Arbeitszimmer - soloselbstständig - Ein-Zimmer-Wohnung

  • Guten Morgen.


    Die meisten Texte zur Frage "Arbeitszimmer" lauten:
    geht nur, wenn es ein separater Raum ist, der nicht für "Wohnzwecke" genutzt wird.


    Wie nicht wenige andere Soloselbstständige lebe ich in einer Ein-Zimmer-Wohnung und arbeite als IT-Berater überwiegend von zuhause aus.


    Hat sich durch Corona irgendetwas an der Lage geändert und es ist mittlerweile möglich, einen (passenden) Anteil an Miete und Nebenkosten abzusetzen?


    Oder kann man das nach wie vor vollkommen vergessen?

    Falls es geht: gibt es bei der Berechnung eine Unterstützung durch "Wiso Steuer 2021"?

    Über euren Rat freue ich mich.

    Danke.


    VG Andreas

  • Wenn ich in dem Text nichts übersehen habe, lautet also die Antwort auf meine Frage:

    Es kann nach wie vor nichts von der Miete und den Mietnebenkosten bei einer Einzimmerwohnung abgesetzt werden.

    Die Homeofficepauschale, die im Text erwähnt wird, ist ja etwas ganz Anderes.

    Verstehe ich das richtig?

  • Der Sinn von Arbeitszimmer absetzen ist, dass man sich extra eine grössere teurere Wohnung nimmt, um ein Büroraum für sein Gewerbe zu haben, das man dann auch absetzen kann. Wenn Du eine Wohnung hast und diese kein abgegrenztes Bürozimmer hat, gibts auch keine zusätzlichen Kosten die anfallen, da Du die Wohnung ja so oder so privat nutzt.

  • Es macht vermutlich wenig Sinn hier über Steuergerechtigkeit zu diskutieren, denn die Adressaten erreichen wir so nicht.


    Nur soviel zu Deiner Argumentation lieber Michael:
    Wenn man sie sich zu eigen macht, dann entfiele ausnahmslos jede Option zum Absetzen von Ausgaben, die gemischt genutzt werden.


    Eine zum Teil beruflich genutzte private Wohnung führt auf vielfältige Weise zu Mehrkosten.


    Der Platz für den Schreibtisch und das Aktenregal entfällt für die private Nutzung.

    Die Nebenkosten steigen.
    Die Wartungskosten (Renovieren) für die Wohnung steigen.
    ...

    Wie auch immer: aus meiner Sicht es eine gravierende Benachteiligung von (Solo-)Selbstständigen, die eine kleine Wohnung mit einem Zimmer bewohnen.

    Besonders absurd: eine solche gemischte Nutzung von Wohnraum ist zutiefst klimafreundlich und nützt der Gesellschaft auch bei knappem Wohn- und Büroraum. Aber wir haben die Arschkarte. Wäre ich Jurist, hätte ich Freude am Gang zum Bundesverfassungsgericht zu dieser Sache.

    • Offizieller Beitrag

    Es kann nach wie vor nichts von der Miete und den Mietnebenkosten bei einer Einzimmerwohnung abgesetzt werden.

    Wie denn auch, wenn nun einmal kein nahezu ausschließlich beruflich genutzter Raum vorhanden ist. Das ist nach wie vor die wesentlichste Voraussetzung, um überhaupt im steuerlichen Sinne von einem "Arbeitszimmer" zu sprechen.


    Wäre ich Jurist, hätte ich Freude am Gang zum Bundesverfassungsgericht zu dieser Sache.

    Man soll in steuerlichen Dingen eigentlich nie sagen. Bei Deinem Sachverhalt wären es aber in der Tat unnütze Mühen und Kosten, da keinerlei Aussicht auf Erfolg.


