verspätete Steuererklärung ohne Aufforderung des Finanzamts

  • Hallo zusammen,


    beim Ausfüllen der Steuererklärung 2017 ist mir erst aufgefallen, dass ich keine "frewillige Steuererklärung" nachreichen kann, da auf der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe "S" vorliegt und ich den Arbeitgeber gewechselt hatte (dieser aber die Daten des vorhergehenden Arbeitgebers nicht berücksichtig hat).

    Wenn ich das richtig verstehe, ist die Steuererklärung für das Jahr 2017 somit für mich verpflichtend. Das Finanzamt hatte mich nie dazu aufgefordert, diese einzureichen (wenn ich das richtig verstehe, liegt dem Finanzamt die Lohnsteuerbescheinigung eigentlich vor).

    Meine erste Frage: Kann ich noch die Steuererklärung fast 3,5 Jahre zu spät nachreichen? Müsste das Finanzamt diese akzeptieren oder könnte das Finanzamt diese ablehnen?


    Wenn das noch korrekt ist, beträgt der Verspätungszuschlag 25 € pro Monat bzw. 0,25% der Steuerschuld.

    Wahrscheinlich würde ich Geld vom Finanzamt zurückbekommen, so dass nicht die Steuerschuld verzinst würde, sondern der Verspätungszuschlag von etwa 42 Monaten x 25 = 1050 € fällig wäre.

    Meine zweite und dritte Frage: Sollte ich mit anderen Konsequenzen außer dem Verspätungszuschlag rechnen? Wird der Verspätungszuschlag auch ohne Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Steuererkälrung im Erstattungsfall fällig?


    Ich habe versucht die Antworten zu recherchieren, aber nur erfahren, dass das Finanzamt mich nicht erst zur Abgabe auffordern muss, wenn die Abgabe verpflichtend ist.


    Viele Grüße und frohe Weihnachten!

  • Ja, das ist richtig, nur hat das Finanzamt jetzt bis etwa Anfang Januar zu, und ich bin davon ausgegangen die Steuererklärung bis Ende 2021 frewillig abgeben zu können.

  • Für 2017 ist noch bis Jahresende Zeit, also sputen.

    Das Finanzamt hatte mich nie dazu aufgefordert, diese einzureichen (wenn ich das richtig verstehe, liegt dem Finanzamt die Lohnsteuerbescheinigung eigentlich vor).

    Meine erste Frage: Kann ich noch die Steuererklärung fast 3,5 Jahre zu spät nachreichen? Müsste das Finanzamt diese akzeptieren oder könnte das Finanzamt diese ablehnen?

    Die Aufforderung erfolgt jährlich öffentlich in Presse, Rundfunk etc. Ob Steuerpflicht vorliegt oder nicht, kann ohne weitere Anhaltspunkte vom Finanzamt nicht aus den per Elster eingereichten Lohnsteuerbescheingungen ersehen werden (es wird nämlich nicht alles miteinander abgeglichen!). Du bist verpflichtet, dich darüber zu informieren, ob Abgabepflicht besteht oder nicht (was viele für 2020 wegen Kurzarbeitergeld auch waren).


    Denke daran, es sind alle Angaben zu machen - also beide Lohnsteuerbescheinigungen, ev. Einkünfte aus anderen Betätigungen (Nebenjobs!), Vermietungen etc. Ein Steuerprogramm zeigt dir alles auf und viele führen einen per Dialog auch durch den "Dschungel".

    • Offizieller Beitrag

    beim Ausfüllen der Steuererklärung 2017 ist mir erst aufgefallen, dass ich keine "frewillige Steuererklärung" nachreichen kann, da auf der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe "S" vorliegt und ich den Arbeitgeber gewechselt hatte (dieser aber die Daten des vorhergehenden Arbeitgebers nicht berücksichtig hat).

    Wenn ich das richtig verstehe, ist die Steuererklärung für das Jahr 2017 somit für mich verpflichtend.

    So ist es.


