das dürfte kein Problem sein. Das beklagte Finanzamt ist nach § 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zur Übersendung der vollständigen Steuerakten des Klägers verpflichtet. Dazu bedarf es nicht mal einer besonderen Aufforderung. Zudem kann das Gericht auch Akten von anderen Behörden oder Gerichten anfordern.