Der Artikel Private KFZ-Nutzung bei Arbeitnehmern nach der 1% Regel enthält veraltete Informationen
Übernommene Kosten des Arbeitnehmers für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs
Zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert können für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 folgende monatlichen Pauschalen typisierend zu Grunde zu legen (BMF v. 29.09.2020 - IV C 5 - S 2334/19/10009 :004):
mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
20 € für Elektrofahrzeuge und 10 € für Hybridelektrofahrzeuge,
ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
50 € für Elektrofahrzeuge und 25 € für Hybridelektrofahrzeuge.
Mit dem pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten.
In dem Schreiben gelten die obigen Werte bis 31.12.2020. Ab 01.01.2021:
Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 [...]
a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
30 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und
15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8
b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
70 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und
35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8.