Sind Fahrten bei Anforderung Rufbereitschaft absetzbar?

  • Hallo,


    Bei uns gilt in der Einrichtung wo ich arbeite die AVR, darin steht das die Arbeitszeitzeit schon bei Anforderung ab dem Anruf in der Rufbereitschaft als Arbeitszeit gilt, somit ist die fahrt zum Einsatzort keine Privatfahrt sondern eine Dienstfahrt da die Fahrzeit vergütet wird.

    Zu erwähnen ist noch der Einsatzort ist gleich die der Arbeitsstelle, aber der Ausgangsort ist variabel da der Aufhaltens Ort während der Rufbereitschaft im gewissen Maße frei wählbar ist.

    Für die Fahrten müssen wir unser privat PKW benutzten, die AVR sieht nicht vor das der Arbeitgeber für die gefahrene Kilometer aufkommen muss, nur die Fahrzeit selbst wird als Arbeitszeit vergütet.

    Jetzt stellt sich berechtigt die frage kann man diese zusätzliche "Dienstfahrten" als Dienstfahrt per Kilometerpauschale (hin und zurück) Steuerlich absetzen?



    Viele Grüße


    Uwe

    • Offizieller Beitrag

    Das ist nach den ganz normalen Regelungen des EStG zu beurteilen. Fährt man im Rahmen der Rufbereitschaft zu seiner 1. Tätigkeitsstätte, dann ist ja Kalendertag eben eine Fahrt mit der Entfernungspauschale abziehbar. Fährt man auswärtige Stellen an, ist es nach den Regelungen für Dienstreisen/Auswärtstätigkeiten abzugrenzen. Also so oder so nichts besonderes.

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „sind fahrten bei Anforderung Rufbereitschaft absetzbar?“ zu „Sind Fahrten bei Anforderung Rufbereitschaft absetzbar?“ geändert.
  • Das verstehe ich nicht ganz,

    es gibt Einrichtungen wo die Fahrzeit bei einer Anforderung die Wegezeit keine Arbeitszeit ist, das ist dann eine privat Fahrt, laut unserem Betriebsrat ist es bei unserer Einrichtung eine Dienstfahrt da die Wegezeit auch vergütet wird und eine Dienstfahrt kann man doch immer anders absetzen als die Entfernungspauschale oder nicht?

    oder gibt es keine Dienstfahrten als Definition zu der ersten Tätigkeitsstelle?

    und wie verhält es sich wenn die erste Tätigkeitsstelle ein Nebengebäude mit eigener Anschrift hat diese aber nur 150m auseinander liegt zum Beispiel ein Wohnheim und der Einsatz im Wohnheim ist?

    Und was ist wenn der Ausgangsort nicht der Wohnort ist und die Strecke zum Einsatzort mal länger ist, da der Aufenthaltsort nicht vorgeschrieben ist, wie ist damit zu verfahren?

    • Offizieller Beitrag

    oder gibt es keine Dienstfahrten als Definition zu der ersten Tätigkeitsstelle?

    Alle Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitstätte sind nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale zu behandeln.

  • verstehe ich immer noch nicht,

    ich muss mich nicht in der Wohnung aufhalten wenn ich Rufbereitschaft habe, und die Fahrzeit gilt bei uns als Arbeitszeit, selbst wenn ich eine weitere Strecke fahren muss als wenn ich von zu Hause aus gerufen werde.

    Es muss doch einen Unterschied geben, wenn ich normal zu der Arbeit fahre ist das eine privat Fahrt da gilt die Entfernungspauschale das weiß ich.

    Aber die Fahrt bei einem Einsatz während der Rufbereitschaft ist und bleibt eine Dienstfahrt da die Fahrzeit bei uns vergütet wird man ist hier sogar Versichert!

    Daher muss hier doch die Kilometerpauschale greifen, gibt es dazu schon ein Urteil was eine Dienstfahrt ist?


    Und es wurde die frage nicht beantwortet wenn der Einsatz nicht in der ersten Tätigkeitsstelle ist sondern im Nachbargebäude mit anderer Anschrift.

  • ich muss mich nicht in der Wohnung aufhalten wenn ich Rufbereitschaft habe, und die Fahrzeit gilt bei uns als Arbeitszeit, selbst wenn ich eine weitere Strecke fahren muss als wenn ich von zu Hause aus gerufen werde.

    Arbeitsrecht und Steuerrecht sind aber zwei unterschiedliche Paar Schuhe! Fahrtzeit als Arbeitszeit heisßt nur, dass du die Fahrten entlohnt bekommst, hat aber absolut keine Auswirkung darauf, dass es sich um Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte handelt.


    Und es wurde die frage nicht beantwortet wenn der Einsatz nicht in der ersten Tätigkeitsstelle ist sondern im Nachbargebäude mit anderer Anschrift.

    Ist völlilg ohne Bedeutung für die Entfernungspauschale - steht auch so im Reisekostenerlass. Selbst das Geländer eines Flughafens gilt als "eine" Tätigkeitsstätte.