Rückgang der Einkünfte - Aufhebung der USt - Pflicht?

  • Hallo ins Forum,


    dieses Jahr habe ich als Freiberufler leider einen drastischen Rückgang meiner Einkünfte zu verzeichnen, die weit unter der € 50000.- Grenze sein werden. Wahrscheinlich sogar unter € 16632.-.


    Auf der andere Seite soll ich jetzt zum ersten Mal eine Umsatzsteuer - Voranmeldung für August 2003 einreichen. Ein paar Fragen dazu:


    1. Unter welchen Voraussetzungen kann man nachträglich als Freiberufler zum Kleinunternehmer wechseln, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist? Ist das überhaupt möglich?


    2. Muß ich jetzt jeden Monat eine Voranmeldung abgeben oder lassen Sie Zeiträume zusammenfassen?


    3. Gibt es eine Fristaufschiebung, Stichwort "Dauerfristverlängerung"?


    4. Was ist generell beim Ausfüllen der Voranmeldung zu beachten?


    Zwar versuche ich, die meisten Informationen dem Sparbuch zu entnehmen, würde mich aber trotzdem sehr freuen, falls der ein oder andere hier einen Tipp für mich hat.


    Vielen Dank und eine gute Zeit.


    OffWorld aka Thomas

  • Besteuerung der Kleinunternehmer
    Als Kleinunternehmer werden Sie zur Umsatzsteuer nicht herangezogen, wenn Ihr Umsatz zuzüglich der hierauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 16.620 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Sie können jedoch Ihre Umsätze der Steuer unterwerfen und die Ihnen in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen, wenn Sie dem Finanzamt entsprechende Erklärungen abgeben.
    Wechseln können Sie erst zum Beginn des folgenden Jahres, sofern Sie die Bedingungen erfüllen.


    Wer muss eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?
    Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen insbesondere abgeben:
     Unternehmer, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern haben (unabhängig von der Art der Gewinnermittlung);
     Unternehmer, die ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit neu aufgenommen haben, wenn sie bei Aufnahme ihrer Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 16.620 EUR im Kalenderjahr rechnen konnten;
     Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe zu entrichten haben;
     Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuer als letzter Abnehmer bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft zu entrichten haben, sowie
     Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG.


    Abgabefrist und Fälligkeit
    Sie müssen Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgeben und gleichzeitig eine entsprechende Vorauszahlung entrichten. Voranmeldungszeitraum ist der Monat oder das Vierteljahr, in manchen Fällen sogar das Kalenderjahr.
    Das gilt auch für Unternehmer mit abweichendem Wirtschaftsjahr.
    Auf Antrag kann Ihnen das Finanzamt die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Zahlung um einen Monat verlängern. Im Amtsdeutsch heißt diese Verlängerung Dauerfristverlängerung.
    Fallen der Abgabetermin und der Fälligkeitstermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschieben sich die Abgabefrist und der Fälligkeitstag der Zahlung auf den nächsten Werktag.

    Das Finanzamt räumt Ihnen eine Schonfrist von fünf Tagen ein. Gehen Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung innerhalb dieser Frist beim Finanzamt ein, kann das Finanzamt weder Verspätungszuschläge wegen verspäteter Abgabe noch Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung berechnen. Fällt das Ende der Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Ende der Schonfrist erneut auf den nächsten Werktag.
    Beispiel
    Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember 01 ist spätestens bis zum 10.1.02 beim Finanzamt abzugeben. Bis dahin ist auch eine entsprechende Vorauszahlung zu entrichten. Falls dieser Tag ein Samstag ist, verschiebt sich der Fälligkeitszeitpunkt auf den nächsten Montag (12.1.02). Diesem Abgabezeitpunkt ist eine Schonfrist von 5 Tagen hinzuzurechnen. Sie endet am 17.1.02 (Samstag). Deswegen verschieben sich der Abgabezeitpunkt und der Fälligkeitstermin auf den nächsten Montag (19.1.02).
    Schonfrist
    Die fünftägige Zahlungs-Schonfrist für Bar- und Scheckzahler wurde ab 1.1.1994 abgeschafft. Werden Steuern bar oder per Verrechnungsscheck gezahlt, werden nur dann keine Säumniszuschläge erhoben, wenn der Scheck spätestens am Fälligkeitstag (10. nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums) beim Finanzamt eingeht. Diese gesetzliche Änderung der Zahlungsschonfrist hat aber keine Auswirkungen auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Für die Abgabe dieser Steueranmeldungen gilt weiterhin die fünftägige Abgabe-Schonfrist. Das Finanzamt kann daher keine Verspätungszuschläge festsetzen, wenn Sie Ihre Steueranmeldung innerhalb von fünf Tagen nach dem gesetzlichen Abgabetermin einreichen und gleichzeitig z. B. mit einem beigefügten Scheck die angemeldete Steuer entrichten. Dann können auch keine Säumniszuschläge erhoben werden, weil es sich hierbei um Anmeldungssteuern

  • Wie verhält es sich denn eigentlich mit der Abgabe der Voranmeldung bzw. Zahlung im folgenden Fall?


    - der Unternehmer war im Kalenderjahr 2002 nicht zur Abgabe einer Voranmeldung verpflichtet, sondern hatte die Steuer in der Jahreserklärung zu erklären. (da die USt-Zahlung für 01 < 512 € war)


    - Die Ust 2002 betrug mehr als 512 €, also ist die Schlussfolgerung, der Unternehmer hat ab 2003 die Ust vierteljärhlich anzumelden.


    Wenn es im Gesetz so definiert ist (Ust §18), so hat der Unternehmer dies auch ohne Aufforderung des FA zu tun, sehe ich das richtig?


    Danke für die Antwort.

  • Aus meiner Sicht ist der Unternehmer nicht verpflichtet in 2003 eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben, es sei denn das Finanzamt fordert ihn aufgrund der Umsatzsteuererklärung 2002 hierzu auf.
    Das Finanzamt hat ja den Unternehmer für das Jahr 2002 von der Verpflichtung einer Abgabe der UStVA befreit.
    Demnach muss das FA diese Befreiung wieder aufheben.
    Siehe UStR 225a.