Arbeitszimmer in Mietwohnung

  • Hallo, ich bin Lehrerin und habe seit 1998 in unserer 4-RW ein Arbeitszimmer eingerichtet. Für die Steuerjahre 1998 und 1999 habe ich das AZ auch von Finanzamt anerkannt bekommen (2400DM). Für 2000 habe ich dieses nicht mehr bzw. nur zur Hälfte anerkannt bekommen. Begründung: auf dem Mietvertrag stehen 2 Personen. Ich habe Einspruch eingelegt und werde nun aufgefordert meine Kontoauszüge, Abrechnungen, Betriebskosten offen zu legen, um zu beweisen, das ich mein Arbeitszimmer in der Mietwohnung alleine unterhalte. (Einen anderen Grund kann ich nicht erkennen oder gibt es hier neue Richtlinien?)
    Ist das denn rechtens und wie soll ich mich nun verhalten? Ich würde mich sehr über eine hilfreiche Antwort freuen.
    Danke und veile Grüße
    Steffi G.

  • Der abzugfähige Betrag von 2.400 DM ist kein Pauschbetrag, sondern ein Höchstbetrag. Bis zu dieser Höhe müssen Sie die Arbeitszimmerkosten nachweisen. Kosten, die über diesen Betrag hinausgehen können nicht abgesetzt werden.
    Ausnahme: Die AZ-Kosten werden in voller Höhe nur dann anerkannt, wenn das AZ den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt oder außerhalb der Wohnung liegt.
    Die Begründung des Finanzamts, dass 2 Personen im Mietvertrag stehen und deshalb nur 50% anerkannt werden, ist nicht stichhaltig.
    Rechtens ist allerdings, dass Sie Ihre AZ-Kosten anhand von Belegen nachweisen müssen.
    Gruß
    <!-- e --><a href="mailto:manfred.hoelzer@t-online.de">manfred.hoelzer@t-online.de</a><!-- e -->

  • Hallo Herr Hoelzer, vielen Dank für Ihre Antwort, jedoch wurden die Kosten von 2400 DM voll ausgeschöpft und auch belegt. Trotzdem möchte das Finanzamt von mir den Beweis, daß ich die Kosten alleine getragen habe und vsl. nicht mein Partner, der auch nicht mit mir eheliert ist. Das Finanzamt macht mich auf die nicht abziehbaren Drittaufwand aufmerksam, jedoch ist dies keine Eigentums- sondern Mietwohnung. Für mich steht daher die Frage, muß ich beweisen, daß ich für das AZ die Kosten alleine trage ? Wie kann man denn in einer Gemeinschaft dies so expliziert trennen und nachweisen?.
    viele Grüße
    Steffi G.

  • Hallo Steffi,
    es ist leider so. Sie müssen diese Kosten nachweisen und auch beweisen, dass Sie diese auch alleine getragen haben, denn dieser Höchstbetrag von 2.400 DM ist personenbezogen.
    Gruß Manfred