Sonderfall Studium an einer Berufsakademie

  • Hallo


    Ich habe bis einschließlich September 2001 an der Berufsakademie (BA) Mannheim studiert. Bei dem Studium an der BA handelt es sich um ein duales System, bei dem im dreimonatigen Wechsel Studium und Praxis-Einsätze in einem Unternehmen aufeinander folgen. Als angenehmer Nebeneffekt bekommt man von dem Unternehmen auch eine Vergütung, die der eines Auszubildenden entspricht. In meinem Fall habe ich im Jahr 2001 folgende Einsatzorte gehabt: Mannheim (BA), Mainz, Köln, Duisburg und Herne (Praxis). Gewohnt habe ich entweder in Mannheim (Studentenwohnung) für Mannheim und Mainz oder in Dortmund (bei den Eltern) für Köln, Duisburg und Herne.
    Neben den Kosten der Wohnung in Mannheim sind hierbei Fahrtkosten in nicht unerheblicher Höhe entstanden.


    Wie kann ich diesen diese Kosten steuerlich geltend machen ?
    Muß im Falle der Fahrtkosten jede einzelne Fahrt nachgewiesen werden (z.B. durch Fahrkarten) ?

  • Hi Christian,


    handelt es sich bei deinem Studium um reines Studium oder um eine Fortbildung?


    Hiervon hängt ab ob du deine Kosten als Sonderausgaben nach §10 Abs. 1 Nr. 9 EStG oder als Werbungskosten nach § 9 EStG in einem bereits ausgeübten Beruf absetzen kannst.


    Bei der Möglichkeit des Sonderausgabenabzuges kannst du lediglich 1800,-- bzw. bei auswärtiger Unterbringung 2.400,-- DM absetzen.


    Während du bei Ansatz als Werbungskosten alle entstanden Kosten (doppelte Haushaltsführung, Entfernungspauschale ohne Nachweis bis 10.000 DM, Verpflegungsmehraufwand usw.) absetzen kannst.


    Interessant ist folgende Frage:
    Wenn eine Einstellungszusage eines zukünftigen Arbeitgebers vorliegen würde, müßte es sich definitiv um Werbungskosten handeln.
    Zitat des § 9 EStG:
    § 9 EStG: Werbungskosten
    (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
    Man beachte "Erwerbung" der Einnahmen.


    Ciao

  • Das unendliche Thema Aus- oder Fortbildungskosten. Es gibt vereinzelte Finanzgerichtsurteile, die in solchen Fällen die ganze Ausbildung als Fortbildungskosten sehen und somit den Werbungskostenabzug zu lassen.