Kindergeld

  • Hallo,


    die Berrechnung des Kindergeldes erfolgt ja im Rahmen des EStG, somit kann ich auch die Werbungskosten nach EStG ansetzen.


    Ich bin das Kind und meine Mutter soll Kindergeld erhalten. Ich wohne bei Ihr zu Hause, Ort A, meine Ausbildung ist in Ort B, während des Studiums bin ich in C in einem Internat untergebracht. Das Internat kosten mit Verpflegung €250 im Monat, ich fahre Sonntags nach C und Freitags wieder zurück nach A.


    Meine Frage, welche Werbungskosten habe ich?
    Sind die Fahrtkosten von A-C Strecke Fahrtkosten für Wohnung Arbeit oder wird vorausgesetzt, dass ich diese Kosten nicht abziehen kann, da ich im Internat untergebracht bin und nicht nach Hause fahren muss?


    Handelt es sich um doppelte Haushaltführung oder eher nicht, da ich zu hause nur mitwohne?


    Irgendwie habe ich bei der Sache einen Denkfehler.


    Es geht ja darum das ich die 7188€ anteilig ab 01.09.03 unterschreite (2396).


    Eventuell steht noch der Pauschbetrag von € 1044 zur Verfügung (der wird nicht anteilig gekürzt).


    Ich bitte um Hilfe

  • Hallo Blackbird,
    leider hast Du keine Angaben zu Deiner Ausbildung gemacht, deshalb kann ich Dir auch nur allgemein antworten und Du mußt das Passende für Deine Verhältnisse auswählen.


    Bei volljährigen Kindern in Ausbildung entscheidet die Höhe des Kindeseinkommens darüber, ob man für das Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommt. Übersteigt nämlich dieses Einkommen den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag, wird die Vergünstigung gestrichen. Erfreulicherweise bleiben bei der Ermittlung des Einkommens "Bezüge", die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, außer Ansatz. Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden" (§32 Abs.4 Satz 5 EStG 2002).

    Wie nun die Einkünfte und Bezüge für Ausbildungszwecke mindernd berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob die Berufsausbildung stattfindet
    - im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Lehre, Berufsakademie, Referendariat),
    - als Fortbildung nach einer Erstausbildung (Fachschule, Meisterschule),
    - außerhalb der steuerlichen Einkunftsermittlung (Studium, Fachabitur).

    Eine Berufsausbildung findet häufig im Rahmen eines sog. Ausbildungsdienstverhältnisses statt, z.B. Lehre. Das Wesen des Ausbildungsdienstverhältnisses ist, daß
    - das Dienstverhältnis wesentlich durch die Ausbildung geprägt wird, der Auszubildende also seine Arbeitsleistung auf die Ausbildung konzentriert, und
    - der Auszubildende während der Ausbildung steuerpflichtige Bezüge erhält, sei es fortlaufendes Gehalt, Ausbildungsvergütung, Unterhaltsbeihilfen u.ä.

    Weil die Ausbildungsvergütung im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, sind alle damit zusammenhängenden Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar (H 34 LStR). Nur der danach verbleibende Teil der Ausbildungsvergütung wird als "Einkünfte" erfaßt.


    Auch wenn in einem Teilabschnitt des Ausbildungsdienstverhältnisses keine steuerpflichtigen Bezüge gezahlt werden, können die Aufwendungen dennoch als Werbungskosten absetzbar sein. Denn "die in der entgeltlosen Anfangsphase der Ausbildung aufgewendeten Kosten sind durch die in der späteren Ausbildungsphase gezahlten steuerpflichtigen Vergütungen veranlaßt" (BFH-Urteil vom 19.4.1996, BFH/NV 1996 S. 742).


    Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernstlich darauf vorbereitet. Denn das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt. Sie haben also bei der Gestaltung der Ausbildung einen großen Entscheidungsspielraum. Daher ist eine Bildungsmaßnahme für Zwecke des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages auch dann Berufsausbildung, wenn es sich um eine weitere Ausbildung oder um eine Weiterqualifizierung im erlernten Beruf handelt.

