Wieviel KM kann ich angeben ??

  • Hi,


    bin mir nicht sicher ob ich nun den kürzesten Weg angeben muss, obwohl ich den nie benutzt habe, oder ob ich die Strecke angeben kann die ich wirklich gefahren bin.


    Musste immer von Trier nach Frankfurt fahren. Ich bin immer über die Autobahn gefahren (Fahrzeit ca. 2 Stunden bei 234 Km) Ein Routenberechung ergab nun aber, das ich teils über die Bundesstrasse hätte fahren können bei einer Entfernung von 181 Km und einer Fahrzeit von 3 Stunden und 20 Minuten.


    Muss ich nun die 181 Km angeben oder kann ich die tatsächlich angefallen 234 Km angeben


    Frank

  • Hallo Frank,
    ich bin nicht 100% sicher, aber soweit ich weiß zählz die kürzeste Entfernung. Früher vor der Einführung der 70Pf/80Pf pro km Regel) konnte man die verkehrsgünstigste angeben. Das geht aber seitdem nicht mehr.
    Hier noch ein Auszug aus <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.steuer-sparbuch.de/de/pub/th_mo/abcderwk/entfernp.cfm">http://www.steuer-sparbuch.de/de/pub/th ... tfernp.cfm</a><!-- m --> :
    "Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt."


    Allerdings steht dort auch:
    "Tipp: Nach dem Steueränderungsgesetz 2001 kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher."


    So, nun bin auch ich durcheinander. Ich interpretiere das mal nach FA-Art:
    Wenn der FA gut gelaunt ist (oder es nicht besser weiss) geht die Autobahn durch, wenn er schlecht gelaunt ist nur die Bundesstraße.


    Gruß
    Holger

  • Hi,


    vielen Dank für deine Antwort :-)) Hat mich schon mal etwas weiter gebracht. Hier aber ncoh nee Frage:


    Habe dann gestern mal alle Fahrten aufgeschrieben und komme nun auf 13121 Km, jetzt habe ich doch gesehen, wenn ich über 10000 Km komme, dann müsste ich die belegen. Habe natürlich keine Tankbelege aufgehoben, würden hier meine Kontoauszüge (mit Abbuchungen von den Tankstellen) zählen, oder soll ich mir Aussagen von den Mitarbeitern oder Chefs geben lassen ?


    Grüße


    Frank

  • Hi Frank
    Die 10.000 stehen für DM vgl. Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2001 auf folgender Seite:
    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage9295/Entferungsp2002.pdf">http://www.bundesfinanzministerium.de/A ... sp2002.pdf</a><!-- m -->
    Bei Benutzung des eigenen Pkw werden diese ohne die Deckelung anerkannt.
    Normalerweise müßtest du mit deinen 13121 Km (die ersten 10 Km jeweils mit 0,70 DM und der Rest mit 0,80 DM)auf unter 10.000,--DM kommen.
    Im Falle dass man über 10.000 DM kommt muß nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Aber es steht in dem o.a. Schreiben des Bundesfinanzministeriums auch folgender Satz:
    Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist somit für den Ansatz eines höheren Betrages als 10.000 DM (ab 2002: 5112 €)nicht erforderlich.


    Wenn doch kannst du ja ohne weiteres mit deinen Kontoauszügen deine Tankrechnungen nachweisen.


    Gruß