Ermittlung des Nettoeinkommens für Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer...

  • Wie wird das Nettoeinkommen, welches der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt wird berechnet? Welche Abzüge sind möglich ? Z. B. Krankenkassenbeiträge etc.
    Wird für zwei Kinder der Unterhaltsbeitrag summiert, oder gibt es dafür andere Tabellen?

  • Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien zum Unterhalt - Stand 1. 7. 1999 -
    I. Düsseldorfer Tabelle
    Die neue Tabelle nebst Anmerkungen (JMBl NW 1999 S. 133) beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben. Die neue Tabelle gilt ab 1. 7. 1999. Bis zum 30. 6. 1999 ist die bisherige Tabelle (Stand: 1. 7. 1998; NWB F. 19 S. 2349 = FamRZ 1998, 534 = NJW 1998, 1469) anzuwenden.
    A. Kindesunterhalt
    -------------------------------------------------------------------------
    Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vom- Bedarfs-
    des Barunterhalts- (§ 1612a Abs. 3 BGB) hundert- kontroll-
    pflichtigen --------------------------- satz betrag
    (Anm. 3, 4) 0-5 6-11 12-17 ab 18 (Anm. 6)
    -------------------------------------------------------------------------
    1. bis 2.400 355 431 510 589 100 1.300/1.500
    -------------------------------------------------------------------------
    2. 2.400-2.700 380 462 546 631 107 1.600
    -------------------------------------------------------------------------
    3. 2.700-3.100 405 492 582 672 114 1.700
    -------------------------------------------------------------------------
    4. 3.100-3.500 430 522 618 713 121 1.800
    -------------------------------------------------------------------------
    5. 3.500-3.900 455 552 653 754 128 1.900
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    6. 3.900-4.300 480 582 689 796 135 2.000
    -------------------------------------------------------------------------
    7. 4.300-4.700 505 613 725 837 142 2.100
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    8. 4.700-5.100 533 647 765 884 150 2.200
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    9. 5.100-5.800 568 690 816 943 160 2.350
    -------------------------------------------------------------------------
    10. 5.800-6.500 604 733 867 1.002 170 2.500
    -------------------------------------------------------------------------
    11. 6.500-7.200 639 776 918 1.061 180 2.650
    -------------------------------------------------------------------------
    12. 7.200-8.000 675 819 969 1.120 190 2.800
    -------------------------------------------------------------------------
    über 8.000 nach den Umständen des Falles
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    Anmerkungen:
    1. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
    Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zu schläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anmerkung 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - ein schließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
    2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 1. 7. 1999 gel tenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgrup pe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz er

  • 6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.
    7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
    Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1.120 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
    8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung i. d. R. um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von mtl. 150 DM zu kürzen
    9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
    B. Ehegattenunterhalt
    I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
    1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
    a) wenn der Berechtigte
    kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens
    zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen
    Einkünfte des Pflichtigen, nach oben
    begrenzt durch den vollen Unterhalt,
    gemessen an den zu berücksichtigenden
    ehelichen Verhältnissen;


    b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
    aa) Doppelverdienerehe: 3/7 der Differenz zwischen den anrechen-
    baren Erwerbseinkommen der Ehegatten,
    insgesamt begrenzt durch den vollen
    ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare
    Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
    bb) Alleinverdienerehe: Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen
    ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren
    Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbs-
    einkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unter-
    haltsanspruch darf jedoch nicht höher sein
    als bei einer Berechnung nach aa);


    c) wenn der Berechtigte
    erwerbstätig ist, ob-
    wohl ihn keine Erwerbs-
    obliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;


    2. gegen einen nicht erwerbs-
    tätigen Unterhaltspflich-
    tigen (z. B. Rentner): wie zu 1a, b oder c, jedoch 50 %.
    II. Fortgeltung früheren Rechts:
    1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:
    a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
    b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
    c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
    2. Bei Ehegatten, die vor dem 3. 10. 1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
    III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten bei Vorhandensein gemeinsamer unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB:
    Wie zu I bzw. II, 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.
    IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
    1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstä

  • Notwendiger Gesamt-
    bedarf der berech-
    tigten Kinder: 589 DM (K 1) + 431 DM (K 2) + 355 DM (K 3) = 1.375 DM.
    Unterhalt: K 1: 589 x 750/1.375 = 321 DM
    K 2: 431 x 750/1.375 = 235 DM
    K 3: 355 x 750/1.375 = 194 DM.


    Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612b Abs. 1, 5 BGB):
    K 1: 321 - 0 = 321 DM, da weniger als 464 DM (589 - 125 DM
    Kindergeldanteil)
    K 2: 235 - 0 = 235 DM, da weniger als 306 DM (431 - 125 DM
    Kindergeldanteil)
    K 3: 194 - 0 = 194 DM, da weniger als 205 DM (355 - 150 DM
    Kindergeldanteil)
    V zahlt insgesamt 750 DM. Die Kindergeldanteile des V von 125 + 125 + 150 = 400 DM dienen zur Aufstockung des Kindesunterhalts auf die Regelbeträge.
    D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB
    1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2.250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1.750 DM (einschließlich 600 DM Warmmiete).
    2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, mindestens aber 1.300 DM, bei Erwerbstätigkeit 1.500 DM.
    Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.800 DM.
    II. Leitlinien zum Unterhalt
    Zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
    A. Unterhaltsrechtliches Einkommen
    1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, wie z. B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. Einmalige höhere Zahlungen, wie z. B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).
    2. Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.
    3. Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrages zu bewerten.
    4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z. B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Wohnung, sind hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
    5. Bei Selbständigen ist vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten drei Jahren, auszugehen.
    Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist.
    Steuern und Vorsorgeaufwendungen sind nach Nr. 11a und 12 zu berücksichtigen.
    Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 11b) zu kürzen.
    6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschußrechnung ermittelt. Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung pauschaliert werden.
    7. Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung, AfA) können insoweit anerkannt werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall. Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen.
    8. Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die

  • b) Für berufsbedingte Aufwendungen gilt Anm. A 3 der Düsseldorfer Tabelle. Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,40 DM pro gefahrenen Kilometer (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ZSEG) angesetzt werden.
    c) Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, gilt Anm. A 8 zur Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anm. A 3 zur Düsseldorfer Tabelle anzuwenden.
    d) Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen.
    e) Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubigern gegeneinander abzuwägen.
    f) Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Gegebenenfalls kann ein Betreuungsbonus gewährt werden.
    12. Steuerzahlungen, -erstattungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu gehört auch das Realsplitting. Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
    B. Kindesunterhalt
    13. Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung des Bedarfskontrollbetrages (Anm. A 6) zu entnehmen.
    14. Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen des anderen Elternteils.
    15. Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils oder dessen angemessener Bedarf (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, Anm. A 5 II der Düsseldorfer Tabelle) ist bei Leistung des Barunterhalts gefährdet. Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach Nr. 19 für den Gesamtbedarf.
    16. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemißt sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nach Anm. A 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote gilt Nr. 19. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - unter Berücksichtigung von Anm. A 1 der Düsseldorfer Tabelle - nach seinem Einkommen ergibt.
    17. Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand gilt Anm. A 7 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle.
    18. Das bereinigte Einkommen des Kindes wird in der Regel in vollem Umfang auf den Bedarf angerechnet. Jedoch ist das Einkommen eines minderjährigen Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, nur teilweise, in der Regel zur Hälfte, auf den Barunterhalt anzurechnen; im übrigen kommt es dem betreuenden Elternteil zugute.
    19. Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemißt sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen. Diese sind vorab jeweils um vorrangige Unterhaltspflichten und den angemessenen Eigenbedarf nach Anm. A 5 II der Düsseldorfer Tabelle zu kürzen. Sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten oder eines diesem gleichgestellten volljährigen Kindes einzusetzen (§ 1603 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB), wird ihr Eigenbedarf auf den notwendigen Selbstbehalt (Anm. A 5 Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle) ermäßigt, wenn der Be