    Anhang 19 LStH2018 - Häusliches Arbeitszimmer

    BMF-Schreiben vom 6.10.2017 - Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG

  • Wie denn auch, wenn nun einmal kein nahezu ausschließlich beruflich genutzter Raum vorhanden ist. Das ist nach wie vor die wesentlichste Voraussetzung, um überhaupt im steuerlichen Sinne von einem "Arbeitszimmer" zu sprechen.

    Ich habe verstanden, wie die aktuelle steuerliche Lage ist. Darf ich aus Neugier fragen, ob sich Dir das Motiv für die offenkundige Inkonsistenz erschließt?

    Auch bei anderen Ausgaben ist bei gemischten Nutzung (privat/beruflich) die anteilsgemäße Angabe möglich. Bei der Miete bei Einzimmerwohnungen nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Darf ich aus Neugier fragen, ob sich Dir das Motiv für die offenkundige Inkonsistenz erschließt?

    Nein, bei

    Ein-Zimmer-Wohnung

    definitiv nicht.


    Bei der Miete bei Einzimmerwohnungen nicht.

    Kleiner wohnen geht nicht, da bleibt überhaupt kein Spielraum für irgendwelche anderen Zwecke.


    FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.06.2013 - 2 K 2225/11

  • Ich habe Deine Antwort noch nicht verstanden.

    Du schreibst "Nein" auf die Frage "Darf ich aus Neugier fragen, ob sich Dir das Motiv für die offenkundige Inkonsistenz erschließt?"

    Das könnte man so deuten, dass Du kein Motiv erkennst und mir somit zustimmst, dass es sich um Inkonsistenz und somit um Ungerechtigkeit handelt.


    Weiterhin schreibst Du "Kleiner wohnen geht nicht, da bleibt überhaupt kein Spielraum für irgendwelche anderen Zwecke."

    Das wiederum könnte man deuten, dass Du vermutest, man könne in einer Einzimmerwohnung gar keinen Beruf ausüben.

    Kurz: ich verstehe noch nicht, was Du ausdrücken möchtest.

    • Offizieller Beitrag

    Das wiederum könnte man deuten, dass Du vermutest, man könne in einer Einzimmerwohnung gar keinen Beruf ausüben.

    Einfach mal die verlinkten Sachen lesen. ;)

  • Ich verstehe leider nicht, was Du mir in Bezug auf meine konkrete Frage "Darf ich aus Neugier fragen, ob sich Dir das Motiv für die offenkundige Inkonsistenz erschließt?" über die verlinkte Texte sagen möchtest.


    Macht ja nix.

  • Wie auch immer: aus meiner Sicht es eine gravierende Benachteiligung von (Solo-)Selbstständigen, die eine kleine Wohnung mit einem Zimmer bewohnen.

    Besonders absurd: eine solche gemischte Nutzung von Wohnraum ist zutiefst klimafreundlich und nützt der Gesellschaft auch bei knappem Wohn- und Büroraum. Aber wir haben die Arschkarte.

    Ja kann man schon bemängeln, nützt aber nichts. Eine gravierende Benachteiligung sehe ich nicht, da Du ja die Miet-/Unterhaltskosten für eine "geeignete" grössere 2 Raum Wohnung absetzen könntest.

    Es gibt viele Dinge die auf den ersten Anschein hin keinen Sinn machen, aber wenn man nachfragt, warum das so ist, gibts dann doch noch den ein oder anderen Grund.


    Was zum Beispiel macht es für einen Sinn, das Übernachten der LKW Fahrer in der Fahrerkabine zu verbieten, wobei fast jeder Fernreise LKW eine Schlafkabine hat, die aber in Deutschland nur in Ausnahmefällen genutzt werden darf. Aber so gut wie jeder Trucker pennt da drin. Macht irgendwie keinen Sinn, ist aber so. Der Hintergrund ist einfach Arbeitsschutz, wenns verboten ist, sollen die Fahrer in richtigen Unterkünften schlafen, vom Gedanken her gut, nur gibt es viel zu wenig Unterkünfte auf/nahe den Autobahnen und den meisten Billiglohnfahrern wird das sowieso nicht bezahlt, zu teuer.

