Zahlung vom Kunden: Umsatzsteuer getrennt buchen?

  • Hi! Ich (Freiberufler) bin dabei, ein ziemlich katastrophales Steuerbüro (denen man immer genau auf die Finger schauen musste und die mehrfach Buchungsfehler hatten) durch Mein Büro abzulösen. 2020 habe ich angefangen, alle Buchungen sowohl durch das Steuerbüro machen zu lassen, als auch selbst in Mein Büro zu buchen. 2021 habe ich denen dann gekündigt.


    Besagtes Steuerbüro hat mir eine EÜR für 2020 erstellt, die natürlich erst mal nicht mit der EÜR aus MB übereinstimmte. Inzwischen, nach einigem Mailverkehr und Umbuchungen auf beiden Seiten, sind wir fast deckungsgleich, aber ein Schmankerl haben sie mir noch übrig gelassen:


    Für eine Ausgangsrechnung aus 2019 i.H.v. 833 € brutto habe ich eine Teilzahlung vom Kunden (595 €) in 2019 erhalten, und dann im Februar 2020 nochmal den Restbetrag i.H.v. 238 € brutto. Weil im Steuerbüro jedoch hauptsächlich Nasenbären arbeiten, haben sie in 2019 den gesamten Netto-Rechnungsbetrag (700 €, von denen wohlgemerkt ja nur 500 € tatsächlich schon 2019 eingingen) plus die Umsatzsteuer der ersten Teilzahlung (95 €) verbucht (und auch in UStVAs und der EÜR 2019 angegeben). In 2020 haben sie dann nur die Umsatzsteuer der zweiten Zahlung (38 €) verbucht.


    Mein Ziel ist es jetzt, dieses Durcheinander in MB abzubilden, um auf dieselben Zahlen zu kommen. Dafür habe ich als ersten Schritt in 2019 im Verrechnungskonto eine Einnahme über 238 € als Zahlung der Eingangsrechnung angelegt, die ich dann in 2020 mit der tatsächlich eingegangenen Zahlung wieder ausgleiche. So weit, so gut. Die Betriebseinnahmen in der MB-EÜR und der Nasenbären-EÜR für 2020 stimmen damit schon mal überein (in beiden taucht die Einnahme nicht auf). Allerdings ist jetzt in der MB-EÜR natürlich die vereinnahmte USt auch zu niedrig, denn sowohl Nettobetrag als auch USt liegen ja durch meine Verrechnungskonto-Buchung komplett in 2019.


    Kann ich irgendwie

    • die Zahlung nur des Nettobetrags (200 €) nach 2019 und
    • die Zahlung nur der USt (38 €) nach 2020

    buchen? Optimalerweise natürlich so, dass MB die Rechnung auch als bezahlt ansieht. Wenn ich „Zahlung vom Kunden“ auswähle, macht MB daraus ja anscheinend immer automatisch eine Bruttozahlung.


    Abschließend: Bitte keine Tipps der Richtung „anstatt deren Quatsch abzubilden, sollte dein Steuerbüro sich um Korrekturen bemühen“. 2019 ist abgeschlossen, und abgesehen davon ist das Verhältnis zwischen dem Steuerbüro und mir ausreichend mies und mit wochenlangen Bearbeitungszeiten versehen, dass das keine Option ist. Notfalls gebe ich einfach deren EÜR 1:1 ab und lebe dann damit, dass 2020 in MB nicht ganz mit den dem Finanzamt gemeldeten Zahlen übereinstimmt.

  • vllt. hilft Dir dieser Thread etwas weiter

    Danke dir, aber nicht wirklich. Darin geht’s ja um einen MB-Bug bei Soll-Versteuerung. MB ist bei mir (korrekt) auf Ist-Versteuerung gestellt, und ich habe auch kein Problem mit einem Fehlverhalten von MB, sondern ich möchte quasi einen Buchhaltungsfehler des Steuerbüros in MB nachbilden.

  • Buchhaltung korrekt machen und eine korrigierte Umsatzsteuer melden.


    Wie nimmst Du die Korrektur vor? – Elster Online Korrektur: Umsatzsteuervoranmeldung

    Für eine Korrektur gibt es keine festgelegte Frist. Vielmehr ist jeder Steuerpflichtige gehalten, eine Korrektur dann umgehend vorzunehmen, wenn er den Fehler entdeckt. Somit haben Unternehmer die Möglichkeit, jederzeit eine Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung vorzunehmen.

