Beiträge von Napoleon
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Junior: § 24c wurde mit Einführung der Abgeltungsteuer aufgehoben.
@TE: Es ist nicht unüblich, dass in der Jahressteuerbescheinigung die Werte für ausländische Thesaurierungsfonds als noch nicht bekannt ausgewiesen werden. In dem Fall musst du entweder selbst recherchieren oder die Bank fragen. Manchmal kommt die Ertragsmitteilung von der Bank auch erst Mitte des Folgejahres.
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Der Gewinn beträgt 10. Der Marktpreis (100) gilt als Anschaffungswert, da die 20 % Nachlass schon versteuert wurden.
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@ LEV: Wann gedenkst du eigentlich damit aufzuhören, dich hier im besten Anwaltsdeutsch an etwas aufzugeilen, was außer dir schon lange keinen mehr interessiert?
Ich glaube nicht, dass die Aussage von häschen in Beitrag # 3, die dir so sauer aufstößt, darauf abzielte, die Rechtslage 100 %-ig exakt wiederzugeben, sondern einfach darauf, dem TE schnell und unbürokratisch zu helfen. Wenn du das nicht begreifst, hast du den Sinn dieses Forums nicht verstanden. -
Die StBesch ist schon richtig, da beim Verkauf des Fonds der Betrag Z vom damals bestehenden Verlusttopf abgezogen wurde
Wie häschen schon schrieb: Das ist nicht eben nicht richtig. Der Verlusttopf kann nur Veräußerungsverluste enthalten. Das, was beim Fondsverkauf aber nachversteuert wird, ist laufender Kapitalertrag und damit strikt von Veräußerungsvorgängen zu trennen. Die laufenden Kapitalerträge können den Verlusttopf nicht mindern.
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Ich halte die Steuerbescheinigung für falsch. In der Zeile Kapitalerträge müsste nämlich der Betrag Z enthalten sein. Deswegen steht in solchen Fällen unter Z: "Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen."
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weiß jemand wie man das in die Einkommensteuerklärung einträgt?
Ja, der Steuerberater Ihres Vertrauens.
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Pensionen aus dem EU-Raum fielen nicht unter den Progressionsvorbehaltvorbehalt
Keine Ahnung, wie die darauf kommen. Grundsätzlich unterliegen gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG alle nach DBA steuerfreien Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. Ab 2008 sind einige Einkünfte aus EU-Staaten davon ausgenommen. Diese sind in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG abschließend aufgezählt. Renten und Pensionen gehören offensichtlich nicht dazu.
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In 2011 hatte ich für ein Depot negative Kapitalerträge, im Sinne von: 100€ Erlöse (Zeile 7 oder 8 Anlage KAP), aber Transaktionskosten von 200€, d.h. -100€. In der Anlage KAP sind für solche Korrekturen Felder vorgesehen (Feld 20 bzw. 21). Diese können in der Software aktiviert werden, in dem man bei der Erfassung der Kapitalerträge die Option "Die Werte der Steuerbescheinigung sollen ... korrigiert werden". Allerdings lässt dieses Feld nur positive Beträge zu. Nach meiner Meinung ein Fehler.
Also entweder es sind doch Veräußerungsverluste oder die 200 € Transaktionskosten sind nicht abziehbare Werbungskosten. Dass nur positive Beträge zugelassen werden, ist mitnichten ein Fehler.
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wenn der den Zeigefinger auf den Gesetztestext legt, ist er im Recht und Sie ein paar Betriebsausgaben los.
Ich dachte, ich hätte unter # 22 begründet, warum dem eben nicht so ist.
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Die Telefonkosten haben nichts mit § 4 Abs. 7 EStG zu schaffen. Mein Beitrag # 22 bezog sich natürlich auf die Bewirtungskosten. Das hätte man bei aufmerksamer Lektüre leicht merken können.
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Der Prüfer würde Dir aber erzählen, das die unentgeltlichen Wertabgaben bzw. die nicht abziehbaren Teile im jeweiligen Voranmeldungszeitraum abzugrenzen sind und nicht erst am Jahresende in der USt-Jahreserklärung.
Wieso? Wir sprechen doch hier von Korrekturen, die nur einkommensteuerlich, aber nicht umsatzsteuerlich eine Rolle spielen.
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Bitte nicht- dieses Vorgehen ist ein Anlass zum Versagen der Anerkennung sämtlichen Betriebsausgabenabzugs für Bewirtungskosten- gern hergesucht im Prüfungsfalle
Wenn man den §4EStG bis zuende liest, steht in Absatz 7 folgendes:
Zitat
(7) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.Also bitte: einzeln und getrennt aufzeichnen und nicht im Zuge der Abschlusserstellung trennen.
Entschuldigung, aber das war jetzt ein höchst überflüssiger Hinweis. Zufällig hatte ich gerade beruflich mit der Regelung des § 4 Abs. 7 EStG zu tun und kann dir sagen, dass der Pflicht zur getrennten Aufzeichnung selbstverständlich auch dann genüge getan ist, wenn es für Aufwendungen, die grundsätzlich unter § 4 Abs. 5 EStG fallen, separate Konten gibt. Das ist bei der von mir vorgeschlagenen Vorgehensweise überhaupt kein Problem. Dem Prüfer, der das nicht anerkennen wollte, würde ich was erzählen.
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Ich denke so ist es richtig!!!
Ich nicht. Die Umsatzsteuer auf Bewirtungskosten bleibt (unter den allgemeinen Voraussetzungen) zu 100 % abzugsfähig. Am bestern das Jahr über nur das Konto # 4650 bebuchen und am Jahresende 30 % vom Nettobetrag ohne Steuerschlüssel auf # 4654 umbuchen.
Ist das falsch???
Unentgeltliche Wertabgabe (dann mit Umsatzsteuer) würdest du nehmen, wenn zuvor 100 % der Kosten als betrieblich gebucht worden wären. Da du aber nur 50 % genommen hast, buchst du für die privaten 50 % einfach auf Entnahme (Konto # 1800).
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...und einen Schenkungsvertrag abschließen und zu den Buchhaltungsunterlagen nehmen. Damit kein Prüfer auf die Idee kommt, dass es sich um eine Schwarzeinnahme handelt.
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Desweiteren kann ich nicht in die Steuerklasse 3 wechseln weil meine neue Frau nicht dem deutschen Steuerrecht unterliegt
Was ja auch stimmt. Nach § 38b Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EStG gibt es die Steuerklassen 3/5 nur, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
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Allerdings verstehe ich weiterhin nicht warum das von mir ausgesuchte Konto 8924 nicht richtig ist.
Weil 8924 ein Erfolgskonto ist und kein eigentliches Privatkonto wie 1800. Es kommt eben nicht nur auf die Kontenbezeichnung an, sondern auch auf die Kontenart.
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Bisher keine Antwort und bis zum 16.04.12 habe ich seitens FA nur Zeit.
Beim FA um Fristverlängerung bitten.
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ich übernehme die Vermietung in einem Haus
Was hat denn der Rechtsvorgänger als AfA angesetzt?
das in einigen Jahren mir überschrieben werden soll
Solange du nicht Eigentümer bist, halte ich es für zumindest problematisch, wenn du dir die Einkünfte schon zurechnen lassen willst. Oder wie verhält sich das?
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Hier wäre sogar ein Fachanwalt für Steuerrecht zu empfehlen.
Also ich will niemandem zu nahe treten, aber nach meiner Erfahrung bedeutet dieser Titel nicht automatisch ein Plus an Beratungsqualität.