    Für die einkommensteuerliche Beurteilung der Kosten kann aber die weitere Ausbildung oder die Weiterqualifizierung nach einer abgeschlossenen Erstausbildung beim Kind eine Berufsfortbildung darstellen. Und das bedeutet:

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufsfortbildung sind beim Kind in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar.

    Falls das Kind während der Bildungsmaßnahme kein steuerpflichtiges Einkommen hat, können die Ausbildungskosten dennoch als Werbungskosten abgezogen werden, und zwar als sog. vorab entstandene Werbungskosten. Dann werden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit negativ und können ggf. mit anderen Einkünften verrechnet werden. Ist dies nicht möglich, kann der negative "Gesamtbetrag der Einkünfte" im Wege des Verlustabzugs in das Vorjahr zurückgetragen oder in das Folgejahr vorgetragen werden.

    WICHTIG: Der negative "Gesamtbetrag der Einkünfte" kann bei der Einkommensermittlung für den Anspruch auf Kindergeld im betreffenden Jahr mit positiven "Bezügen" verrechnet werden, z.B. mit BAföG-Zuschüssen, Waisenrente, Unterhaltsgeld des Arbeitsamtes (BFH-Urteil vom 20.7.2000, BStBl. 2001 II S. 107).

  • Ich lebe seit einem jahr getrennt! ich bezahle den unterhalt laut Düsseldorfer Unterhaltstabelle für 2 Kinder 9 u. 12jahre! nun möchte ich gerne wissen ob ich den Unterhalt absetzen Kann?? Und wie soll ich meine steuererklärung gestalten wenn ich ein halbes jahr mit Klasse 3 und ein halbes jahr mit klasse 4 versteuert wurde??
    hilfe bitte um antwort.

  • Hallo Hilflose/r,


    leider gibt es gar keine Möglichkeit den gesetzlichen Kindesunterhalt "steuerlich abzusetzen".
    Schauen Sie sich bitte dazu auch weitere Beiträge hier im Forum an.


    Ihre Einkommensteuererklärung können Sie nur dahingehend beeinflussen, daß Sie Ihre vom Lohn/ Gehalt abgeführte LSt + Soli 100%ig vom FA erstattet bekommen, indem Sie viele "Belege" sammeln und z.B. Ihren Werbungskostenabzug entsprechend Ihrer beruflichen Tätigkeit erhöhen.


    Konkret kann ich das in Ihrem Fall nicht sagen, weil Sie keine weiteren Angaben getätigt haben.
    Nur zur Info:
    Die Änderung der LSt-Klasse ist für die ESt- Berechnung nicht relevant, sondern nur für den monatlichen Abzug vom Lohn/Gehalt.


    Bei der Steuerveranlagung die im Folgejahr erstellt wird, werden die Jahreswerte ohne Beachtung der Steuerklassen zugrundegelegt und demzufolge bei Verheirateten nach der Splittingtabelle bzw. nach der Grundtabelle versteuert.


    Das Ergebnis ist dann maßgeblich für die jährliche Einkommensteuer. Die einbehaltenen Steuerbeträge werden angerechnet und daraus resultiert die Nachzahlung oder noch besser die Erstattung.


    Suchen Sie Hilfe bei einem guten Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, die können u.U. anhand Ihrer Daten konkret weiterhelfen.
    Viel Glück!

  • Danke Frühling, meine Frage ist beantwortet. War zwar sehr umfangreich, aber ich habe mir rausgesucht was ich brauche, es hanbdelt sich um eine Ausbildung mit Bezügen und ich kann die doppelte Haushaltsführung auch abssetzen.


    Vielen Dank...