    Umsatzsteuervoranmeldung korrigieren mit Elster

    Um eine Umsatzsteuervoranmeldung zu korrigieren, kannst Du das Portal der Finanzministerien für die Abgabe von Steuererklärungen mit dem Namen Elster nutzen. Bei der Berichtigung einer Voranmeldung füllst Du das Online Formular für die reguläre Umsatzsteuervoranmeldung neu aus. Dabei trägst Du in der Kopfzeile des Formulars im Feld 10 in der Zeile mit dem Titel „Berichtigte Anmeldung“ die Ziffer 1 ein. Damit teilst Du dem Finanzamt mit, dass die neu ausgefüllte Umsatzsteuervoranmeldung eine bereits abgegebene Anmeldung berichtigt und diese ersetzen soll. Danach füllst Du das Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung mit den erforderlichen Angaben aus und leitest es an das Finanzamt weiter. Achte beim Ausfüllen insbesondere darauf, dass Du den richtigen Abrechnungszeitraum angibst, damit Deine Korrektur sich auf die entsprechende fehlerhafte Voranmeldung bezieht und dieser auch zugeordnet werden kann.

  • Buchhaltung korrekt machen und eine korrigierte Umsatzsteuer melden.

    Weißt du, zuerst hab ich mir gedacht „das hilft mir doch jetzt auch nicht, ich will doch einfach nur wissen, wie ich so ne Buchung in MB machen könnte“. Aber eigentlich hast du recht. Das ist Quatsch, das gehört korrigiert, und wenn das bedeutet, dass ich mich noch länger mit den Nasenbären rumschlagen muss, dann ist das eben so.


    Zumindest frag ich Montag mal das Finanzamt nach einer Einschätzung. Wenn die sagen „jo, 200 € sind ins falsche Jahr gerutscht, is nicht so wild“, soll mir das auch recht sein, aber einfach den Quatsch abzunicken ist nicht die richtige Lösung. Danke dir. Ich meld mich nochmal zurück.

  • Finanzamt fragen halte ich für eine weniger gute Idee. Buchhaltung und Steuermeldungen müssen korrekt sein, mehr wird Dir das FA auch nicht sagen, höchstens sie schicken Dir noch einen Helfer ins Haus ;) wenn die hören, dass Du bisher bei einem Schlamper als Steuerberater warst.


    Achja Deine Fragestellung habe ich nicht kapiert, deswegen hab ich auch keinen Vorschlag. Jedenfalls Einnahmen manuell ins Verrechnungskonto buchen, wäre für mich keine Option. Einnahmen kommen entweder über Online Konten Bank,Paypal... oder über die Kasse.

  • Nur mal so als Hinweis: Die Veranlagungszeiträume der Einkommensteuer sind strikt zu trennen.


    Februar 2020 nochmal den Restbetrag i.H.v. 238 € brutto.

    Was dann entsprechend bei der EÜR 2020 zu verbuchen und im Rahmen der ESt-Veranlagung gewinnerhöhend zu versteuern ist.


    aben sie in 2019 den gesamten Netto-Rechnungsbetrag (700 €, von denen wohlgemerkt ja nur 500 € tatsächlich schon 2019 eingingen) plus die Umsatzsteuer der ersten Teilzahlung (95 €) verbucht

    Ob da ggf. noch etwas hinsichtlich der EÜR und demgemäß der ESt zu berichtigen ist, ist nach den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) zu prüfen.

  • Finanzamt fragen halte ich für eine weniger gute Idee. Buchhaltung und Steuermeldungen müssen korrekt sein, mehr wird Dir das FA auch nicht sagen, höchstens sie schicken Dir noch einen Helfer ins Haus ;) wenn die hören, dass Du bisher bei einem Schlamper als Steuerberater warst.

    Und du meinst, wenn ich jetzt ne korrigierte EÜR für 2019 abgebe, denken die sich „ah, das macht er bestimmt, weil seine Buchhaltung so einwandfrei ist“? ;)


    Nur mal so als Hinweis: Die Veranlagungszeiträume der Einkommensteuer sind strikt zu trennen.