    Das Finanzamt hatte mich nie dazu aufgefordert, diese einzureichen (wenn ich das richtig verstehe, liegt dem Finanzamt die Lohnsteuerbescheinigung eigentlich vor).

    Die Finanzverwaltung fordert jedes Jahr alle Steuerbürger durch entsprechende Bekanntgaben in den Medien öffentlich auf. Es braucht für Dich also keine persönliche "Einladung".


    Meine erste Frage: Kann ich noch die Steuererklärung fast 3,5 Jahre zu spät nachreichen?

    Nicht können, Du musst eine Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr abgeben. Da gibt es kein Wahlrecht. Das hast Du doch oben selber schon festgestellt, als Du die Pflichtveranlagung erwähnt hast.


    Wenn das noch korrekt ist, beträgt der Verspätungszuschlag 25 € pro Monat bzw. 0,25% der Steuerschuld.

    Wahrscheinlich würde ich Geld vom Finanzamt zurückbekommen, so dass nicht die Steuerschuld verzinst würde, sondern der Verspätungszuschlag von etwa 42 Monaten x 25 = 1050 € fällig wäre.

    Verzinst wird immer nur die abgerechnete ESt-NZ/Erst., das hat mit dem VerSpZ rein gar nichts zu tun.
    Abgesehen davon: Verspätungszuschlag & Mahnung - Quelle: Buhl steuernsparen.de

    Zitat

    Wann muss der Verspätungszuschlag gezahlt werden?

    Bei Verspätungszuschlag hat das Finanzamt zwar einen Ermessensspielraum. Das bedeutet: Der Finanzbeamte kann aus freien Stücken entscheiden, ob in Ihrem Fall ein Verspätungszuschlag angemessen ist. Er muss es aber nicht. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist, ob Sie in der Vergangenheit schon häufiger die Frist versäumt haben. Und: Ob und in welcher Höhe Sie Steuern nachzahlen müssen.

    Doch seit 2019 ist gilt: Der Verspätungszuschlag wird auf jeden Fall erhoben, wenn Sie die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ende des Steuerjahres abgeben. Der Besteuerungszeitraum endet am 31.12. des jeweiligen Jahres. Entscheidend für den Verspätungszuschlag ist also der letzte Februartag des übernächsten Jahres.


    Meine zweite und dritte Frage: Sollte ich mit anderen Konsequenzen außer dem Verspätungszuschlag rechnen? Wird der Verspätungszuschlag auch ohne Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Steuererkälrung im Erstattungsfall fällig?

    Alles kraft Gesetzes und ohne Wünsch Dir was. Also abgeben, warten und hoffen. Und es macht sich immer gut, der Erklärung ein freundliches und entschuldigendes Begleitschreiben beizufügen (oder den Text in den ergänzenden Angaben zur Erklärung eintippen).

  • Vielen Dank schon Mal für die informativen Antworten.


    Es ist für mich zumindestens geklärt, dass sich nun nichts ändert ob ich bis zum 31.12 die Steuererklärung für 2017 abgebe bis auf einen weiteren Monat Verspätungszuschlag.


    Einige Punkte sind für mich noch widersprüchlich:


    verspaetungszuschlag-infografik.png


    Die letzte Formulierung besagt, dass der Verspätungszuschlag in meinem Beispiel Ende Februar

    2019 festgesetzt worden müsste. Das ist nicht eingetreten. Man könnte das dahingehend interpretieren, dass der Verspätungszuschlag daher nicht mehr festgesetzt werden kann.



    Zitat

    Glück gehabt: In diesen Fällen droht kein Verspätungszuschlag

    Glücklicherweise gibt es gesetzliche Ausnahmen, in denen kein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Diese Ausnahmen gelten für Fälle, in denen eigentlich zwangsläufig ein Zuschlag verlangt werden müsste. Das betrifft die Steuererklärungen, die auch 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nicht abgegeben wurden.

