Hallo cede83,
wenn die Einzelveranlagung von Ehepartnern durchgeführt wird, können durch einen gemeinsamen Antrag der Ehepartner die folgenden Beträge je zur Hälfte berücksichtigt werden:
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen ohne Behinderten- / Hinterbliebenenpauschbeträge für Kinder und ohne die Freibeträge für den Sonderbedarf sich in Berufsausbildung befindender, auswärtig untergebrachter, volljähriger Kinder
- Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerker
Das wird im Formular auf Seite 3 im Mantelbogen Zeile 95 abgefragt. So steht es auch im Gesetz in § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG
((2) 1 Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2 Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. 3 Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. 4 § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. )
Das Finanzamt sollte die hälftige Verteilung also kennen.
Gruß