Absetzbarkeit von Software?

  • Hallo,


    ich habe mir vor einiger Zeit ein Programm zum erstellen von Organigrammen gekauft. Mittlerweile stürzt das Programm dauernd ab und ich habe ich ein besseres Produkt im Laden gesehen. Meine Frage dazu: Wenn ich jetzt die neue Software kaufe, kann ich dann beide absetzen oder macht mir das Finanzamt einen Strich durch die Rechnung?
    Vielen Dank für Eure Antworten


    Roland

  • Werbungskosten (n. §9 EStG) sind Aufwendungen zur Erhaltung, Sicherung und Erwerbung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.


    Wenn das Programm für Ihre berufliche Tätigkeit genutzt wird (muss glaubhaft sein), so können sie es als Arbeitsmittel n. § 9 (1) Nr. 6 EStG absetzen.


    Das Finanzamt kann Ihnen keinen Strich durch die Rechnung machen, nur weil Sie eine Software zum zweiten Mal kaufen.


    Bitte beachten Sie die Höhe der Aufwendungen, denn Aufwendungen ohne die 16% USt von mehr als 410 Euro pro Wirtschaftsgut, müssen auf die Jahre der Nutzung verteilt werden.

  • hi..
    klar kannst du das absetzen, aber....und da wiederspreche ich blackbird...
    rechnet das finanzamt nur den prozentsatz, den du auch den pc absetzt, d.h. pc=50%, dann ist alles, was mit pc zu tun hat... auch software usw. unter 410€ nur zu 50% absetzbar.... so sind die neuen richtlinien :(

  • Das könnte sich zwar so aus dem BMF-Schreiben vom 8.12.2000 ergeben. Jedoch sehe ich das nicht so und würde im Zweifel auch einen Prozeß führen. BMF-Schreiben stellen für mich lediglich Anhaltspunkte dar. Jedoch hat für mich das Gesetz und die Rechtsprechung der FGs und des BFH Vorrang.


    Nur mal ein Beispiel:
    A kauft einen PC für 1.000 EUR, den er zu 50 % beruflich nutzt. Er ist als Designer tätig und kauft (in der Regel teure) Software für 4.000 EUR.


    Zumindest bei abschreibungspflichtigen Anschaffungen über 410 EUR würde ich mich mit allen Mitteln gegen eine lediglich 50%-ige Berücksichtigung meiner Aufwendungen wehren. Siehe auch Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 24.09.2001 (5-K-1249/00) wonach Computeranwendungsprogramme und Systemprogramme selbständige Wirtschaftsgüter sind und keine Einheit mit der Datenverarbeitungsanlage bilden.