    Liegt bei Ihnen also einer der nachstehenden Gründe vor, wird aus dem zwangsläufigen Verspätungszuschlag wieder eine Ermessensentscheidung. Ihr Steuerfall wird dann also so behandelt, als hätten Sie die Frist nicht länger als 14 Monate nach Ende des Besteuerungszeitraums verpasst.

    • Sie haben eine Fristverlängerung (rückwirkend) beantragt und der Antrag wurde genehmigt.
    • Sie zahlen gar keine Steuer bzw. Ihre Steuer wird auf Null festgesetzt.
    • Sie erhalten eine Steuererstattung.
    • Festgesetzte Vorauszahlungsbeträge und Abzugssteuern sind höher als die festgesetzte Steuer.

    Einerseits gibt es "gesetzliche Ausnahmen" für den Verspätungszuschlag. Andererseits ist es "eine Ermessensentscheidung" zum Beispiel im Falle einer Steuererstattung. Mir scheint das gesetzlich nicht eindeutig geregelt zu sein, wenn es am Ende eine Ermessensentscheidung des Finanzamts ist.


    Zweiter Punkt: der Steuerfall wird "wie nach 14 Monaten behandelt". Das würde zumindestens den Widerspruch oben auflösen, dass der Verspätungszuschlag nach 14 Monaten festgesetzt werden muss. Das hieße aber, dass nicht mit 42 Monaten / 3,5 Jahren sondern eben mit nur 14 Monaten x Verspätungszuschlag zu rechnen wäre.


    Und schließlich:

    Zitat

    Doch seit 2019 ist gilt: Der Verspätungszuschlag wird auf jeden Fall erhoben, wenn Sie die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ende des Steuerjahres abgeben.


    Gilt das rückwirkend für 2017? Sind damit die "gesetzlichen Ausnahmen" sowie die "Ermessensentscheidung" des Finanzamts zum Verspätungszuschlag oben "seit 2019" aufgehoben?


    Abgesen von der Steuererklärungsabgabepflicht ist die Zusammenfassung ist für mich soweit, dass es entweder im Ermessen des Finanzamts liegen wird, einen Verspätungszuschlag zu erheben oder aufgrund der neuen Regelung seit 2019 der VerSpz automatisch erhoben wird - und dieser sich entweder auf 14 oder auf 42 Monate beziehen wird.


    Korrigiert mich, wenn ich irgendwo falsch liege, und entschuldigt die Haarspalterei, aber ich lese da einfach keine eindeutigen Aussagen raus.


    Viele Grüße aus dem Norden!

    • Offizieller Beitrag

    Die letzte Formulierung besagt, dass der Verspätungszuschlag in meinem Beispiel Ende Februar

    2019 festgesetzt worden müsste. Das ist nicht eingetreten. Man könnte das dahingehend interpretieren, dass der Verspätungszuschlag daher nicht mehr festgesetzt werden kann.

    Das Interpretieren würde ich an Deiner Stelle lassen. Glaube doch einfach uns. Vor allem aber lies richtig. Zuerst einmal ist zwischen kann und muss zu unterscheiden. Dann hinsichtlich des Veranlagungszeitraums, ab dem die neue Regelung gültig ist. Und zuletzt erfolgt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags immer in Form eines zusammengefassten Verwaltungsaktes zusammen mit der Steuerfestsetzung.


    Einerseits gibt es "gesetzliche Ausnahmen" für den Verspätungszuschlag. Andererseits ist es "eine Ermessensentscheidung" zum Beispiel im Falle einer Steuererstattung. Mir scheint das gesetzlich nicht eindeutig geregelt zu sein, wenn es am Ende eine Ermessensentscheidung des Finanzamts ist.

    Es ist eindeutig geregelt. Versuche als Steuerlaie einfach nicht zu interpretieren. Du bringst unterschiedliche Gründe und Zeiträume komplett durcheinander.


