Pkw soll ins Privatvermögen

  • Wir dürfen keine steuerberatenden Auskünfte geben.


    Aber mal ganz grundsätzlich, sind nach meiner Kenntnis diese 4 Punkte zu berücksichtigen.

    1) Es handelt sich um eine Privatentnahme, die eine Einnahme darstellt.

    2) Du musst dazu einen Wert bestimmen.

    3) Wenn Du Vorsteuer beim Kauf abgesetzt hattest, ist die Entnahme jetzt umsatzsteuerpflichtig. (Buchung in WISO Mein Büro manuell oder im Verrechnungskonto)

    4) Das Auto im Anlagevermögen wird zum Restwert ausgebucht, was eine Ausgabe darstellt. (in WISO Mein Büro im Anlagevermögen Abschaffung erfassen)


    Ich rate Dir dazu einen Steuerberater zu den Details zu fragen, gerade zur Wertermittlung. Die genauen Konten findest Du auch im Internet, müsste ich auch erst raus suchen.

  • Tipps:

    - Wertermittlung anhand Schwacke-Liste etc. zum Nachweis

    - Umsatzsteuer für die Entnahme unabhängig davon, ob Vorsteuer gezahlt wurde oder nicht (sonst müsste man dauernd prüfen, ob auf verkaufte Gegenstände Vorsteuer gezahlt wurde oder nicht)

    - wenn der Pkw jünger als 5 Jahre alt ist, ist zu prüfen, ob bei gezahlten Vorsteuer eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist.


    Alles in allem: hier ist - wie Dozent_WISO_MB schreibt - zwingend steuerliche Beratung notwendig.

  • Wie schon geschrieben, Wertermittlung über Schwackeliste oder du lässt dir eine Ankaufangebot von einem Händler erstellen.


    Vor der Buchung unbedingt eine Datensicherung machen.


    Wenn ich mich recht erinnere geht die Buchung so:


    Buchung über das Verrechnungskonto.

    Für das Unternehmen ist es eine Einnahme,

    also neue Einnahme, Bruttobetrag aus Schwackeliste oder vom Ankaufsangebot, Buchungstext bsp. Privatentnahme PKW xy

    dann Verkauf von Anlagevermögen, Anlagegut aus dem Anlagevermögen auswählen, fertig.



    Im Anlagevermögen und den Konten mal nachsehen ob alles gebucht ist.

  • - Umsatzsteuer für die Entnahme unabhängig davon, ob Vorsteuer gezahlt wurde oder nicht

    falsch!!

    wenn keine VSt. gezogen werden konnte weil, z.B. kauf von Privat, muss auch keine USt. auf den VK-Erlös bezahlt werden.

    _es gibt noch andere Beispiele wo keine VSt. geltend gemacht/gezogen wird, wurde, werden kann.

  • lavender

    wo hast du denn diese Weisheit her? Wenn du ein Anlagegut in das Betriebsvermögen einlegst, ist es bei einem späteren Verkauf völlig gleichgültig, ob Vorsteuer gezogen wurde oder nicht. @neida hat auf § 15a UStG verwiesen. Ob ein Umsatz umsatzsteuerpflichtig oder nicht ist, bestimmt sich nicht danach, ob beim Erwerb Vorsteuer gezogen werden konnte oder nicht. Das zeigt sich immer wieder, wenn jemand aus dem Kleinunternehmerstatus wechselt.

  • Also § 3 Abs. 1b UStG sagt überhaupt nichs zu Versteuerung, sondern nur, dass Entahmen den Lieferungen gegen Entgelt gleichgesetzt werden. Das ist absolut kein Argument.

    Beim Aufsatz von Haufe sind keinerlei Rechtsquellen genannt - außer einem BFH-Urteil ohne Nennung desselben finde ich auch keine Rechtsquellen für diese Aussage.

  • Es ist so wie lavender sagt. Quelle: Steuertipps vom Akademischen Verlag


    Wer Privatvermögen in Betriebsvermögen einlegt, setzt keine Vorsteuer ab. Das Anlagegut kann dann erst umsatzsteuerfrei entnommen, also in das Privatvermögen überführt werden und anschließend sogar von privat (und damit wieder umsatzsteuerfrei, wie sonst auch, wenn man etwas privat verkauft) verkauft werden. Verkauft man das Anlagegut dagegen direkt aus dem Betriebsvermögen heraus, ist immer Umsatzsteuer zu entrichten. Insofern war meine Aussage oben ungenau formuliert.


    weitere Quellen und gesetzl. Grundlage hat lavender ja oben schon genannt:

    u.a. von meinem StB., der den § 3 Abs. 1b UStG heranzieht.

    oder aber auch hier zu lesen.


    Also § 3 Abs. 1b UStG sagt überhaupt nichs zu Versteuerung, sondern nur, dass Entahmen den Lieferungen gegen Entgelt gleichgesetzt werden. Das ist absolut kein Argument.


    Einfach bis zum Ende lesen:

    1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

    1.die Entnahme eines Gegenstands ... [ist also grundsätzl. USt-pflichtig)

    Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. [und da steht es]


    Beim Aufsatz von Haufe sind keinerlei Rechtsquellen genannt

    Das wäre in der Tat nicht schlecht, bedeutet aber nicht, dass Haufe Falschinformationen streut.

  • Ein verspäteter Dank für die Antworten; ich war lange nicht mehr hier, weil andere Dinge mich beschäftigten.


    Die steuerlichen Fragen waren mir klar. Die Technik in Mein Büro hingegen nicht, aber Oliver Bartsch hat mir insoweit geholfen.


    Nun noch eine Anschlussfrage: Ich möchte gerne die Entnahme im Mai verbuchen. Wie wird dann die abzuführende Umsatzsteuer behandelt?

  • Ein verspäteter Dank für die Antworten; ich war lange nicht mehr hier, weil andere Dinge mich beschäftigten.


    Die steuerlichen Fragen waren mir klar. Die Technik in Mein Büro hingegen nicht, aber Oliver Bartsch hat mir insoweit geholfen.


    Nun noch eine Anschlussfrage: Ich möchte gerne die Entnahme im Mai verbuchen. Wie wird die dann abzuführende Umsatzsteuer behandelt?

  • Wie wird dann die abzuführende Umsatzsteuer behandelt?

    berichtigte UStVa. einreichen

    Habe ich gemacht mit dem Ergebnis, dass nun der Ertrag im entsprechenden Monat in der BWA richtig erscheint. Die Umsatzsteuervoranmeldung ändert sich dadurch aber nicht. Muss ich da nun händisch mich über Elster betätigen? Oder was habe ich falsch gemacht?


    Michael grüßt aus dem nicht mehr sonnigen Mainz

  • Wenn du in Mein Büro bist geh bitte mal oben in den Reiter Hilfe, danach öffnest du Online-Hilfe FAQ.

    Mit dem Link kommst du auf die Buhl Hauptseite.


    Auf der FAQ Seite gib bitte bei der Lupe folgendes ein: Berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung


    Da bekommst du eine genaue Anleitung wie du vorgehen musst.

    Ist auch bei anderen Themen sehr hilfreich.


    Gruß