Umsatzsteuer = Einnahme?

  • Hallo,


    muss ich eigentlich die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer bei der Gewinnermittlung als Einnahme angeben?


    Jürgen

  • Hallo,


    glaube eher nicht, weil die Umsatsteuer eh ein durchlaufender Posten ist.


    Helge

  • Hallo,


    doch, Du musst die erhaltene Umsatzsteuer als Einnahme angeben. Das Du zumindest einen Teil später wieder abführen musst, spielt keine Rolle. Als Einnahme zählt alles, was quasi Deinem Konto in einem Kalenderjahr zugeflossen ist.


    Hans

  • Hallo,


    das bedeutet, dass ich in meiner letzten Steuererklärung einen Fehler gemacht habe. Ich habe aus Versehen eine Erstattung der Umsatzsteuer, die ich 2000 erhalten habe in die Gewinnermittlung für das Jahr 1999 eingetragen. Habe dies gemacht, weil die Erstattung sich auf das Jahr 1999 bezog. Da habe ich wohl einen Fehler gemacht.


    Sandra

  • Hallo,


    USt ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG (= Überschußermittlung der Freiberufler!) ein Posten, der nach dem Zuflußprinzip nach § 11 EStG zu beantworten ist! Wenn also eine Erstattung am 01.01. für ein zurückliegendes Jahr auf dem Konto gutgeschrieben wird, dann handelt es sich um eine Einnahme, die im Jahr der Gutschrift (im Ernstfall Datum der Ausstellung des Überweisungsträgers!) zu berücksichtigen ist. Ebenso sind Zahlungen an das Finanzamt zum Zeitpunkt der Überweisung zu berücksichtigen. Das Datum der Wertstellung auf den Kontoauszügen gilt nur als der Einfachheit angewendete Hilfestellung.


    Unternehmer, die eine Bilanz nach § 4 Absatz 1 EStG oder § 5 EStG i. V. mit § 238 ff. HGB bzw. §§ 140 AO ff. zu erstellen haben, berücksichtigen die USt als Druchlaufenden Posten.


    Wird das Unternehmen aufgegeben (Konkurs, Insolvenz...) ist eine Aufgabebilanz zu erstellen, in der die im Rahmen der Überschussrechnung berücksichtigten Beträge mehr oder weniger neutralisiert werden; offene Beträge sind dann als Verbindlichkeit oder Forderung auszuweisen.


    Gruß