Hallo,
soweit ich weiß muss man die Kommunikationsadresse von fints.commerzbank.de auf hbci.commerzbank.de ändern.
Danke, das hat funktioniert.
Hallo,
soweit ich weiß muss man die Kommunikationsadresse von fints.commerzbank.de auf hbci.commerzbank.de ändern.
Danke, das hat funktioniert.
Alles anzeigenhallo chrgiga,
vielen dank für deine antwort und den verweis auf die gesetzesstelle.
mit "kann ich die KIGAgebühr selber geltend machen?"
meinte ich, ob ich die gebühr voll absetzen kann, wenn der arbeitgeber nicht mitmacht.
bitte nochmal drauf eingehen.
gruß lim
Grundsätzlich käme ein Abzug als sog. Kinderbetreuungskosten in Betracht.
Der Themenkomplex "Kinderbetreuungskosten" ist recht kompliziert, weil es
hier viele Varianten gibt (abhängig z.B. von Erwerbstätigkeit der Eltern, Alter des Kindes)
Es kommt je nach Situation ein Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten oder Sonderausgaben in Betracht.
Einfach in einer Suchmaschine mal "Kinderbetreuungskosten" eingeben, da gibt es Seiten mit übersichtlichen
Grafiken, aus denen Du das Ergebnis für Deine Situation ermitteln kannst.
mfg
Chrgiga
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
einen Zuschuss zum Kindergartenbeitrag leisten (§ 3 Nr. 33 EStG). Dieser Zuschuss ist dann steuer- und sozialversicherungsfrei.
Für den Arbeitgeber handelt es sich um Betriebsausgaben. Der Arbeitnehmer kann diese Kosten dann natürlich nicht
mehr als Kinderbetreuungskosten in seiner Steuererklärung ansetzen.
mfg
Chrgiga
Die Wartungskosten können jedoch noch als Handwerkerleistungen (§ 35 a EStG)
abzugsfähig sein. Somit gehen sie nicht ganz verloren.
Nein, nur bei vermieteten Objekten.
MfG Günter
Und ggf. bei steuerlich zu berücksichtigenden häuslichen Arbeitszimmern.
Du darfst nicht nur, Du musst sogar.
Die Kinderbetreuungskosten sind in dem Jahr anzusetzen, in dem sie bezahlt wurden.
Die Nachzahlung für 2008 ist also mit den Beiträgen 2009 zusammenzurechnen und in
das Steuerformular entsprechend einzutragen.
mfg
Chrgiga
Beim Betreiben einer Fotovoltaikanlage handelt es sich um eine gewerbliche
Tätigkeit, so dass das Formular S nicht verwendet werden darf.
Ausserdem gibt es in der Anlage EÜR durchaus die Möglichkeit Abschreibungen
einzugeben (Zeilen 24-34).
Ich würde Dir dringend anraten, zumindest zur Erstellung der ersten Steuererklärung
einen Steuerberater aufzusuchen, erst recht, wenn eine Umsatzsteuererklärung erstellt
werden muss.
mfg
Chrgiga
Aufgrund des Steuerklassenwechsels tritt m. E. keine Pflichtveranlagung ein.
Ein Blick in den § 46 EStG hilft in diesem Fall weiter, ob eine Steuererklärung
abgegeben werden muss.
mfg
Chrgiga
Das macht mich auch stutzig.
Unter Punkt 8 soll ja eingetragen, wie hoch der Anteil an Versorgungsbzügen am
Bruttolohn ist. Insofern kann dieser Wert nicht höher die Bezugsgröße sein.
Ich habe hierfür keine Erklärung. Vielleicht hilft die Rücksprache mit dem
ehem. Arbeitgeber, der die Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt hat?
Das Finanzamt wird sich auf die Verfügungen der OFD Münster und OFD Rheinland
berufen (S 2353), nach denen eine regelmäßige Arbeitsstätte schon dann
vorliegt, wenn mindestens durchschnittlich 1x pro Woche die Einrichtung aufgesucht wird.
Hier passt etwas nicht.
Wenn Deine Frau 450 Euro pro Monat verdient, kann sie nicht mehr geringfügig
beschäftigt sein. Weiterhin muss sie dann dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Bei der Lohnsteuerklasse 5 fällt im übrigen bei 450 Euro Lohnsteuer an. Wenn das wirklich
so stimmt hat der Arbeitgeber eine deutliche Pflichtverletzung begangen.
Zitat von "Opa"
Nein
Richtig. Woher soll das FA sonst von dem Zinsabschlag wissen?
Aber nicht vergessen, die Original-Steuerbescheinigung über die einbehaltene
Steuer beizufügen.
Wenn es sich um Ersatzleistungen anstelle von Einkünfte aus nichtselbstständiger
Tätigkeit handelt, ist die Eintragung in der Anlage N unter Zeile 27 vorzunehmen.
Ansonsten im Mantelbogen Seite 2, Zeile 40.
Da es sich bei der studentischen Versicherung um eine Krankenversicherung handelt,
ist der Beitrag unter dem Punkt 70 oder 71 (bin mir nicht ganz sicher) der Sonderausgaben einzutragen.
Chrgiga
Da bin ich mir nicht so ganz sicher.
Kosten für die Schule sind ja nicht als Kinderbetreuungskosten
abzugsfähig, da nicht die Betreuung, sondern die Vermittlung von
Fähigkeiten im Vordergrund steht.
M. E. gehört die Vorschule auch dazu.