Schlafe ca. 2-3 mal bei meiner Freundin

  • Hallo an alle,


    normalerweise übernachte ich zu Hause bei meinen Eltern. Seit einiger Zeit habe ich eine Freundin und übernachte ca. 2-3 mal die Woche bei ihr, logischerweise fahre ich dann von dort aus zur Arbeit. Da diese Strecke ca. 10 km länger ist als normaler Weg, möchte ich wissen, ob ich als Fahrstrecke zur Arbeit die mehr km angeben kann. Oder was ich tun muss, um dieses angeben zu können. Ich übernachte nicht nur bei Ihr, ich bin aus den Rest des Tages bei ihr und ihrer Familie !!


    Es währe super, wenn mir jemand helfen könnte !!


    Vielen Dank im voraus, ciao

  • Hallo Antonio


    Ich nehme an, dass du dich bestimmt mit deiner Freundin verloben willst.


    Ich kopiere hier mal etwas hinein, was dir u.U. nützlich sein kann. Bei nicht Anerkennung seitens des FA, hilft dir dies bei der Argumentation deines Einspruchs.


    R 42 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte


    Maßgebliche Wohnung
    (1) Als Ausgangspunkt für die Fahrten kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine Arbeitsstätte aufsucht. Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so können Fahrten von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. Die Wohnung kann aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, daß sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Die Sätze 4 bis 8 gelten auch für Heimfahrten bei einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung, die nach Ablauf der Zweijahresfrist als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt werden können, unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im Inland oder im Ausland befindet.



    Nachzulesen ist der ganze Text in den Lohnsteuerrichtlinien, die ja auch im Sparbuch enthalten sind.


    Halt die Ohren steif.


    Ciao

  • Hallo Antonio


    habe auf den Seiten des Sparbuches folgendes Urteil gefunden:
    Entfernungspauschale: Fahrten von der Freundin zur Arbeit sind abzugsfähig


    Fährt ein Arbeitnehmer nicht von der eigenen Wohnung, sondern von der weiter entfernt liegenden Wohnung der Freundin zur Arbeit, sind die Fahrtkosten steuerlich abzugsfähig, wenn der Steuerzahler in dieser Wohnung seit längerer Zeit ständig lebt und dort auch übernachtet.


    Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.10.2000, Aktenzeichen 8 K 7085/99


    Ist doch was für dich.


    Ciao