Gewerbesteuer bei unvollständigem Geschäftsjahr ausfüllen

  • Hallo,


    ich hatte 2020 eine unvollständiges Geschäftsjahr bis zu 01.07:


    Ich hatte in diesem Zeitraum € 14.040,- Einnahmen aus der betrieblichen Tätigkeit gehabt. Ab dem 01. Juli war ich Angestellter.


    Den Hebesatz von 390% habe ich in der entsprechenden Stelle eingetragen. In der Stadt, wo ich wohne, gibt es einen Freibetrag von € 24.500,- / Person.


    Ich gehe davon aus, dass das örtliche Finanzamt es weiß und ich lediglich meine Einnahme eintragen muss.




    Ist es wirklich so einfach oder ich muss noch etwas beachten?


    Vielen Dank für eine kurze Bestätigung.


    LG


    I.

  • Ich habe die Gewerbesteuer auf der Seite (Link auf werbelastige Seite durch Moderator entfernt) berechnet.

    Es war das Ergebnis:



    Ich habe Hinzurechnungsbetrag oder Kürzungsbetrag angegeben.


    Zinsen oder Miete zahle ich zwar privat aber nicht als Gewerbetreibender.


    Gr. I.

    • Offizieller Beitrag

    In der Stadt, wo ich wohne, gibt es einen Freibetrag von € 24.500,- / Person.

    Nur in der Stadt, in der Du wohnst? Du solltest auch mal einen Blick in das Gewerbesteuergesetz werfen. ;)

    § 11 Gewerbesteuergesetz (GewStG) - Steuermesszahl und Steuermessbetrag

    Zitat

    (1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und

    1.bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro,

    .....

    höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.


    Ich gehe davon aus, dass das örtliche Finanzamt es weiß ...

    Da ist von auszugehen, dass das Finanzamt die Steuergesetze kennt. :)


    ... und ich lediglich meine Einnahme eintragen muss.

    Du meinst sicherlich den Gewinn/Einnahmeüberschuss. ;)


    Ich habe die Gewerbesteuer auf der Seite ...... berechnet.

    Den Link auf diese werbelastige habe ich mal entfernt. Abgesehen davon dass oben Personengesellschaft steht, Du bist Einzelgewerbetreibender, finde ich es schon befremdlich, wenn ein Rechner Dir eine Gewerbesteuererstattung errechnet, sofern der Freibetrag den Gewinn/Einnahmeüberschuss übersteigt. Warum nutzt Du für solche Berechnungen nicht einfach Deine bezahlte Steuersoftware?

  • Hi Miwe4,


    herzlichen Dank für deine Rückmeldung.


    Ja, die € 14.040,- ist der Betrag, den ich aus meiner EÜR übernommen habe.


    Die Frage ist dann nur ob die € 24.500,- ins Feld "von der Gewerbesteuer befreiter Anteil am Gewinn aus Gewerbebetrieb" manuell eintragen muss oder ob das FA diesen Betrag automatisch berücksichtigt?


    Gr. I.

    • Offizieller Beitrag

    Die Frage ist dann nur ob die € 24.500,- ins Feld "von der Gewerbesteuer befreiter Anteil am Gewinn aus Gewerbebetrieb" manuell eintragen muss oder ob das FA diesen Betrag automatisch berücksichtigt?

    Warum nennt sich das wohl Freibetrag und steht im maßgeblichen Gesetz? ;)

  • Freibetrag von 24500 gilt überall, bei 14k musst Du keine Gewerbesteuer zahlen und auch keine Nullmeldung schicken. Sprich bei dem Thema musst Du nichts machen

    • Offizieller Beitrag

    und auch keine Nullmeldung schicken. Sprich bei dem Thema musst Du nichts machen

    Na ja, das kommt ja darauf an, ob er zur Abgabe aufgefordert worden ist oder aber, aufgrund der Ergebnisse der Vorjahre, vielleicht sogar GewSt-VZ gezahlt hat, die er ggf. abgerechnet und erstattet haben möchte. Beides wäre denkbar und er wird ja nicht ohne Grund nach der GewSt-Erklärung gefragt haben.

  • Hi,


    2019 hatte ich einen Gewinn von € 32.382,- Gewinn und musste am Ende € 273,- Gewerbesteuer zahlen.

    Ich habe jetzt die € 14.040,- eingereicht, sollte OK sein.


    Nochmals vielen Dank für eure Rückmeldungen.


    Gr. I.

  • Mit so einem Rat wäre ich sehr vorsichtig! Es gibt eine Erklärungspflicht, die auch bei einem Ergebnis von Null (nach Freibetrag) zum Tragen kommt. Das Finanzamt muss die Gelegenheit zur Prüfung haben und wird nachfragen, zumal in den Vorjahren eine Erklärung abgegeben wurde.