Geschieden - Unterhaltszahlungen Kind 24 Jahre, Student, lebt alleine ausserhalb (Studentenwohnheim) - Mutter bezieht Kindergeld - Unterhalt zahlt Vater. EST Vater 2020

  • Hallo liebe Forumsmitglieder, liebe Interessierte,


    wahrscheinlich hier schon besprochen, jedoch dieser Fall explizit so nicht gefunden.


    Ich, Vater des Kindes möchte sicher stellen, dass ich meine EST 2020 richtig mache. Sachverhalt: Kind (Sohn) 24 Jahre, Student, lebt im ganzen Zeitraum 2020 weder bei der Mutter noch bei mir, dem Vater. Mutter und Vater seit 2011 geschieden. Mein Sohn lebt in einem Studentenwohnheim. Mutter bezieht das Kindergeld. Ich zahle dem Kind, meinem Sohn monatlich Unterhalt.


    Mir ist klar, dass ich meine Unterhaltsleistung an meinen Sohn nur in der EST absetzen kann, wenn ich kein Kinderfreibetrag geltend mache und auch kein Kindergeld beziehe. Beides ist so, mache weder Kinderfreibetrag geltend noch erhalte ich Kindergeld.


    Frage: kann ich dann die Unterhaltsleistung an meinen Sohn in meiner EST als "Außergewöhnliche Belastungen" Anlage Unterhalt geltend machen?


    Danke und Beste Grüße


    Martin

    • Offizieller Beitrag

    Mir ist klar, dass ich meine Unterhaltsleistung an meinen Sohn nur in der EST absetzen kann, wenn ich kein Kinderfreibetrag geltend mache und auch kein Kindergeld beziehe. Beides ist so, mache weder Kinderfreibetrag geltend noch erhalte ich Kindergeld.

    Das stimmt so nicht. Du hast Anspruch auf den hälftigen Kinderfreibetrag, da Du Deiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind offensichtlich nachkommst. Deine Unterhaltsverpflichtung ist sicherlich um das hälftige Kindergeld, das an die Kindesmutter ausgezahlt wird, weil das Kind dort gemeldet bzw. dieser zugeordnet ist, gemindert. Einfach einmal in der erweiterten Forumssuche mit dem Stichwort Zahlkind suchen und nachlesen.


    Frage: kann ich dann die Unterhaltsleistung an meinen Sohn in meiner EST als "Außergewöhnliche Belastungen" Anlage Unterhalt geltend machen?

    Nein, da im Rahmen des Familienleistungsausgleichs abgegolten. Ggf. kommt noch § 33a Absatz 2 EStG zum Tragen.