Abfindung - Aufhebungsvertrag

  • Hallo!


    Wer kennt sich ein wenig aus ... mir geht es darum, sichergehen zu koennen, dass der Freibetrag nach §3 gewaehrt wird und ebenso die 1/5tel Regelung nach §34.
    Wann läuft man Gefahr, dass die Beguenstigung nicht angewandt wird. Beim Aufhebungsvertrag ist das ja manchmal zweideutig, ob das eine AG Kuendigung ist.
    Bei §34 habe ich gehoert, dass er evt. nicht angewandt wird, wenn die Kuendigung in der ersten Jahreshälfte laueft.


    bis dann

  • Voraussetzung für die Gewährung der Freibeträge / Fünftelungsregelung ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wurde oder aber aufgrund der Entscheidung eines Arbeitsgerichts.
    Zeitpunkt der Kündigung spielt keine Rolle.

  • Danke,


    aber es duerfte wohl reichen, wenn der Satz "greift eine betr.bedKuendigung vorweg" im Aufheb.Vertrag enthalten ist...


    ciao

  • Hallo Manfred & Forum!


    Ich habe wirklich stundenlang Infos gesammelt, und es kann BALD sein dass ich betr.bedingt mit AHV gekuendigt werde. Aber das FA und AA erkennen das ja in den meisten Faellen nicht an, sobald eine Abfindung gezahlt wird. Was ist im Detail zu beachten, damit von einer auf Veranlassung des Arbeitgebers ausgefuehrten Kuendigung ausgehen muss???


    viel Gruesse

  • Hallo A. Meritte,
    Um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden ist es besonders wichtig, dass bei einem Aufhebungsvertrag vor allem 2 Punkte zu beachten sind:
    1. Das Arbeitsverhältnis muss vom Arbeitgeber mit einer ordentlichen Kündigung beeendet werden. D.h. also im Aufhebungsvertrag muss z.B.: stehen: "...das Arbeitsverhältnis wird aus betrieblichen Gründen zum... beendet".
    2. Die gesetzliche Kündigungfrist muss hierbei eingehalten werden.
    Wird diese Frist z.B. nicht eingehalten, dann entstehen Dir sowohl beim Atbeitsamt als auch beim Finanzamt Nachteile.


    Da Du mit einer Kündigung rechnest, kann ich Dir nur raten, dich jetzt schon beim Arbeitsamt zu melden und Dich bezüglich des Aufhebungsvertrages beraten zu lassen. Dann bist Du ganz sicher, dass Dir keine Nachteile entstehen.
    Gruß Manfred

  • Danke Manfred!


    Tatsaechlich wusste ich das schon, trotzdem wird es helfen die Position zu verbessern. Mir sind aber Faelle bekannt, wo einem trotzdem ein Strick draus gedreht wird, so nach dem Motto - bitte klagen. Man kann vorher zum AA gehen, das hilft, aber wenns dann Knall auf Fall kommt bekommt man solche Fragen
    1) " Hat man Ihnen beim Zugang der Kündigung eine Abfindung in Aussicht gestellt?"
    2) "Handelte es sich um eine Einzelentlassung; bitte erläutern Sie die Einzelheiten der Kündigung."
    3) "Wurde Ihnen vor/bei/nach der Kündigung eine Abfindung zugesagt?"
    5a) "Haben Sie dem AG eine Kündigungsschutzklage angedroht?"
    5b) "Warum haben Sie keine Klage erhoben?"
    5c) "Warum haben Sie sich nicht gegen die KLage gewehrt?"
    5d) "ich habe nicht erwartet, vom Arbeitsgericht eine höhere Abfindung zugesprochen zu bekommen" (zum Ankreuzen)
    5e) "ich habe gegenüner AG erklärt, daß ich...
    mit der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einverstanden bin (ja?/nein?)
    5f)...auf eine Kündigungschutzklage verzichten werde (Ja?/nein?)
    5g)...die Kündigung wegen der Abfindung hinnehmen werde.


    mfG