Es besteht keine Pflicht erst im Folgejahr 2021 eine UStE. für 2020 abzugeben. Sie* kann also, wenn sie die Beträge alle hat schon am 31.12. 20 ihre* Erklärung anfertigen und übertragen.
Es findet doch gar keine Verschiebung nach 2020 statt.
Wenn sie* nachzahlen muss, wird das eben über Geldtransit geh(ä)ndelt, weil die Bank ihre* Überweisung logischerweise erst im neuen Jahr Wert stellt.
Und im neuen Jahr wird dann, damit der Banksaldo wieder stimmt Geldtransit ausgeglichen.
Bei ihr* werden die 2020 nicht abgeführten Umsatzsteuern zum Gewinn gezählt aber die verauslagten Vorsteuern nicht als Ausgaben.
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Erstens kann eine Erklärung erst abgegeben werden, wenn das Jahr beendet ist (also frühestens am 31.12. 24 Uhr oder man gibt sein Geschäft auf! Steuererklärungen sind immer auf das ganze Geschäftsjahr bezogen, nicht auf einen abgekürzten Zeitraum. Niemand weiß vor Ende des Geschäftsjahres, ob nicht doch noch Rechnungen eintrudeln.
Zum anderen: warum werden verauslagte Vorsteuern nicht als Ausgaben berücksichtigt? Selbstverständlich stehen diese als Ausgaben in der EÜR, wenn sie bezahlt wurden! Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung zählt immer und einzig die Zahlung (also Zu- oder Abfluss auf Bank oder Kasse). Die Ausnahme ist die 10-Tage-Regelung und hierunter fallen die Umsatzsteuerzahlungen nicht, sondern nur die monatlichen Vorauszahlungen.
Und selbst, wenn die Erklärung noch im Dezember abgegeben würde, muss auch gezahlt werden, damit dieser Betrag in die Einnahmen-Überschussrechnung des Jahres noch eingehen würde.