Zur Fälligkeit der Beitragsnachweise wird oft folgendes überlesen:
"Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs klargestellt, dass der Beitragsnachweis der Einzugsstelle am fünftletzten Bankarbeitstag um 0:00 Uhr vorliegen muss. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann."
Dies bedeutet, dass die Beitragsnachweise am Freitag, den 23.01.2015 gemeldet werden müssen – für diejenigen, die nicht am Wochenende und Nachts arbeiten.
Es bleibt also nicht so viel Zeit für das Update und die Abrechnungen.
Gruß
EM