Nachzahlung Berufsunfähigkeitsrente - Fünftelregelung

  • Hallo,

    ich habe im Steuersparbuch unter Renten aus privaten Rentenversicherung den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente eingetragen. In dieser Gesamtsumme sind auch Nachzahlungen aus 2018 und 2019 enthalten. Diese habe ich im Feld Nachzahlungen für mehrere Jahre ausgewiesen.

    Das Finanzamt hat mir tel. mitgeteilt, dass auf diese Nachzahlungen die Anwendung der "Fünftelregelung" nicht möglich ist, da diese laut §34 nicht auf Renten anzuwenden ist.

    Ist diese Aussage richtig?

    Wenn nein, gibt es einen Gesetzestext bzw. Urteil etc., dass §34 auch auf Leibrenten anzuwenden ist? Im Wiso-Steuersparbuch habe ich nichts gefunden

    • Offizieller Beitrag

    ich habe im Steuersparbuch unter Renten aus privaten Rentenversicherung den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente eingetragen. In dieser Gesamtsumme sind auch Nachzahlungen aus 2018 und 2019 enthalten. Diese habe ich im Feld Nachzahlungen für mehrere Jahre ausgewiesen.

    Was auch so richtig ist.


    Das Finanzamt hat mir tel. mitgeteilt, dass auf diese Nachzahlungen die Anwendung der "Fünftelregelung" nicht möglich ist, da diese laut §34 nicht auf Renten anzuwenden ist.

    Ist diese Aussage richtig?

    Nein, diese Aussage ist falsch.


    Wenn nein, gibt es einen Gesetzestext bzw. Urteil etc., dass §34 auch auf Leibrenten anzuwenden ist? Im Wiso-Steuersparbuch habe ich nichts gefunden

    Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 34 EStG selber, in dem diese Einkunftsart nicht von der Begünstigung ausgeschlossen ist.

    Zitat

    § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) - Außerordentliche Einkünfte

    (1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
    (2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

    1.Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
    2.Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
    3.Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
    4.Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

    (3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. 2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent. 3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. 4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. 5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. 6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.


    Rentennachzahlung in der Steuererklärung - Das müssen Sie beachten - Quelle: Buhl steuernsparen.de

  • Danke für die Schnelle Antwort! Mit zusätzlichem Hinweise auf die Richtlinie 34.4 wurde es akzeptiert


    R 34.4

    Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
    Allgemeines

    S 2290

    1 1§ 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich für alle Einkunftsarten. 2§ 34 Abs. 1 EStG ist auch auf Nachzahlungen von Ruhegehaltsbezügen und von Renten i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG anwendbar, soweit diese nicht für den laufenden VZ geleistet werden. 3Voraussetzung für die Anwendung ist, dass auf Grund der Einkunftsermittlungsvorschriften eine Zusammenballung von Einkünften eintritt, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf wirtschaftlich vernünftigen Gründen beruht und bei anderen Einkünften nicht dem vertragsgemäßen oder dem typischen Ablauf entspricht.