Hallo zusammen,
besten Dank für Eure Antworten. Inzwischen hat mich noch eine Antwort erreicht, mit der ich das Problem und den Vorgang nun wirklich verstehe. Vielleicht steht ja in Zukunft mal ein Leser vor einer ähnlichen Frage, ich poste die Info deshalb mal hier.
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Von: servicestelle bayern
Gesendet: Dienstag, 31. März 2009 14:56
Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihre E-Mail zur Verrechnung von erstatteten Kirchensteuerbeträgen. Wir können Ihnen dazu Folgendes mitteilen:
Die Festsetzung der Kirchensteuer einerseits und der Abzug der gezahlten Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung andererseits sind getrennt zu betrachten.
Die Kirchensteuer wird vom Kirchensteueramt festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage hierfür wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermittelt und im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen. Das Kirchensteueramt erhält eine entsprechende Mitteilung und setzt auf dieser Grundlage die Kirchensteuer fest. Nach Anrechnung der bereits im Abzugsverfahren entrichteten Zahlungen ergibt sich eine Erstattung oder eine Nachzahlung von Kirchensteuer.
Unabhängig davon, können gezahlte Kirchensteuerbeträge gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (ähnlich wie Schulgeld oder Spenden) im Rahmen des Einkommensteuerbescheides als Sonderausgaben abgezogen werden. Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen und folglich auch die festgesetzte Einkommensteuer. Sonderausgaben im Sinne des § 10 EStG dürfen nur dann bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Die wirtschaftliche Belastung besteht aber nur hinsichtlich der tatsächlich festgesetzten Kirchensteuer, nicht aber soweit die Kirchensteuer erstattet wird. Werden gezahlte Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet, ist der Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen mit der Folge, dass die abziehbaren Sonderausgaben des Erstattungsjahres entsprechend gemindert werden (BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 - BStBl II S. 646).
Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung
Damit isses jetzt für mich klar und ich hab endlich meinen Seelenfrieden gefunden
Viele Grüße,
Toby