m. E. ist die Zahlung aufgrund der Umsatzsteuerererklärung - im Gegensatz zu den Vorauszahlungen- *keine* wiederkehrende Zahlung und deshalb greift die 10 Tage-Regelung *nicht*.
irgendwie stehe ich jetzt auf einer Leitung. Wie kommst du jetzt auf die 10-Tage-Regelung?
sara1021160 muss für 2020 keine UVAs mehr abgeben sondern nur eine UStE. soweit okay.
Es besteht keine Pflicht erst im Folgejahr 2021 eine UStE. für 2020 abzugeben. Sie* kann also, wenn sie die Beträge alle hat schon am 31.12. 20 ihre* Erklärung anfertigen und übertragen.
Es findet doch gar keine Verschiebung nach 2020 statt.
Wenn sie* nachzahlen muss, wird das eben über Geldtransit geh(ä)ndelt, weil die Bank ihre* Überweisung logischerweise erst im neuen Jahr Wert stellt.
Und im neuen Jahr wird dann, damit der Banksaldo wieder stimmt Geldtransit ausgeglichen.
Bei ihr* werden die 2020 nicht abgeführten Umsatzsteuern zum Gewinn gezählt aber die verauslagten Vorsteuern nicht als Ausgaben.
Es geht mir um das Jahr 2020. Da habe ich aktuell laut Kassenbuch einen zu hohen Gewinn, da die in 2020 eingenommene Umsatzsteuer dazugezählt wird. Das Problem hatte ich sonst dank der Vorauszahlungen nicht.
Du verstehst jetzt?
Jetzt könnte man noch den Vorschlag machen, gebe weiterhin alle Quartal eine UstVa. ab, egal was das Finanzamt da schreibt. Aber sara1021160 möchte eben Ordnung in Ihren* Steuerangelegenheiten haben.