Blitze für Fotostudio

  • Eine eingekaufte Studioblitzanlage für einen Fotodesigner, bestehend aus mehreren einzelnen Artikeln, wurde eingekauft. Die einzelnen Artikel haben einen Wert von 30 bis 469 €. Insgesamt sind es fast 2000 €.


    Nun ist ja die Frage, ob die Einzelposten selbständig genutzt werden können oder insgesamt als Studioblitzanlage gelten. Gekauft wurden 2 Blitze und 2 Stative sowie verschiedene Lichtformer (die auf die Blitze gesteckt werden können), außerdem ein Akku-Pack und eine Tasche. Ein paar weitere Aufsätze zum Auswechseln stehen ebenfalls auf der Rechnung.


    Kann ich davon ausgehen, dass jeweils ein Blitz mit einem Stativ und einem Lichtformer in diesem Sinne als selbständig gelten? Kann so ohne weiteres jedenfalls selbständig genutzt werden. Bleiben noch die Tasche, das Akku-Pack und die übrigen Lichtformer (Aufsätze).


    Rechne ich so habe ich einen Posten mit 782 €, einen mit 652 € (jeweils ein Blitz mit Stativ und einem Lichtformer), die ich jeweils als Sammelposten als Ankauf für Anlagevermögen verbuchen muss, richtig? Bleibt noch die Tasche (79 €), das Akkupack (335 €) und zwei Lichtformer zum Auswechseln (179 und 129 €). Was mache ich damit? Auch als Ankauf von Anlagevermögen? Soweit ich das verstanden habe kann ich Posten unter 150 € sofort abziehen und zwischen 150 € und 1000 € muss ich über drei Jahre abschreiben. Ist das so korrekt?

    • Offizieller Beitrag

    Was von den eingekauften Sachen in welcher Kombination ein eigenständiges Wirtschaftsgur ist, kann hier wohl niemand mit Gewissheit sagen. Hier ein Auszug aus wikipedia:


    Eigenständigkeit: Das Wirtschaftsgut muss nach der Verkehrsanschauung als selbständige Einzelheit wahrgenommen werden und in dieser Eigenschaft von Bedeutung sein


    Zur Abschreibung:


    unter 150 (netto) sofort


    zwischen 150 und 1000 in einem Pool über 5 Jahre, nicht 3!!


    darüber nach AFA Tabelle


    Gruß Haubi

    • Offizieller Beitrag

    Da ist der Sachbearbeiter aber auf dem falschen Informationsstand.


    1. Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerten von mehr als 150 bis zu 1.000 Euro sind künftig in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten einzustellen und zusammenfassend zu behandeln.


    2. Aufzulösen ist der Posten gewinnmindernd gleichmäßig verteilt über eine Dauer von fünf Jahren (Poolabschreibung von jeweils 20% im Wirtschaftsjahr der Bildung und den vier folgenden Wirtschaftsjahren).


    3. Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen einbezogener Wirtschaftsgüter beeinflussen nicht den Wert des Sammelpostens.