Vermögenswirksame Leistungen beim 630 Mark Job?

  • Wer weiß, unter welchen Voraussetzungen Personen, welche auschließlich einer 630 DM(322€) Beschäftigung nachgehen, Anspruch auf die Sparzulage durch den Staat haben?

  • Hey,


    vielleicht hilft dir das weiter:


    Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hatte mit Schreiben vom 12.01.2001 (25-P 2100/26-35/76-206) und vom 12.03.2001 (25-P2100-58/65-11794) an alle anderen Staatsministerien, an die Staatskanzlei, an den Bayerischen Obersten Rechnungshof und an den Bayerischen Landtag darauf hingewiesen, dass geringfügig beschäftigte Angestellte, die nicht unter den Geltungsbereich des BAT fallen, nun gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfg einen gesetzlichen Anspruch auf die anteilige BAT-Vergütung einschließlich ergänzender Leistungen (Weihnachtzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen etc.) haben.

  • Hey,


    ich nochmals. Hier ein Auszug aus dem Manteltarifvertrag der IG Metall (beachte Nr. 3). Unter Umständen ist das je nach Tarifpartner unterschiedlich vereinbart.


    Du solltest mal in deinen Arbeitsvertrag und in den Tarifvertrag deiner Brache schauen.


    § 16 Vermögenswirksame Leistungen
    1. Der Arbeitgeber erbringt im Rahmen dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des „Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer“ in der Fassung vom 07.09.1998.
    2. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jede/n ArbeitnehmerIn 52,00 DM.
    3. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich aus dem Verhältnis der vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit ergibt.
    4. Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden vollen Kalendermonat gezahlt, in dem der/die ArbeitnehmerIn im Unternehmen beschäftigt war.


    5. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit im Unternehmen.


    6. Der/die ArbeitnehmerIn kann zwischen den in § 2 des fünften Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten frei wählen. Das Wahlrecht zwischen einer vermögensbildenden Anlage und einer Barauszahlung ist jedoch ausgeschlossen.


    7. Durch Betriebsvereinbarung kann den Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet werden, abweichend von Ziffer 6 andere Anlageformen zu wählen, die der langfristigen Vermögensbildung zur Alterssicherung dienen. In dieser Betriebsvereinbarung sind die Einzelheiten der Ausgestaltung zu regeln, auch die Höhe der aus diesem Tarifvertrag einzusetzenden Beträge.



    Bye