wer macht hier Fehler WISO oder Finanzamt?

  • Hallo habe folgende Probleme mit der Berechnung...


    Seit wir ein Kind haben stimmt der Erstattungsbetrag den wir mit WISO ausrechnen mit dem vom Finanzamt nicht mehr überein. Das FA schreibt den Satz: "Die Günstigerprüfung hat ergeben, das die gebotene steuerliche Freistellung..." toll, ich dachte das dieses im Programm berücksichtigt wird und uns somit den richtigen Erstattungsbetrag ausrechnet.


    Ein weiterer Differenzbetrag ist noch bei Fahr/Einsatzwechseltätigkeit zu finden. Entweder macht das FA inzwischen was es will oder eskommt nicht klar mit Leuten die auf Montage arbeiten. Mein Mann ist ständig unterwegs mal hier mal da im In- und Ausland. Er bekommt dafür natürlich steuerfreie Beträge und die Berrechnung haut vorne und hinten nicht hin (vor 2-3 Jahren stimmte das noch alles irgendwie kommisch). Einspruch wird auch abgelehnt, also wer sieht nicht durch das FA oder die Macher vom WISO Programm? Es gibt auch Menschen die nicht von morgens 8.00Uhr bis 16.00 im Büro sitzen und jeden Tag die gleiche Strecke fahren, sondern sehr unregelmäßig arbeiten müssen, wo dann logischerweise mehr wie 3-4 Angaben auf der Lohnsteuerkarte stehen.


    Vielleicht hat ja noch einer so ein Problem und kann mir weiterhelfen oder weiß woran es liegt, das die summen nicht übereinstimmen.


    mfg
    Chinchilla

  • Hallo,


    als Nachweise für die EWT haben wir ne Bescheinigung vom AG und Hotelrechnungen. Aber es wurde nicht nur die Zeile 21 sondern auch die Zeille 22 von der Lohnsteuerkarte von unseren entstandenen Kosten abgezogen. Die Jahre davor hat man nur die Zeile 21 berücksichtigt, außerdem heisst es ja auch steuerfrei.


    Chinchilla

  • Hallo Chinchilla,
    das FA entscheidet nach Aktenlage (also mit geringsten Aufwand) und das WISO- Sparbuch rechnet nur mit den Daten, die eingegeben werden.
    Die lt. LSt- Karte, Zeile 21 und Zeile 22 eingetragenen AG- Leistungen sind zwar steuerfrei, aber mindern gleichzeitig Ihre rechnerischen Kosten!
    Also sollte das für Sie bedeuten, daß Sie so viel wie möglich an Kosten nachweisen, weil die Werte der Zeilen 21 und 22 (lt. LSt- Karte) noch abgezogen werden.


    Ich mache diesbezüglich immer eine separate Aufstellung. Es macht zwar etwas Arbeit, aber wenn man EXCEL- kundig ist, hat man diese Arbeit in 20-30 min erledigt und braucht nur noch die Daten eingeben. So hat man eine Vorlage auch für alle Folgejahre und alles wurde und wird bisher von den FA bedenkenlos anerkannt und die gesamte abgeführte LSt + Soli erhält man u.U. vom FA zurück.


    Mein Eigenbeleg sieht so aus:
    Name
    Steuernummer
    Überschrift – z.B. EWT – Jahr 2002


    Tabelle: - für jeden Monat eine Seite -
    1. Spalte – Datum -
    2. Spalte – Wann Wohnung verlassen? Wann haben Sie morgens die Haustür zugemacht?
    3. Spalte – gefahr. Km - Eintragung Ihrer gesamt gefahrenen Km , Fahrt Wohnung- Arbeitsstätte, Familienheimfahrten usw.
    4. Spalte – Wann Ankunft Wohnung? Wann haben Sie abends Ihre Haustür aufgemacht?
    5. Spalte – „rechnet Excel selbst aus“ - Eintrag der Verpflegungskostenpauschale
    6. Spalte – Einsatzort - Eintragung Ihres Aufenthaltes / Gebiet / Baustelle
    7. Spalte – z.B. die Handy-Kosten, denn Sie müssen ja immer erreichbar sein
    8. Spalte – z.B. Sonstige Kosten / Unterkunftskosten /
    9. Spalte – Bemerkungen


    Die 2.Spalte und die 4.Spalte sind besonders wichtig. Denn wenn z.B. Ihr Ehemann Sonntag abend die Wohnung verläßt und an seinen Arbeitsort (2. Wohnung = doppelte Haushaltführung) fährt, um am Montag früh pünktlich und ausgeruht seine Arbeit zu verrichten, kann er für den Montag die volle Verpflegungspauschale nutzen, vorausgesetzt, er fährt Montag nicht wieder nach Hause.
    Wenn Ihr Mann dann aufgrund der Montagetätigkeit freitags erst wieder nach Hause fährt, kann er für 4 Tage die volle Verpflegungspauschale beanspruchen und für den Freitag den Zeitraum, bis er die Haustür wieder aufmacht – dann erst ist die Arbeitswoche beendet.
    Gleiches gilt auch, wenn Ihr Mann erst Samstag (z.B. 2.00 Uhr) aufgrund langer Fahrzeiten von der Arbeit zurückkehren würde.
    Nur so können Sie anhand der Tabelle die Abwesenheit Ihres Mannes und die tatsächlich zu beanspruchenden Verpflegungspauschalen nutzen.
    Ohne diesen Nachweis rechnet das FA immer Montag= Anreise und Donnerstag= Abreise (meine Erfahrung). Ihnen geht somit „viel Geld“ verloren.


    Gemäß §4 Abs.5 EStG und R 39 LStR (Deutschland):
    Abwesenheitsdauer 8 Std. = 6 € Verpflegungspauschale
    Abwesenheitsdauer 14 Std. = 12 € Verpflegungspauschale
    Abwesenheitsdauer 24 Std. = 24 € Verpflegungspauschale


    Hinweis: Für das Ausland und deren Hauptstädte sind andere Verpflegungspauschalen gültig!


    Für jeden Monat wird eine Seite erstellt, die Tabelle dann bis zum Jahresende fortführen. Mittels Excel können die Summen dann recht schnell ermittelt und im Steuer-Sparbuch eingetragen werden.


    Entstandene Fahrtkosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ansetzbar oder können steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden. Berücksichtigungsfähig sind Fahrten zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle und Fahrten zwischen mehreren Einsatzstellen. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
    1. die Strecke beträgt mehr als 30 km;
    2. die Tätigkeit dauert an der selben Einsatzstelle nicht mehr als 3 Monate.
    Wird der eigene PKW benutzt, können die Kosten mittels individuellem oder pauschalem Kilometersatz nachgewiesen werden. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, gilt es, die Fahrausweise zu sammeln. Diese sind die notwendigen Belege zum Ausweis der Reisekosten gegenüber dem Finanzamt. Dauert der Einsatz am gleichen Ort länger als 3 Monate, können die Pauschbeträge nicht mehr zum Ansatz kommen. Die entstandenen Aufwendungen können aber trotzdem steuerlich