    Abgesen von der Steuererklärungsabgabepflicht ist die Zusammenfassung ist für mich soweit, dass es entweder im Ermessen des Finanzamts liegen wird, einen Verspätungszuschlag zu erheben oder aufgrund der neuen Regelung seit 2019 der VerSpz automatisch erhoben wird - und dieser sich entweder auf 14 oder auf 42 Monate beziehen wird.


    Korrigiert mich, wenn ich irgendwo falsch liege, und entschuldigt die Haarspalterei, aber ich lese da einfach keine eindeutigen Aussagen raus.

    Wie schon gesagt, bei Dir geht es um den Veranlagungszeitraum 2017 und die dazu gültige Formulierung/Rechtslage in der AO (Abgabenordnung). Also:

    Also abgeben, warten und hoffen. Und es macht sich immer gut, der Erklärung ein freundliches und entschuldigendes Begleitschreiben beizufügen (oder den Text in den ergänzenden Angaben zur Erklärung eintippen).

  • Zitat

    Und zuletzt erfolgt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags immer in Form eines zusammengefassten Verwaltungsaktes zusammen mit der Steuerfestsetzung.

    Das ist schon mal gut zu wissen, danke. Dann ist die Formulierung "Nach 14 Monaten nach Ende des Steuerjahres muss der Verspätungszuschlag festgesetzt werden." der verlinkten Seite allerdings irreführend. Die Formulierung könnte noch Sinn ergeben, wenn bei der Festsetzung die Verspätungsdauer durch 14 Monate begrenzt ist.


    Zitat


    Es ist eindeutig geregelt.

    Eine gesetzliche Regelung, die auf das Ermessen des Finanzamts in bestimmen Fällen bezüglich des Verspätungszuschlags hinausläuft, ist in dem Sinne nicht eindeutig, als dass der Verspätungszuschlag in diesen Fällen nicht eindeutig bestimmt ist. Eindeutig geregelt ist nur dass es dann im Ermessen des Finanzamts liegt.


    Zitat

    Also abgeben, warten und hoffen. Und es macht sich immer gut, der Erklärung ein freundliches und entschuldigendes Begleitschreiben beizufügen (oder den Text in den ergänzenden Angaben zur Erklärung eintippen).

    Das ist sicherlich sinnvoll. Unbehaglich ist es trotzdem, dass es am Ende im Ermessensspielraum einer Person liegt, weil ich vor Jahren mal einen Buchstaben auf der Lohnsteuerbescheinigung übersehen habe.

  • Zitat

    Eine gesetzliche Regelung, die auf das Ermessen des Finanzamts in bestimmen Fällen bezüglich des Verspätungszuschlags hinausläuft, ist in dem Sinne nicht eindeutig, als dass der Verspätungszuschlag in diesen Fällen nicht eindeutig bestimmt ist. Eindeutig geregelt ist nur dass es dann im Ermessen des Finanzamts liegt.


    Zitat
    Das ist sicherlich sinnvoll. Unbehaglich ist es trotzdem, dass es am Ende im Ermessensspielraum einer Person liegt, weil ich vor Jahren mal einen Buchstaben auf der Lohnsteuerbescheinigung übersehen habe.

    Nur weil du die Regelungen nicht alle kennst, kannst du nicht behaupten, dass sie nicht eindeutig sind. Auch für die Ausübung des Ermessens durch die Finanzbeamten gibt es genaue Regelungen, die auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH) geklärt sind. Es ist eine eindeutige Regelung mit dem Ermessen und absolut nicht unbehaglich. Dein Unbehagen rührt aus der Tatsache, dass du in (durch Eigenverschuldung verursachter) Unkenntnis der Erklärungspflicht nun mögliche Konsequenzen tragen musst.

    Und gerade die Regelungen zum Verspätungszuschlag sind nun einmal seit 2017 geändert worden, daher steht in der Hilfe nur die jetzt gültige Regelung, da hier davon ausgegangen wird, dass man 2020 abgibt und nicht für "länger zurückliegende Zeiträume".


