Hallo,
vor dem Steuerbescheid gab es mit dem FA Korrespondenz.
Ich habe Aufwendungen für Ausstattung und Einrichtung einer Zweitwohnung (doppelter Haushalt) am Beschäftigungsort in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 angesetzt. Zuerst habe ich über 5.000 EUR angesetzt. Das FA hat davon aber nur ca. 300 € akzeptiert. Dann habe ich die Steuererklärung nochmals abgegeben und 5.000 € angesetzt, weil in der Software steht
Den Grund für diesen Text in der Software habe ich gefunden: BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108
Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist. Aufwendungen für die erforderliche Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung, soweit sie nicht überhöht sind, können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 4. April 2019, VI R 18/17, BStBl 2019 II S. 449). Übersteigen die Anschaffungskosten des Arbeitnehmers für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 € einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt. Wird die Zweitwohnung oder -unterkunft möbliert angemietet, überschreitet die Miete den Höchstbetrag und enthält der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Einrichtung und Ausstattung, ist die Miete im Schätzwege aufzuteilen (BFH-Urteil vom 4. April 2019, VI R 18/17, BStBl 2019 II S. 449). Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz sind in den Höchstbetrag einzubeziehen und können nicht als „sonstige“ notwendige Mehraufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden. Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten abziehbar (R 9.9 Absatz 2 LStR 2015) oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbar. Sie sind nicht in die Höchstbetragsberechnung mit einzubeziehen.
Im Steuerbescheid schreibt das FA: "Bei den 5.000 € gemäß des BMF-Schreibens vom 25.11.2020 Rn 108 handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag. Auf Aufwendungen müssen tatsächlich für die Wohnung am Beschäftigungsort vorgelegen haben. 300 € werden entsprechend berücksichtigt."
Also hätte ich von Anfang an 5.000 € angegeben, hätte das FA nicht weiter nachgefragt?
Bei einem Steuerzahler wird vereinfacht, bei dem anderen nicht? Ausschlaggebend ist nur, ob man mehr als 5.000 € ansetzt? Wer "zu frech" im Auge des FA ist, hat Pech gehabt? Wie ist das vom Vorgehen vom verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gedeckt?
Wenn man ME den Gleichbehandlungsgrundsatz ernst nimmt, dann führen "aus den Vereinfachungsgründen" letztendlich zu einem Pauschbetrag.
Habt ihr neben dem Gleichbehandlungsgrundsatz mehr Begründungen für einen Einspruch?
LG
Kugolo