Mein Sohn (20 Jahre) absolviert ein duales Studium, d.h. er hat einen entsprechenden Vertrag mit einer
Ausbildungsfirma. Er erhält eine Vergütung von ca.
brutto EUR 700,00.
Er hat eine Wohnung am Standort der Ausbildungsfirma.
Der Standort liegt ca. 80 km vom Wohnort der Eltern
entfernt. Die Miete beträgt ca. EUR 300,00.
Pro Semester muß er für ca. 3 Monate am Standort der Hochschule (ca. 100 km Entfernung) ein Zimmer mieten. Die Miete beträgt hierfür ca. EUR 200,00.
Welche Kosten können von mir in Anrechnung zu seiner
Vergütung gemacht werden, damit ich evtl. Kindergeld
erhalte (Doppelte Haushaltsführung, Heimfahrten, Miete
am Standort des Ausbildungsbetriebes/Studienort)?
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Hallo Eckhard,
Um in den Genuss von Kindergeld zu kommen, dürfen die „Einkünfte" Ihres Sohnes den Jahresgrenzbetrag von 7.188 Euro nicht übersteigen.
Als „Einkünfte" werden alle Einnahmen erfasst, die zu den sieben Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG gehören. Von diesen steuerpflichtigen Einnahmen werden abgezogen, die Werbungskosten oder Betriebsausgaben, der Sparerfreibetrag bei Kapitaleinkünften und der Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen.
Demnach sind von der Brutto-Jahresvergütung von ca. 8.400 Euro nur die Werbungskosten (alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Ausbildung stehen) abzuziehen.
Abziehbar sind u.a.:
1. Am Ausbildungsort: Alle Kosten im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
2. Am Studienort: Miete, Fahrtkosten und Verpflegungspauschbetrag.Gruß
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