    Wenn du Zweifel hast, frage einen Lohnsteuerhilfeverein - die haben aber jetzt auch geschlossen und öffnen erst wieder im neuen Jahr.

  • Zitat

    Auch für die Ausübung des Ermessens durch die Finanzbeamten gibt es genaue Regelungen, die auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH) geklärt sind.

    Wo finde ich diese?

    • Offizieller Beitrag

    Wo finde ich diese?

    Amtliches AO-Handbuch 2021 - Quelle: BMF

    AOAE zu § 152 AO Verspätungszuschlag - Quelle: BMF

    AOAE zu § 238 AO Verzinsung - Quelle: BMF


    Zitat

    Also abgeben, warten und hoffen. Und es macht sich immer gut, der Erklärung ein freundliches und entschuldigendes Begleitschreiben beizufügen (oder den Text in den ergänzenden Angaben zur Erklärung eintippen).

    Das ist sicherlich sinnvoll. Unbehaglich ist es trotzdem, dass es am Ende im Ermessensspielraum einer Person liegt, weil ich vor Jahren mal einen Buchstaben auf der Lohnsteuerbescheinigung übersehen habe.

    Es ist nun einmal für jeden Steuerbürger auch ein Sachbearbeiter bzw. eine Sachbearbeiterin zuständig, welche nicht umsonst eine jahrerlange Ausbildung gemacht hat. Und wenn Du Dir zutraust, Deine steuerlichen Pflichten selber zu erfüllen, dann hast Du auch, mit allen Konsequenzen, für etwaige Fehler dabei geradezustehen. Ansonsten muss man sich halt die Hilfe eines Profis, sei es nun ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe oder ein Lohnsteuerverein, suchen und bezahlen. Diese Entscheidung trifft man schließlich selber und ohne Zwang.

  • Meine erste Frage: Kann ich noch die Steuererklärung fast 3,5 Jahre zu spät nachreichen?

    Nicht können, Du musst eine Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr abgeben. Da gibt es kein Wahlrecht. Das hast Du doch oben selber schon festgestellt, als Du die Pflichtveranlagung erwähnt hast.

    Laut einem Steuerfachangestellten besteht nicht mehr die Möglichkeit, eine Steuererklärung für 2017 noch nachzureichen, auch wenn die Abgabe verpflichtend war.


    Wer noch etwas Inhaltliches hierzu beisteuern kann, möge es bitte tun.

    • Offizieller Beitrag

    Wer noch etwas Inhaltliches hierzu beisteuern kann, möge es bitte tun.

    :censored:


    Laut einem Steuerfachangestellten besteht nicht mehr die Möglichkeit, eine Steuererklärung für 2017 noch nachzureichen, auch wenn die Abgabe verpflichtend war.

    Dann sollte dieser Steuerfachangestellte die Beantwortung derartiger Fragen künftig seinem Chef oder seiner Chefin bzw. besser geschulten Kollegen oder Kolleginnen überlassen, denn seine Aussage ist definitiv falsch.


    § 46 Absatz 2 Nr. 5a EStG

    § 169 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 170 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AO (ggf. auch § 169 Absatz 2 Satz 2 AO)


    Die Bearbeiter im FA bekommen übrigens irgendwann abzuarbeitende Listen vom Computer über mögliche steuerrelevante gespeicherte Daten und mit deren persönlicher Einladung wird das Ganze bestimmt nicht preiswerter. ;)

  • Wer noch etwas Inhaltliches hierzu beisteuern kann, möge es bitte tun.

    Endlich abgeben und notfalls einen Lohnsteuerhilfeverein einbeziehen. Die kosten zwar Beitrag (rund 100 Euronen), wissen aber besser Bescheid als deine Steuerfachangestellte. Du bist jetzt seit über einem Monat am Diskutieren - in der Zeit hättest du die Erklärung schon längst über die Bühne haben können. Es wurde alles erklärt - mit weiteren Abwarten wird es nur noch teurer für dich.