Umsatzsteuer bei ust.-befreiten Auftraggebern???

  • Ich werde im diesem Jahr hauptsächlich für umsatzsteuerbefreite Einrichtungen freiberuflich arbeiten(Uni, Schulen etc.)Muss ich trotzdem Umsatzsteuer einnehmen oder bedeutet das, dass ich von diesen Einrichtungen gar keine Umsatzsteuer einnehmen "darf"? Bin ich trotzdem umsatzsteuerpflichtig, bzw. kann ich trotzdem in den Genuss des Vorsteuerabzugs für meine Betriebsausgaben kommen? Danke!

  • Hi Malka,


    meines Wissens "musst" Du die USt einnehmen, weil sich kein Befreiungstatbestand in §4 UStG dafür finden lässt. Es wäre ja auch paradox, denn wenn die Schule im Baumarkt einen Stuhl kauft, muss sie ja auch USt zahlen.
    Woran Du dachtest, ist evt. folgendes: Wenn die SCHULE kostenpflichtige Vorträge anbietet, sind diese USt-frei. Hier ist es ja andersherum.
    Deine Vorsteuer brauchst du nur dann zu kürzen, wenn du die Gegenstände für umsatzsteuerfreie Leistungen verwendest. Da dies somit nicht der Fall ist, bleibt alles wie gehabt.
    Ich hoffe, das hilft Dir weiter.


    schöne Grüße


    Frank

  • Als Seminartrainer geht es mir ebenso. Maßgeblich ist §4 Nr 21b, wenn man als selbständiger Lehrer für bestimmte Schulen arbeitet, die generell von der Umsatzsteuer befreit sind (weil sie aufgelistet sind) oder die DIR als Auftragnehmer eine BEscheinigung der Landesbehörde vorlegen, daß Umsatzsteuerberfreiung besteht (z.B. weil sie auf eine Berufsabschlußprüfung ordentlich vorberetien). Dann mußt Du aber noch darauf achten, daß DEINE Tätigkeit auch zu dieser befreiten Rubrik gehört. Das wissen die Schulen meist selbst ganz gut und legen Dir auch die BEscheinigung gleich vor. Du solltest aber darauf achten, dass Du diese Fragen regelst, bevor Du das Honorar vereinbarst. ODer Du vereinbarst 1.000DM zzgl. 160 DM USt, "falls keine UST.BEfreiung vorliegt". Schlechte Erfahrungen habe ich gemacht, wenn der Endpreis schon feststand und die Schulen dann nachträglich weniger zahlen wollten, obwohl die Rechnung mit der USt schon in der Welt ist.
    Genaue Auskunft gibt Dir übrigens die Oberfinanzdirektion, da gibt es immer einen Spezialisten, der für §4 UStG zuständig ist und alles genau drauf hat. Normalerweise sind die sehr nett und hilfbereit. Im normalen Finanzamt mßt Du vorsichtig sein mit Nachfragen, da fehlt häufig das Wissen zu solchen Spezialthemen.


    Gruß Norbert