  • Hallo,
    mein Sohn befindet sich in Berufsausbildung (Lehre, 2.Lehrjahr).Da der Ausbildungsbetrieb 450km von zu Hause entfernt ist, hat er ein Zimmer (150€/Monat) gemietet (als Nebenwohnung). Seine Ausbildungsvergütung für das Jahr 2004 beträgt 9032 € brutto. Da die Bezügegrenze für Kindergeld bei 7428 € liegt, meine Frage: was kann er als Werbekosten von seiner BruttoAusbildungsvergütung abziehen (Wieviel Heimfahrten pro Monat, Fahrten zur Berufsschule und zum Ausbildungsbetrieb, Miete ...?). Wie verhält sich das mit doppelter Haushaltführung?.Kann ich für 2004 einen Kinderfreibetrag eintagen lassen?
    Vilen Dank schon mal.

  • Hallo,
    mein Sohn befindet sich in Berufsausbildung (Lehre, 2.Lehrjahr).Da der Ausbildungsbetrieb 450km von zu Hause entfernt ist, hat er ein Zimmer (150€/Monat) gemietet (als Nebenwohnung). Seine Ausbildungsvergütung für das Jahr 2004 beträgt 9032 € brutto. Da die Bezügegrenze für Kindergeld bei 7428 € liegt, meine Frage: was kann er als Werbekosten von seiner BruttoAusbildungsvergütung abziehen (Wieviel Heimfahrten pro Monat, Fahrten zur Berufsschule und zum Ausbildungsbetrieb, Miete ...?). Wie verhält sich das mit doppelter Haushaltführung?.Kann ich für 2004 einen Kinderfreibetrag eintagen lassen?
    Vielen Dank schon mal.

  • Mein Sohn hat im juli 2002 seine Ausbildung beendet und war anschließend 2 Monate arbeitslos und hat den Rest des Jahres gearbeitet. Für die Zeit in der Ausbildung und Arbeitslosigkeit haben wir Kindergeld erhalten. Sein Gesamteinkommen hat aber den Freibetrag überschritten. Das Finanzamt hat das Kindergeld mit unserer Steuererklärung verrechnet und verlangt die Rückzahlung des gesamten Kindergeldes. Gibt es da irgendeine Rechtssprechung?
    Vielen Dank für Eure Hilfe!!!

  • Hallo Ralf,
    rechnen Sie doch noch einmal nach, ob Sie auch tatsächlich alle Werbungskosten für Ihren Sohn geltend gemacht haben. Hier im Forum finden Sie viele Anregungen, welche Werbungskosten - auch während der Ausbildung, als Arbeitsloser und dann als Arbeitnehmer berücksichtigt werden können.


    Das eigene Einkommen der Kinder ist in allen Fällen bei Kindergeldzahlungen nach dem 18. Lebensjahr zu berücksichtigen:
    Kein Kindergeld gibt es für Kinder, denen nach Abzug der Werbungskosten (mindestens der Werbungskostenpauschale von 1044 €) mehr als 7188 € im Jahr als Einkünfte und Bezüge zur Verfügung stehen. Dazu zählt z. B.:
    - der Zuschussanteil der Ausbildungsförderung
    - eigener Verdienst
    - Stipendien aus öffentlichen Mitteln
    - Zinserträge
    - Waisengeld/-rente
    Bei der Einkommensermittlung werden Einkünfte, die ausschließlich für Ausbildungszwecke eingesetzt werden, nicht berücksichtigt, z.B. Büchergeld bei der Begabtenförderung oder Ausgaben im Zusammenhang mit einem Auslandsstudium wie Studiengebühren, Reisekosten, Auslandskrankenversicherung etc.
    Tipp: Es kann u. U. günstiger sein, Beschäftigungen und damit das Einkommen zu reduzieren, um nicht die Kindergeldberechtigung zu verlieren. Schon 1 € zuviel verdient, kann zur Rückzahlung des gesamten Kindergelds führen. Außerdem ist der Bezug von Kindergeld für die Eltern entscheidend bei der Beihilfeberechtigung oder die Lohnsteuerklasse und kann auch dort zu Einkommenseinbußen führen.


    Ein Urteil dazu gibt es auch:
    BUNDESFINANZHOF
    Az.: VI R 83/99
    Urteil vom 24.08.2001
    Vorinstanz: FG Düsseldorf

    Leitsatz:
    Zahlt die Familienkasse Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an einen Dritten (Abzweigungsempfänger) aus, so ist nur dieser nach § 37 Abs. 2 AO 1977 zur Erstattung verpflichtet, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte.
    siehe Normen: § 37 Abs. 2 AO 1977, § 74 Abs. 1 EStG


    Viel Glück!

