Was wann gültig war hat man kaum noch im Kopf und ist ggf. Stunden mit Suchen beschäftigt. Ich hatte leider keine Gegenüberstellungen der jeweils zu den diversen Zeitpunkten gültigen Gesetzestexte gefunden.


    OFD Nordrhein-Westfalen v. 04.03.2015 - Kurzinfo ESt 6/2015 Umqualifizierung von Altverlusten i. S. d. § 23 EStG a. F. zum 31.12.2013 - Quelle NWB Datenbank

    Umqualifizierung von Altverlusten i. S. d. § 23 EStG a. F. zum 31.12.2013 OFD Nordrhein-Westfalen v. 04.03.2015 - Kurzinfo ESt 6_2015 - Quelle NWB Datenbank.pdf

  • Ich habe mir gestern jede Menge Beiträge usw. durchgelesen. Es ist tatsächlich so, dass die Möglichkeit der Verrechnung bis Ende 2013 bestand (5 jährige Übergangsfrist) und danach ist der Zug abgefahren.

    Hier ist es ganz einfach erklärt:
    Alte Aktienverluste - Letzte Gelegenheit - Stiftung Warentest

    Hat aber jemand nach 2009 Verluste mit Aktien, Aktienfonds gemacht, dann wird das hier interessant:
    Aktien & Steuern: Verlustverrechnungstopf, Verlustvortrag & Co. (biallo.de)
    "Aktienverluste mit Aktiengewinnen verrechnen

    Aktiensparer müssen allerdings mit einer Besonderheit leben – Verluste aus ab 2009 getätigten Aktienkäufen dürfen nach der derzeit geltenden Rechtslage nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Ob das noch lange so bleibt, ist allerdings fraglich. Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 17. November 2020 (Az. VIII R 11/18), der zeitverzögert erst am 4. Juni 2021 veröffentlicht wurde, halten die obersten Steuerrichter des Landes diese Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktionäre für verfassungswidrig und haben die Streitsache deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur letzten Entscheidung vorgelegt. Sie sehen einfach keine sachliche Rechtfertigung für die steuerlich eingeschränkte Verrechenbarkeit erlittener Aktienverluste. Schließen sich auch die obersten Verfassungshüter dieser Meinung des BFH an, wäre es künftig für Aktiensparer leichter, ihre realisierten Verluste steuerlich zu verrechnen. Für Bundesfinanzminister Scholz bedeutet der Richterspruch des BFH zu Aktienverlusten nach dem milliardenteuren Urteil zur fehlerhaften Rentenbesteuerung bereits die zweite Ohrfeige des höchsten deutschen Steuergerichts innerhalb weniger Wochen.

    • Biallo-Tipp: Betroffene Anleger halten unbedingt alle Steuerbescheide der Altjahre per Einspruch offen, bis die Behandlung erlittener Verluste endgültig juristisch geklärt ist.
  • Was dir hier aber nichts nützt, denn deine Verluste sind nicht mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar!