ZVK im öffentlichen Dienst

  • Bezugnehmend auf das Urteil des FG Niedersachsen v. 11.1.07 Az. 11 K 307/06 meine Frage:
    Welchen Vorschlag könnt Ihr geben, wie zu verfahren ist, bis die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vorliegt. Das Verfahren ist schon anhängig unter Az. VI R 8/07.
    Es geht um eine evtl. Rückerstattung von Steuern auf gezahlte Zusatzversicherungsbeiträge seitens des Arbeitgebers. Teilweise werden diese Beiträge vom AG pauschal versteuert. Aber die über die Pauschalsteuerbeträge hinausgehenden Beiträge werden vom AN versteuert.
    Evtl.Lösung: Einspruch auf den EST Bescheid unter Hinweis auf das laufende Verfahren.

  • Wenn beim BFH ein entsprechendes Verfahren anhängig ist, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit Einspruch unter Hinweis auf das Verfahren einzulegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Sollte eine Steuernachzahlung festgesetzt worden sein, sollte auch die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden.

  • Zitat

    Hallo, Geisterbahn,
    vielen Dank für diese Antwort. Es ist nur die Frage, gilt das anhängige Verfahren dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer? Steuern müssten nur erstattet werden wenn außer der Pauschalsteuer noch Steuern vom Arbeitnehmer zu zahlen waren. Wer weist das nach?

  • Bei dem Verfahren geht es darum, ob die Umlagezahlungen Arbeitslohn sind oder nicht.


    Wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Behandlung der Umlagezahlungen als Arbeitslohn Lohnsteuer bezahlt hat, dann kann sich der Arbeitnehmer darauf berufen.


    Wenn die Umlagezahlungen pauschal besteuert wurden, dann kann sich nur der Arbeitgeber darauf berufen, da er ja Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist.


    Der Nachweis kann über die Lohnsteuerbescheinigung erfolgen. Die Umlagezahlungen sind dann im Arbeitslohn enthalten. Nachweispflichtig ist derjenige, der sich auf das anhängige Verfahren beruft.