Berufsbekleidung reinigen u. flicken

  • Ich reinige und repariere meine Berufsbekleidung selber, habe also keine Belege dafür.
    Kann ich das trotzdem angeben und wenn ja, in welcher Höhe?

  • Hallo Herr Hölker,


    Waschen. Aufwendungen für das Waschen der Arbeitskleidung gehören zu den WK. Vgl. für Kaminkehrergesellen BFH v. 10. 11. 1961, BStBl 1962 III S. 50; s. a. Reinigungskosten.
    Instandhaltung. Die Kosten laufender Instandhaltung der selbstbeschafften Werkzeuge (z. B. Justieren) und Arbeitsmittel (z. B. Reparaturen) sowie der typischen
    Berufs- und ausgesprochenen Arbeitskleidung (Reinigen, Ausbessern usw.) sind WK. Stfreier ArbG-Ersatz (Nr. 21) ist abzuziehen.


    Sind keine Belege aufbewahrt worden, wird es normalerweise von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn für Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung nicht mehr als 300 DM im Kalenderjahr geltend machen. In einigen Bundesländern gilt jedoch hierfür eine Betragsgrenze von nur 200 DM. Dies ergibt sich aus internen Anweisungen der Finanzverwaltung (GNOFÄ 1997). Das Finanzamt kann allerdings in Einzelfällen die steuerliche Anerkennung versagen, insbesondere wenn das Vorliegen solcher Aufwendungen nicht plausibel erscheint


    mfg

  • Für die Reinigung können pauschale DM/Sätze pro kg Wäsche angesetzt werden. Bei etwa Soldaten kommte man da im Jahr schon auf über 1000 DM Werbungskosten für die Reinigung.

  • Habe auch Uniform, mir wird aber nur ca. 150€ anerkannt, versuche es aber trotzdem immer mit 450DM

  • Hallo


    Reinigungskosten für Werkzeuge und Berufskleidung sind WK. Reinigungskosten für die Berufskleidung in der privaten Waschmaschine (Wasser-, Energiekosten, Wasch- und Spülmittel, Wartung) sind WK, deren beruflicher Anteil geschätzt werden kann (BFH v. 29. 6. 1993, BStBl 1993 II S. 837).