PV-Anlage - Umstellung auf jährliche Umsatzsteuererklärung

  • Hallo, dank Corona habe ich echt Schwierigkeiten beim „Denken“. Von daher brauche ich etwas Hilfe 😨 .


    Anfang des Jahres bekam ich Post vom FA, wo mir freigestellt wurde, ob ich quartalsweise die Voranmeldungen übermitteln möchte, oder über die Jahresumsatzsteuererklärung.

    Habe mich für letzteres entschieden.


    Also am 31.12.21 trage fixiere ich alle "Zahlen".


    Ich habe mal soweit alles in meine Excel-Tabelle vorab eingetragen, um zu sehen, was für Werte herauskommen.


    Bei der EÜR ist mir aufgefallen, dass die Zahlung der (Jahres)-Umsatzsteuer als Betriebsausgabe „fehlt“. Es werden (Umsatzsteuer aus der Einspeisevergütung und Direktverbrauch) mit logischerweise „Null“ Euro angegeben, da dass FA diese frühestens ein paar Tage nach meiner Übermittlung, diese vom Konto abbucht. (Logischerweise erst im neues Jahr)


    Somit habe ich in meinem Fall - also im ersten Jahr, einen höheren Betriebsgewinn, weil ich die gezahlte UST aus 2021 ja erst in 2022 leiste!?


    Könnt ihr mir folgen? Ist das so, oder hat mich Corona meine letzten Gehirnzellen vernebelt:-(


    Den Gewinn gebe ich dann auch in der WISO Steuer bei meiner privaten EST mit an; der Rest über Elster Online.


    Grüße

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „PV-Analge - Umstellung auf jährliche Umsatzsteuererklärung“ zu „PV-Anlage - Umstellung auf jährliche Umsatzsteuererklärung“ geändert.
  • Du spielst wahrscheinlich auf die 10-Tage-Regel hier an. Aber: die 10-Tage-Regelung des § 11 EStG gilt nur für regelmäßige Zahlungen und die Zahlung der Umsatzsteuer-Zahllast aus der Umsatzsteuererklärung gehört nicht dazu. Da du "nur" eine Jahreserklärung machst (dies ist keine Voranmeldung, sondern eine Erkärung), gilt hier der Zahlungszeitpunkt für die EÜR, also nächstes Jahr. In deine EÜR gehen daher nur die erhaltenen Umsatzsteuern des Energieversorgers und deine gezahlten Vorsteuern aus Lieferantenrechnungen ein, die du in dem Jahr auch tatsächlich erhalten hast.

  • @neida vielen Dank für die AW; Das mit der 10-tages-Regel in diesem Fall, habe ich verstanden.


    Mein Kollege hat es mir so in etwa gesagt:


    "Wenn es keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr gibt, entfallen auch Vorauszahlungen für das Buchungsjahr. Die werden dann erst im Folgejahr fällig.

    Damit steigt bei dir einmalig 2021 das Betriebsergebnis an (um die noch nicht bezahlte Umsatzsteuer).

    Ab 2022 gibt es dann wieder regelmäßige Umsatzsteuerzahlungen - für das jeweils vergangene Jahr."

    • Offizieller Beitrag

    Ab 2022 gibt es dann wieder regelmäßige Umsatzsteuerzahlungen - für das jeweils vergangene Jahr."

    Jetzt wirf aber nicht die Begriffe durcheinander. Dein "regelmäßig" hat nichts zu tun mit:

    Aber: die 10-Tage-Regelung des § 11 EStG gilt nur für regelmäßige Zahlungen und die Zahlung der Umsatzsteuer-Zahllast aus der Umsatzsteuererklärung gehört nicht dazu.


    Du hast im Zahlungszeitpunkt einen Abfluss als Betriebsausgabe, eben wie bei anderen laufenden Betriebsausgaben auch.