  • Hallo,


    ich bin dabei für mich das Kindergeld zu retten.
    Mein Sohn studiert Konstruktionstechnik, Koperativ also er bekommt steuerfreie Vergütung von der Firma wo er Praktikum macht.
    Frage1. Was zählt als Ausbildungsstätte,(Firma) und was als Berufsschule (FH?)Es ist wichtig wegen Fahrtkosten.
    Frage2. Wie hoch dürfen die Aufwendungen sein für Bücher, Computer, Software etc. Gibt es eine Grenze?
    Für die Hilfe danke voraus

  • Hallo Josch,
    1. für Fahrtkosten zum Studienort kann der Steuerpflichtige die gesetzliche Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch nehmen, auch wenn im Gesetz von "Arbeitsstätte" und nicht von "Ausbildungsstätte" die Rede ist.
    "Regelmäßige Arbeitsstätte" kann bei einem herkömmlichen Studium die Universität, bei einem Fernstudium aber auch die Wohnung des Steuerpflichtigen sein, wenn er seinem Studium im Wesentlichen zu Hause nachgeht. Im Übrigen kann ein Studium aber auch an ständig wechselnden Einsatzstellen absolviert werden.
    BFH, Urteil vom 29. April 2003, Az. VI R 86/99.


    Also Ausbildungsstätte = FH und Berufsschule = Praktikumsbetrieb


    2. Eine Begrenzung für den Werbungskostenabzug gibt es nicht, wenn ein exakter und glaubwürdiger Nachweis ( Verwendungszweck) beigefügt wird.


    ABER:
    Kosten für ein studienbegleitendes Praktikum können in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn nach Abschluß des Studiums eine Anstellung bei demselben Unternehmen erfolgt.
    FG Münster 18.3.2003, 6 K 579/99 F

  • Hallo Frühling,


    könnte es sein,dass ich für meinen Sohn (Kooperative Studium,FH)in meiner Steuererklärung -Anlage Kind-keinen erhöhten Werbungskosten( Fahrtkosten zur FH,Fahrtkosten zur Ausbild.Firma, Fachbücher, PC...)bekomme? Er bekommt steuerfreie Ausbildungsvergütung. Ist alles mit dem Ausbildungspauschbetrag 920€ abgegolten? Es geht ums Kindergeld.


    Danke voraus
    Josch

  • Hallo Josch,


    ....könnte es sein,dass ich für meinen Sohn (Kooperative Studium,FH)in meiner Steuererklärung -Anlage Kind-keinen erhöhten Werbungskosten( Fahrtkosten zur FH,Fahrtkosten zur Ausbild.Firma, Fachbücher, PC...)bekomme?...


    Ja, so ist es. In Ihrer ESt- Erklärung können Sie diese Kosten gar nicht geltend machen. Nur derjenige (hier Ihr Sohn) kann "etwas"in einer eigenen ESt erklären, bei dem auch tatsächlich Einkünfte und Kosten angefallen sind.


    Dafür (daß die Kosten nicht "verloren" gehen) sollten Sie eine eigene ESt-Erklärung für Ihren Sohn erstellen.
    Durch den Bezug von Kindergeld und den dadurch gewährten Freibeträgen (für Ihren Sohn) sollen lt. Gesetzgeber alle anfallenden Aufwendungen abgegolten sein.


    Durch die ESt-Erklärung für Ihren Sohn wird das Einkommen Ihres Sohnes festgesetzt und Sie können dadurch Kindergeld beantragen - auch rückwirkend, oder wissen dann, daß Sie das bezogene Kindergeld zurückzahlen müssen.


    Hier finden Sie noch weitere Info`s:


    Beiträge zu 'Aufnahme eines Studiums in 2003' ( Id:= 11710 )
    Autor: sauerlaender vom: 29.02.2004