Haushaltsnahe Dienstleistungen anteilig absetzen für das Jahr 2020?

  • Guten Tag,


    ich habe eine Mietwohnung zum 01.07.2020 bezogen. Der Nachweis über die Haushaltsnahen Dienstleistungen der Hausverwaltung, den ich vom Vermieter erhalten habe, bezieht sich auf das ganze Jahr 2020. Dieser Nachweis beinhaltet sowohl umlagefähige Ausgaben als auch nicht umlagefähige Ausgaben. Meine Fragen:


    - Soll ich einfach 6/12 davon in meiner Steuererklärung für das Jahr 2020 berücksichtigen (da ich diese Mietwohnung nur in der zweiten Jahreshälfte bewohnt habe)?

    - Darf ich auch die nicht umlagefähigen Ausgaben in meiner Steuererklärung für das Jahr 2020 berücksichtigen?


    Vielen Dank!


    Mark

    • Offizieller Beitrag

    Auch bei dem § 35a EStG ist konkret nach dem Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG abzugrenzen bzw. zuzuordnen. Und was nach dieser Vorschrift abziehbar ist, ergibt sich zweifelsfrei aus der gesetzlichen Vorschrift. Also bitte diese auch einmal lesen.

  • Darf ich als Mieter die haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen? Nur die umlagefähigen oder auch die sog. nicht umlagefähigen Ausgaben?

    Da ich die Wohnung erst seit dem 01.07.2020 bewohne, darf ich 6/12 der Ausgaben absetzen?

  • Das was Du vom Vermieter bekommst, sind doch Mietnebenkosten, Du als Mieter hast ja keine haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragt und auch selbst bezahlt. Wenn die vom Vermieter beauftragt und bezahlt wurden und als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt wurden (wohnt er selbst im Haus?) dann kann er Dir die nicht nochmal auferlegen. Wenn er Dir umlagefähige Kosten auferlegt, sind es keine haushaltsnahen Dienstleistungen, sondern Mietnebenkosten die keiner von Euch beiden bei der Steuer absetzen kann.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen gesondert in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt werden, da nicht alle umlagefähigen Kosten auch haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG sind. Dies muss der Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung gesondert bescheinigen. Wenn diese nicht vorliegt, kein Ansatz (du weißt ja nicht, wie sich die Kosten zusammensetzen zwischen Material, Löhnen, Anfahrtkosten, Umsatzsteuer und das muss bekannt sein, da nur Löhne und Anfahrtkosten angesetzt werden dürfen.