  • Wie auch immer: aus meiner Sicht es eine gravierende Benachteiligung von (Solo-)Selbstständigen, die eine kleine Wohnung mit einem Zimmer bewohnen.

    Und warum das? Die Regelungen gelten für alle - auch für Arbeitnehmer! Selbst wenn ich als AN (oder als Vermieter o.a.) in einer 1-Zimmer-Wohnung lebe, gilt diese Regel. Es ist absolut keine Benachteiligung von (Solo-)Selbständigen. Ein Arbeitszimmer ist genau geregelt und der BFH hat hierzu in einigen Entscheidungen auch Klarheit geschaffen - und diese gelten für alle Steuerpflichtigen gleich. Eine Ausnahme für (Solo-)Selbständige würde diese im Gegenteil gegenüber den anderen bevorzugen.

    Der Sinn besteht darin, dass Mehraufwand für die Tätigkeiten berücksichtigt werden soll, aber den gibt es bei einer 1-Zimmer-Wohnung nicht. Und das Argument, dass andere Kosten berücksichtigt werden (Telefon, Pkw) sind die Ausnahmen vom § 12 EStG, der besagt, dass solche teilweise privat, teilweise geschäftlich/betriebliche Kosten eben insgesamt nicht angesetzt werden dürfen. Anhand einer Ausnahmeregelung kannst du keinen Anspruch ableiten,

    miwe4 hat es schon geschrieben - beim BFH würdest du dir eine recht blutige Nase holen, die letzten Urteile zum Arbeitszimmer waren sehr eindeutig.

  • @neida

    Du verstehst mich miss. Mir geht es natürlich nicht um eine Anders-Behandlung von Selbstständigen und Angestellten, die ihre Einzimmerwohnung gemischt beruflich und privat nutzen.

    Wenn eine gemischte Nutzung von Mitteln bisher eine Ausnahme ist, müsste das als erstes vor dem BFH geprüft werden.


    Mischnutzung ist Lebenswirklichkeit (die ich begrüße, weil sie Ressourcen spart, massiv). Strikte Trennung ist letztes Jahrtausend.

    Ein Schreibtisch mit Regal mit praktisch ausschließlich beruflicher Nutzung in einer Einzimmerwohnung, nimmt dem Wohnraum definitiv Platz zum Wohnen. Es ist vollkommen absurd, das nicht zu kompensieren, nur weil der Mieter keine Mauer einbauen darf.

    Aber wir werden uns wohl in unseren Bewertungen nicht einig.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn eine gemischte Nutzung von Mitteln bisher eine Ausnahme ist, müsste das als erstes vor dem BFH geprüft werden.


    Mischnutzung ist Lebenswirklichkeit (die ich begrüße, weil sie Ressourcen spart, massiv). Strikte Trennung ist letztes Jahrtausend.

    Das ist da durch. Einfach mal lesen, was man Dir verlinkt. Und das nicht nur an den Stellen, die einem gefallen.

    Deine Wohnung ist grundsätzlich Dein Privatvergnügen. Somit nicht abziehbar gemäß § 12 Nr. 1 EStG. Und für die bekannten Ausnahmen wurde eben ein teilweiser Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten bejaht, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Und genau für Deinen Fall wurde dieses durch die Rechtsprechung sogar ausdrücklich verneint. Also Deckel drauf. Ich bin hier jetzt raus.

  • Wenn du auf der Seite des BFH mit dem Stichwort "Arbeitszimmer" suchst, findest du eine Menge an Urteilen. NIcht alle passen auf deinen Fall - aber am Rubrum der Entscheidungen kann man einschränken.

    Darüber hinaus findest du in den Einkommensteuerrichtlinien die Anforderungen, die sich aus den BFH-Urteilen ergeben haben.