  • Trennungsbedingte Mehrkosten erhöhen in angemessenem Umfang den Bedarf des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit sie aufgrund des Parteivorbringens festgestellt oder geschätzt werden können. Sofern die Berechnung nach Absatz 1 für den Berechtigten weniger als das Existenzminimum nach B V der Düsseldorfer Tabelle ergibt, wird der trennungsbedingte Mehrbedarf häufig die Differenz ausmachen (§ 287 ZPO; BGH, FamRZ 1987 S. 266).
    Eigenes Einkommen des Berechtigten ist auf den Bedarf anzurechnen. Erwerbseinkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat, ist um 1/7 zu kürzen (vgl. Nr. 24).
    26. Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der ein oder mehrere minderjährige Kinder betreut, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Betreut er nur ein Kind, besteht in der Regel keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn das Kind noch nicht acht Jahre alt ist. Nach der Grundschulzeit wird im allgemeinen eine Teilzeitarbeit zumutbar sein. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, kommt eine Vollzeittätigkeit in Betracht.
    27. Der Pflichtige ist leistungsfähig, wenn sein Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Nr. 25) gewahrt bleibt. Wird sein Bedarf durch Leistung des vollen Unterhalts gefährdet, schuldet er Unterhalt nur nach Billigkeit (§§ 1361 Abs. 1 Satz 1, 1581 BGB). In jedem Fall muß dem Schuldner der notwendige Selbstbehalt nach B IV der Düsseldorfer Tabelle verbleiben.
    Trennungsbedingter Mehrbedarf ist in der Regel nur zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügt, das die Zahlung des nach dem prägenden Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten Mehrbedarfs erlaubt.
    28. Ist der eheangemessene Bedarf des Verpflichteten gefährdet (vgl. Nr. 25, 27), gilt folgendes:
    - Hat nur der Unterhaltspflichtige Einkommen, so schuldet er in der Regel nicht mehr als 3/7 seiner anrechenbaren Erwerbseinkünfte und 1/2 seines sonstigen Einkommens als Unterhalt.
    - Verfügen beide Ehegatten über Einkommen, so kommt als Unterhalt 3/7 der Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Erwerbseinkünfte und 1/2 der Differenz sonstiger anrechenbarer Einkommen in Betracht (Differenzmethode).
    - Es kann auch unabhängig von Quoten eine Angemessenheits- und/oder Billigkeitskontrolle vorgenommen werden.
    Alter oder Krankheit können auch bei nicht aus Erwerbstätigkeit stammenden Einkünften eine Abweichung von der hälftigen Aufteilung rechtfertigen (vgl. BGH, FamRZ 1990 S. 981, 982).
    Die 3/7- bzw. 1/2-Grenze gilt nicht für Mangelfälle.
    29. Beispiele zur Unterhaltsberechnung
    a) Nur ein Ehegatte hat Einkommen:
    Erwerbseinkommen V: 3.500 DM
    B (ohne Einkommen) ist wegen Krankheit erwerbsunfähig.
    Ehegattenunterhalt: 3.500 x 3/7: 1.500 DM


    b) Beide Ehegatten haben Einkünfte; prägend ist das Einkommen des V.
    Prägendes Erwerbseinkommen V: 3.500 DM
    Nicht prägendes Erwerbseinkommen B: 1.400 DM


    Unterhalt nach der Anrechnungsmethode:
    Bedarf B: 3.500 x 3/7 = 1.500 DM
    anzurechnen: 1.400 x 6/7 = 1.200 DM
    --------
    Restbedarf 300 DM


    c) Beide Ehegatten haben prägendes Einkommen:
    Erwerbseinkommen V: 3.500 DM
    Erwerbseinkommen B: 1.400 DM
    --------


    Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfs-
    methode (Nr. 25):
    Bedarf B: 3.500 x 3/7 + 1.400 x 4/7 = 2.300 DM
    anzurechnen: 1.400 x 7/7 = 1.400 DM
    --------
    Restbedarf