Doppelte Haushaltsführung bei Auszubildendem (BA-Student)

  • Mein Sohn befindet sich seit dem 01.10.2000 in einer Ausbildung mit dem Abschluß "Diplombetriebswirt". Die Ausbildung endet am 30.09.2003. Dazu ist er wechselweise -je 3 Monate-im Betrieb (OBI) und zum Studium an der Berufsakademie in Heidenheim (304 km von seinem Wohnort Gießen entfernt). Er wohnt bei den Eltern in Gießen. In der Studienzeit muß er eine Wohnung (Zimmer)in Heidenheim mieten. Dies war zum ersten Mal in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2001 der Fall. Ein zweites mal war er in der Zeit vom 01.07.bis 31.12. dort.
    Ich will jetzt in meiner Einkommesnsteuererklärung (KINDER) auch die Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen und bin mir unsicher, ob in diesem Fall die Zweijahres-Frist jeweils wieder neu beginnt, oder ich diese Kosten lediglich für die Jahre 2001 und 2002 ansetzen kann.
    Für Hilfe und Ratschläge wäre ich sehr dankbar.
    Walter Heck

  • Entgegen Ihrer Auffassung "Doppelte Haushaltsführung" ist wie folgt zu verfahren:


    Das Studium an der Berufsakademie vollzieht sich stets im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit einem Unternehmen. Dieser Betrieb ist als regelmäßige Ausbildungsstätte anzusehen. Die Ausbildungsabschnitte an der Berufsakademie stellen folglich vorübergehende Auswärtstätigkeiten dar, die nach Dienstreisegrund-sätzen steuerlich absetzbar sind (FG Baden-Württemberg vom 15.6.1988, EFG 1989 S. 19; OFD Karlsruhe vom 3.6.1992, DB 1992 S. 1321).
    Das bedeutet:
    Die ersten drei Monate eines Ausbildungsabschnitts an der Berufsakademie können die Fahrten mit der Dienst-reisepauschale abgerechnet werden. Obendrein gibt es einen Verpflegungspauschbetrag, sofern die tägliche Abwesenheit von der Wohnung mindestens 8 Stunden beträgt. Falls Sie ein Zimmer am Studienort nehmen, können Sie die Unterkunftskosten und die höheren Verpflegungspauschbeträge wie bei Dienstreisen geltend machen.
    Diese Regelung gilt für jeden Studienabschnitt an der BA aufs neue.


    Ab dem vierten Monat wird die Berufsakademie zur neuen regelmäßigen Ausbildungsstätte mit der Folge, dass dann die Fahrten nur noch mit der gestaffelten Entfernungspauschale abziehbar sind und keine Verpflegungspauschbeträge und keine Übernachtungs-kosten mehr anerkannt werden. Aber erfahrungsgemäß dauern die Ausbildungsabschnitte selten länger als drei Monate.
    Weitere Fragen/Info’s: <!-- e --><a href="mailto:manfred.hoelzer@t-online.de">manfred.hoelzer@t-online.de</a><!-- e -->
    Manfred Hölzer