Ist das der richtige Ansatz?
Ja, aber Vorsicht! Evtl. Steuerberater hinzuziehen!
Wird die Bilanz vor der Ergebnisverwendung aufgestellt, wird der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag als Teil des Eigenkapitals in der Bilanz ausgewiesen. Der Wert dieses Bilanzpostens entspricht in diesem Fall dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung. Nach vollständiger oder teilweiser Ergebnisverwendung entfällt der Ausweis. In der Bilanz erscheint statt der beiden Posten Jahresüberschuss / -fehlbetrag und Gewinn- / Verlustvortrag der Posten Bilanzgewinn / -verlust.
Verwendung
Der Jahresüberschuss kann grundsätzlich für zwei verschiedene Zwecke verwendet werden: zur Thesaurierung (Einbehaltung des Gewinns) und zur Ausschüttung an Aktionäre oder Gesellschafter.
Aktiengesellschaften müssen einen Teil des Jahresüberschusses zunächst in gesetzliche Rücklagen einstellen. Der verbliebene Überschuss wird entweder in freiwillige Rücklagen eingestellt, als Gewinnvortrag in die Folgeperiode übernommen, oder an die Anteilseigner ausgeschüttet. Bei Aktiengesellschaften dürfen Vorstand und Aufsichtsrat bis zu 50 % des Jahresüberschusses ohne Zustimmung der Hauptversammlung vorab in andere Gewinnrücklagen einstellen.
Der Jahresfehlbetrag kann nicht „verwendet“ werden. Jedoch ist es möglich, einen Jahresfehlbetrag durch den Gewinnvortrag des Vorjahres und durch Entnahme aus den Rücklagen abzudecken und sogar in einen Bilanzgewinn zu verwandeln, beispielsweise um trotz negativem Ergebnis eine Ausschüttung vornehmen zu können
MfG Günter