Also selbst wenn hier alles gesagt wurde, dann trotzdem nicht von jedem, deshalb möchte ich hier auch noch meinen Senf dazugeben.
Ich stimme @babuschka zunächst zu: die Rechnung lag erst tatsächlich vor, als die Kopie übersandt wurde.
Wäre die Rechnung aber nicht weggeschmissen gewesen, sondern aus anderen Gründen erst nach Eingang der Mahnung gezahlt worden, dann MUSS man dennoch nicht die Umsatzsteuervoranmeldung von Juni korrigieren. Es handelt sich bei dem §15 UStG um eine KANN-Bestimmung. "Der Unternehmer kann die folgende Steuer abziehen..."
Er muss gar nichts und auch nicht sofort.
Er kann also die Umsatzsteuer bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung abziehen, muss es aber nicht. Wenn er nun eine vierteljährliche Buchführung erstellt (und wir reden nicht über 10,55 Euro) und die nächste Anmeldung erfolgte erst in 3 Monaten, dann würde ich eine Korrektur der Anmeldung vornehmen, um den Liquiditätsvorteil zu erreichen.
Er folgt die nächste Umsatzsteuervoranmeldung ohnehin in etwa zeitgleich mit der Korrektur oder handelt es sich um einen Kleinbetrag, würde ich mir diese sparen und den Vorsteuerabzug im aktuellen Monat vornehmen.