    Ich gebe das gern an mein Steuerbüro weiter ;)


    Was dann entsprechend bei der EÜR 2020 zu verbuchen und im Rahmen der ESt-Veranlagung gewinnerhöhend zu versteuern ist.

    Du bringst mich da auf ne Idee. Anstatt mir die Mühe zu machen, deren Fehlbuchung in MB abzubilden, kann ich’s einfach ordentlich buchen. Die 238 € brutto nach 2020. Damit deklariere ich die eingenommenen 200 € netto zwar zweimal: einmal im schon lang abgeschlossenen 2019, als ich dem Steuerbüro noch vertraut habe, ordentliche Zahlen einzureichen, und einmal in 2020. Und dementsprechend muss ich auch ein paar Euro mehr Steuern zahlen als eigentlich korrekt ist. Aber vielleicht ist mir das mein Seelenheil einfach wert. Dem Finanzamt dürfte das ja in dem Fall dann herzlich egal sein, oder?


    Abgesehen davon bin ich gerade die eingereichten UStVAs von 2020 nochmal durchgegangen und habe festgestellt, dass dort die 200 € durchaus nochmal drin auftauchen. Wenn ich jetzt also in der EÜR die 200 € nicht angebe (weil sie ja im Abschluss von 2019 schon mit drin sind, obwohl sie 2020 erst zugeflossen sind), habe ich bei „Betriebseinnahmen“ nen Betrag stehen, der um 200 € geringer ausfällt als die Summe der übers Jahr eingereichten UStVAs, und das macht bestimmt auch keinen guten Eindruck.

  • Du bringst mich da auf ne Idee. Anstatt mir die Mühe zu machen, deren Fehlbuchung in MB abzubilden, kann ich’s einfach ordentlich buchen. Die 238 € brutto nach 2020. Damit deklariere ich die eingenommenen 200 € netto zwar zweimal: einmal im schon lang abgeschlossenen 2019, als ich dem Steuerbüro noch vertraut habe, ordentliche Zahlen einzureichen, und einmal in 2020. Und dementsprechend muss ich auch ein paar Euro mehr Steuern zahlen als eigentlich korrekt ist. Aber vielleicht ist mir das mein Seelenheil einfach wert. Dem Finanzamt dürfte das ja in dem Fall dann herzlich egal sein, oder?

    So musst Du es für 2020 sogar machen, da bei der EÜR das Zufluss-/Abflussprinzip zwingend greift. Da spielt keine Rolle, was warum in 2019 gebucht worden ist.


    Abgesehen davon bin ich gerade die eingereichten UStVAs von 2020 nochmal durchgegangen und habe festgestellt, dass dort die 200 € durchaus nochmal drin auftauchen.

    Geht eigentlich auch gar nicht anders zu buchen und muss auch so gebucht werden (s.o.).


    weil sie ja im Abschluss von 2019 schon mit drin sind, obwohl sie 2020 erst zugeflossen sind

    Wer das zu verantworten hat und zu tragen hat, musst Du selber beurteilen und ggf. angehen. Berater sind nicht umsonst versichert.


    haben sie in 2019 den gesamten Netto-Rechnungsbetrag (700 €,..... plus die Umsatzsteuer der ersten Teilzahlung (95 €) verbucht (und auch in UStVAs und der EÜR 2019 angegeben).

    Ich wüsste gar nicht, wie man das so verbuchen sollte, damit das Ergebnis so ausfällt. Sicher, dass da nicht der Bruttobetrag 795€ ist und BMG/USt entsprechend errechnet?

  • Weil im Steuerbüro jedoch hauptsächlich Nasenbären arbeiten, haben sie in 2019 den gesamten Netto-Rechnungsbetrag (700 €, von denen wohlgemerkt ja nur 500 € tatsächlich schon 2019 eingingen) plus die Umsatzsteuer der ersten Teilzahlung (95 €) verbucht (und auch in UStVAs und der EÜR 2019 angegeben). In 2020 haben sie dann nur die Umsatzsteuer der zweiten Zahlung (38 €) verbucht.

    Mag sein, dass das in der EÜR so geht (sehr wahrscheinlich sogar), aber in der USt-VA geht das technisch gar nicht. Dort werden für die Einnahmen lediglich die Nettobeträge als BMG gemeldet, die USt wird dann lediglich errechnet, völlig unabhängig davon, was auf den Ust-Buchungskonten steht.