Arbeiten in der Schweiz. wohnen in Deutschland

  • Hallo, meine Frau arbeitet ab April in der Schweiz, wohnt aber weiterhin in Deutschland. Muss sie jetzt in CH Steuern zahlen, oder in BRD oder sogar in beiden Ländern? Wie kann man herausfinden, wieviel Steuern bezahlt werden müssen?
    Danke für eure Antwort.
    Michael

  • Hi Namensvetter


    Hier ein Auszug aus dem Deutsch Schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen von 1971
    Ich hoffe dies hilft dir weiter


    ........
    c) Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland


    Bei leitenden Angestellten von schweizerischen Kapitalgesellschaften ist eine Doppelbesteuerung bei Einkünften, die durch Tätigkeiten in der Schweiz erzielt werden, in Deutschland als Ansässigkeitsstaat durch Steuerfreistellung zu beseitigen. Demgegenüber kann eine Doppelbesteuerung bei Einkünften aus Inlands- oder Drittstaatentätigkeiten nach dem eindeutigen Wortlaut in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d DBA nur durch Anrechnung der schweizerischen Steuern vermieden werden. Die bisher angewandte Befreiungsmethode ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nicht mehr anzuwenden. Die schweizerische Seite kann sich dieser Auffassung nicht anschließen und behält sich vor, die Frage bei einer Abkommensrevision erneut anzusprechen.


    d) Sogenannte Management-Dienstleistungsverträge


    Die Erörterungen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung hierüber sind noch nicht abgeschlossen.




    3. Arbeitnehmer mit Einkünften aus Drittstaaten


    An der mit BMF-Schreiben vom 18. Dezember 1985 bekanntgegebenen Verständigungsvereinbarung zu Arbeitnehmereinkünften aus Tätigkeiten in Drittstaaten wird festgehalten. Danach können Arbeitseinkünfte eines Arbeitnehmers, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnt und bei einem schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt ist, nach Artikel 15 Abs. 1 DBA nur insoweit in der Schweiz besteuert werden als die Arbeit dort tatsächlich ausgeübt wird. Der Ort der Arbeitsausübung ist dort anzunehmen, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich (körperlich) aufhält. Ist zum Beispiel ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland für seinen schweizerischen Arbeitgeber 70 Tage in der Schweiz (Grenzgängereigenschaft fehlt), 120 Tage in Großbritannien und 30 Tage in Saudi-Arabien tätig, dann sind seine Einkünfte für die Tätigkeit in Großbritannien und in Saudi-Arabien in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuern.


    Das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 1985 ist in allen noch offenen Fällen nicht mehr anzuwenden.